nach
Gedrechselte hölzerne Bauernflöten —
Art. 172, P. 4 (C. 88, Nr. 8843).
Harfenschlüssel — nach Art. 172, P. 4, als
Zubehör musikalischer Instrumente (C. 91, Nr. 23 187, P. 4).
Holzteile der Klaviaturen für Flügel — nach
Art. 172, P. 4 (C. 95, Nr. 2969).
Zum Aufkleben auf Klaviertasten zugerichtete
Knochenplättchen werden nach Art. 172, P. 4,
nur in dem Fall durchgelassen, wenn durch vorgelegte Zer
tifikate nachgewiesen wird, dass sie von einer bestimmten
Pianofabrik oder -Werkstatt bezogen und somit unzweifel
haft Zubehör musikalischer Instrumente sind. In allen
anderen Fällen hat man sich nach dem C. 94, Nr. 22 199
zu richten — siehe Art. 215 (C. 95, Nr. 19 689).
Spieldosen aller Art, die ein, zwei, drei und mehr
Stücke spielen und mit einem Schlüssel aufgezogen oder
mit der Hand gedreht werden, fallen unter Art. 172, P. 4,
selbst wenn sie nach Form und Umfang zur Unterhaltung
für Kinder bestimmt sind (C. 95, Nr. 22 197).
Die unter dem Namen Mundharmonikas be
kannten Musikinstrumente aller Art — nach Art. 172, P. 4
(C. 96, Nr. 12 608).
Die unter dem Namen Melodienbläser be
kannten Musikinstrumente, die durch einfaches Einblasen
von Luft (wie bei den Handharmonikas) durch ein Kaut
schukrohr, nicht aber durch einen doppelten Balg, wie bei
der Physharmonika, in Tätigkeit gesetzt werden — nach
Art. 172, P. 4, als nicht besonders genannte Musikinstrumente
(C. 99, Nr. 3121).
Kolophonium in Platten, Würfeln, Zylindern usw.
in besonderer Einfassung, als unzweifelhaftes Zubehör der
Musikinstrumente — nach Art. 172, P. 4 (C. 99, Nr. 5332).
Grammophone — nach Art. 172, P. 4 (C. 01,
Nr. 2945).
Phonographen, Graphophonen und ähnliche Instru
mente — nach Art. 172, P. 4 (C. 01, Nr. 16 528).
Spielwalzen und Scheiben für Phonographen, Gram
mophonen und Graphophonen sind nach Art. 172, P. 4, des
Tarifs zu verzollen — s. weiter unten das C. 10, Nr. 36 115
(C. 01, Nr. 28 068).
Gemäss einem Beschluss der Tarifkommissron vom 4. Mai
1906, Nr. 168, sind Polyphonen, Orchestrionen
und dergl. nicht besonders genannte Saiteninstrumente nach
Art. 172, P. 4, einzulassen (C. 06, Nr. 10 624).
Anmerkung. Der Zoll für musikalische
Instrumente wird auch von dem Gewicht der für
sie besonders angefertigten Kasten und Futterale
erhoben.
Ariston-Notenplatten, auf denen die
Hymne „Noch ist Polen nicht verloren“ und andere ähnliche