Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

nach 
Gedrechselte hölzerne Bauernflöten — 
Art. 172, P. 4 (C. 88, Nr. 8843). 
Harfenschlüssel — nach Art. 172, P. 4, als 
Zubehör musikalischer Instrumente (C. 91, Nr. 23 187, P. 4). 
Holzteile der Klaviaturen für Flügel — nach 
Art. 172, P. 4 (C. 95, Nr. 2969). 
Zum Aufkleben auf Klaviertasten zugerichtete 
Knochenplättchen werden nach Art. 172, P. 4, 
nur in dem Fall durchgelassen, wenn durch vorgelegte Zer 
tifikate nachgewiesen wird, dass sie von einer bestimmten 
Pianofabrik oder -Werkstatt bezogen und somit unzweifel 
haft Zubehör musikalischer Instrumente sind. In allen 
anderen Fällen hat man sich nach dem C. 94, Nr. 22 199 
zu richten — siehe Art. 215 (C. 95, Nr. 19 689). 
Spieldosen aller Art, die ein, zwei, drei und mehr 
Stücke spielen und mit einem Schlüssel aufgezogen oder 
mit der Hand gedreht werden, fallen unter Art. 172, P. 4, 
selbst wenn sie nach Form und Umfang zur Unterhaltung 
für Kinder bestimmt sind (C. 95, Nr. 22 197). 
Die unter dem Namen Mundharmonikas be 
kannten Musikinstrumente aller Art — nach Art. 172, P. 4 
(C. 96, Nr. 12 608). 
Die unter dem Namen Melodienbläser be 
kannten Musikinstrumente, die durch einfaches Einblasen 
von Luft (wie bei den Handharmonikas) durch ein Kaut 
schukrohr, nicht aber durch einen doppelten Balg, wie bei 
der Physharmonika, in Tätigkeit gesetzt werden — nach 
Art. 172, P. 4, als nicht besonders genannte Musikinstrumente 
(C. 99, Nr. 3121). 
Kolophonium in Platten, Würfeln, Zylindern usw. 
in besonderer Einfassung, als unzweifelhaftes Zubehör der 
Musikinstrumente — nach Art. 172, P. 4 (C. 99, Nr. 5332). 
Grammophone — nach Art. 172, P. 4 (C. 01, 
Nr. 2945). 
Phonographen, Graphophonen und ähnliche Instru 
mente — nach Art. 172, P. 4 (C. 01, Nr. 16 528). 
Spielwalzen und Scheiben für Phonographen, Gram 
mophonen und Graphophonen sind nach Art. 172, P. 4, des 
Tarifs zu verzollen — s. weiter unten das C. 10, Nr. 36 115 
(C. 01, Nr. 28 068). 
Gemäss einem Beschluss der Tarifkommissron vom 4. Mai 
1906, Nr. 168, sind Polyphonen, Orchestrionen 
und dergl. nicht besonders genannte Saiteninstrumente nach 
Art. 172, P. 4, einzulassen (C. 06, Nr. 10 624). 
Anmerkung. Der Zoll für musikalische 
Instrumente wird auch von dem Gewicht der für 
sie besonders angefertigten Kasten und Futterale 
erhoben. 
Ariston-Notenplatten, auf denen die 
Hymne „Noch ist Polen nicht verloren“ und andere ähnliche
	        
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