Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Kupons besteht, nach dem vom Zolldepartement bestätigten 
und hier beigefügten Muster. 
§ 8. Bei der Einreise nach Bussland legt der Besitzer 
des Automobils das Triptyque dem Eingangszollamt vor, 
das den Kupon A herausreisst und sowohl in diesem, wie in 
dem Kupon C das Datum der Einfuhr des Automobils ver 
merkt, worauf es den Kupon A unverzüglich an das Peters 
burger Seezollamt sendet, das Triptyque aber mit den ver 
bliebenen Kupons dem Besitzer des Automobils aushändigt. 
§ 9. Bei der Ausreise aus Russland, auch wenn diese 
über ein anderes Zollamt stattfindet, ist das Triptyque dem 
Ausgangszollamt vorzulegen, welches den Kupon B heraus 
reisst, in diesem und dem Kupon C das Datum der Ausfuhr 
des Automobils vermerkt und den ersteren dem St. Peters 
burger Seezollamt übersendet. 
§ 10. Auf Grund eines und desselben Triptyques kann 
die Grenze mehrmals hin und zurück überschritten werden, 
jedoch mit der Massgabe, dass auf der Rückseite des Triptyques 
von den Zollanstalten jedesmal der Zeitpunkt der Ablassung 
des Automobils ins Ausland und der Wiedereinlassung nach 
Russland vermerkt wird und dass das Triptyque nicht länger 
als 6 Monate Geltung hat. 
§ 11. Das St. Petersburger Seezollamt vergleicht, nach 
Eingang den Kupon B mit dem Kupon A, und wenn sich 
dabei ergibt, dass das Automobil nach Ablauf von 6 Monaten 
vom Tage der Einfuhr ausgeführt worden ist oder wenn 
innerhalb 7 Monaten nach Empfang des Kupons A der 
Kupon B mit der Bescheinigung der rechtzeitigen Wieder 
ausfuhr des Automobils gar nicht eingeht, so zieht das Zoll 
amt den entsprechenden Betrag der Kaution als Zollein 
nahme ein. 
III. Verfahren für den zeitweiligeil, 
zollfreien Einlass von Automobilen, V e lo 
ci p e d e n und Motocyclettes, die Mit-' 
gliedern des russischen und italienischen 
Touring-Clubs, des Bundes deutscher und 
österreichischer Ve1ocipedisten- und 
A u t o m o b i 1 i s t e n v e r e i n e und anderer rus 
sischer und ausländischer Clubs und 
Vereine gehören, die mit den genannten 
Vereinen in vertraglichem Reziprozitäts 
verhältnis stehen. 
§ 12. Die Verwaltungen des russischen und italienischen 
Touring-Clubs und des Bundes der deutschen und öster 
reichischen Velocipedisten- und Automobilistenvereine hinter 
legen im St. Petersburger Seezollamt, in barem Geld, eine 
Kaution im Betrage des Zolls für so viel Automobile, Velo- 
cipede und Motocyclettes (gesondert für jede Gattung von 
Vehikeln), als nach der Zahl der Mitglieder eines jeden von 
den Vereinen, die mit den genannten Vereinen in Vertrags 
verhältnis stehen, in Russland kursieren können. 
§ 13. Nach Empfang der Kautionen stellt das St. Peters 
burger Seezollamt, ausser der üblichen Quittung, dem be 
treffenden Verein auf den demselben anzufertigenden Blanketts 
besondere Büchlein aus, zu je einem für jedes Automobil, 
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