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Kupons besteht, nach dem vom Zolldepartement bestätigten
und hier beigefügten Muster.
§ 8. Bei der Einreise nach Bussland legt der Besitzer
des Automobils das Triptyque dem Eingangszollamt vor,
das den Kupon A herausreisst und sowohl in diesem, wie in
dem Kupon C das Datum der Einfuhr des Automobils ver
merkt, worauf es den Kupon A unverzüglich an das Peters
burger Seezollamt sendet, das Triptyque aber mit den ver
bliebenen Kupons dem Besitzer des Automobils aushändigt.
§ 9. Bei der Ausreise aus Russland, auch wenn diese
über ein anderes Zollamt stattfindet, ist das Triptyque dem
Ausgangszollamt vorzulegen, welches den Kupon B heraus
reisst, in diesem und dem Kupon C das Datum der Ausfuhr
des Automobils vermerkt und den ersteren dem St. Peters
burger Seezollamt übersendet.
§ 10. Auf Grund eines und desselben Triptyques kann
die Grenze mehrmals hin und zurück überschritten werden,
jedoch mit der Massgabe, dass auf der Rückseite des Triptyques
von den Zollanstalten jedesmal der Zeitpunkt der Ablassung
des Automobils ins Ausland und der Wiedereinlassung nach
Russland vermerkt wird und dass das Triptyque nicht länger
als 6 Monate Geltung hat.
§ 11. Das St. Petersburger Seezollamt vergleicht, nach
Eingang den Kupon B mit dem Kupon A, und wenn sich
dabei ergibt, dass das Automobil nach Ablauf von 6 Monaten
vom Tage der Einfuhr ausgeführt worden ist oder wenn
innerhalb 7 Monaten nach Empfang des Kupons A der
Kupon B mit der Bescheinigung der rechtzeitigen Wieder
ausfuhr des Automobils gar nicht eingeht, so zieht das Zoll
amt den entsprechenden Betrag der Kaution als Zollein
nahme ein.
III. Verfahren für den zeitweiligeil,
zollfreien Einlass von Automobilen, V e lo
ci p e d e n und Motocyclettes, die Mit-'
gliedern des russischen und italienischen
Touring-Clubs, des Bundes deutscher und
österreichischer Ve1ocipedisten- und
A u t o m o b i 1 i s t e n v e r e i n e und anderer rus
sischer und ausländischer Clubs und
Vereine gehören, die mit den genannten
Vereinen in vertraglichem Reziprozitäts
verhältnis stehen.
§ 12. Die Verwaltungen des russischen und italienischen
Touring-Clubs und des Bundes der deutschen und öster
reichischen Velocipedisten- und Automobilistenvereine hinter
legen im St. Petersburger Seezollamt, in barem Geld, eine
Kaution im Betrage des Zolls für so viel Automobile, Velo-
cipede und Motocyclettes (gesondert für jede Gattung von
Vehikeln), als nach der Zahl der Mitglieder eines jeden von
den Vereinen, die mit den genannten Vereinen in Vertrags
verhältnis stehen, in Russland kursieren können.
§ 13. Nach Empfang der Kautionen stellt das St. Peters
burger Seezollamt, ausser der üblichen Quittung, dem be
treffenden Verein auf den demselben anzufertigenden Blanketts
besondere Büchlein aus, zu je einem für jedes Automobil,
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