Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Die  vertragschliessenden  Teile,  werden  sich  gegenseitig  Mitteilung  darüber
machen,  welche  Behörden  zur  Erteilung  von  Gewerbelegitimationskarten  befugt
sein  sollen,  nach  welchem  Muster  diese  Karten  ausgefertigt  werden  und  welche
Vorschriften  die  Reisenden  bei  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  zu  beachten  haben.
Die  Angehörigen  des  einen  der  vertragschliessenden  Teile,  welche  sich
in  das  Gebiet  des  anderen  zum  Besuche  der  Messen  und  Märkte  begeben,  um
dort  Handel  zu  treiben  oder  ihre  Erzeugnisse  feilzuhalten,  werden  wechselseitig
wie  die  Inländer  behandelt  und  keinen  höheren  Abgaben  als  diese  unterworfen
werden.

Artikel  I2a.
Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  innerhalb  einer
Frist  von  drei  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  mit
der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung  in  Verhandlungen  wegen  des  Abschlusses
eines  Abkommens,  betreffend  den  gegenseitigen  Schutz  des  Urheberrechts  an
Werken  der  Literatur,  Kunst  und  Photographie  einzutreten.

Artikel  13.
Die  deutschen  Schiffe  und  ihre  Ladungen  sollen  in  Russland  und  die
russischen  Schiffe  und  ihre  Ladungen  sollen  in  Deutschland  ganz  wie  die  inländischen ­
  Schiffe  und  Ladungen  behandelt  werden,  gleichviel  von  wo  die  Schiffe
ausgelaufen  oder  wohin  sie  bestimmt  sind  und  woher  die  Ladungen  stammen
oder  wohin  sie  bestimmt  sind.
Jedes  Vorrecht  und  jede  Befreiung,  welche  in  dieser  Beziehung  von  einem
der  vertragschliessenden  Teile  einer  dritten  Macht  eingeräumt  werden  sollte,
soll  ohne  weiteres  und  bedingungslos  auch  dem  anderen  Teile  zustehen.
Von  den  vorstehenden  Bestimmungen  wird  jedoch  eine  Ausnahme  gemacht: ­


a)  in  betreff  derjenigen  besonderen  Begünstigungen,  welche  dem  inländischen
Fischfang  und  dessen  Erzeugnissen  in  dem  einen  oder  dem  anderen
Lande  jetzt  oder  in  Zukunft  gewährt  werden  sollten,
b)  in  betreff  der  jetzt  oder  künftig  der  nationalen  Kauffahrteiflotte  gewährten ­
  Begünstigungen.
Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  finden  keine  Anwendung
auf  die  Küstenschiffahrt,  welche  nach  wie  vor  durch  die  in  jedem  der  beiden  Länder
jetzt  oder  künftig  in  Kraft  stehenden  Gesetze  geregelt  wird.  Immerhin  soll  es
den  deutschen  und  den  russischen  Schiffen  freistehen,  aus  einem  Hafen  des  einen
der  beiden  vertragschliessenden  Länder  nach  einem  oder  mehreren  Häfen  desselben ­
  Landes  zu  fahren,  sei  es,  um  dort  die  aus  dem  Auslande  mitgebrachte  Ladung
ganz  oder  teilweise  zu  löschen,  oder  um  eine  nach  dem  Auslande  bestimmte  Ladung
einzunehmen  oder  zu  ergänzen.

Artikel  14.
Die  Nationalität  der  Schiffe  soll  beiderseits  nach  den  jedem  Lande  eigentümlichen ­
  Gesetzen  und  Verordnungen  auf  Grund  der  an  Bord  befindlichen,
durch  die  zuständigen  Behörden  ausgestellten  Urkunden  und  Patente  anerkannt
werden.
Die  von  dem  einen  der  vertragschliessenden  Teile  ausgestellten  Schiffsmessbriefe ­
  werden  nach  Massgabe  der  zwischen  den  beiden  vertragschliessenden
Teilen  getroffenen  oder  zu  treffenden  besonderen  Vereinbarungen  von  dem  anderen
Teile  anerkannt  werden.
            
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