Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Anmerkung 1. Eiserne Schiffe, mit oder 
ohne Dampfmaschinen, zerlegt eingeführt, werden 
nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs 
verzollt. 
Anmerkung 2. Gleichermassen werden 
nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs die 
Gegenstände des Schiffsinventars verzollt, mit 
Ausnahme derjenigen, die für ordnungsmässige 
und gefahrlose Fahrt unumgänglich notwendig 
oder die am Schiffskörper fest angebracht sind, 
sowie ausser den in Anmerkung 3 erwähnten 
Ankern, Ketten und Drahttrossen, welche aus 
dem Auslande für die Ausrüstung und Takelung 
von See-Segelschiffen eingeführt werden. Die 
nähere Bestimmung dieser mit dem Schiffe zu 
sammen zu verzollenden Gegenstände ist dem 
Finanzminister im Einvernehmen mit dem Ver 
weser des Marineministeriums, hinsichtlich der 
Fluss- und Binnenseefahrzeuge auch im EinvSr- 
nehmen mit dem Minister der Wasser- und Wege 
kommunikationen überlassen. 
Anmerkung 3. Als zeitweilige Massregel 
auf 10 Jahre, vom 1. Juli 1898 an, ist die zoll 
freie Einfuhr fertiger eiserner Seeschiffe, welche 
für den Verkehr auf den äusseren Meeren be 
stimmt sind, gestattet. Diese Massregel erstreckt 
sich auch auf See-Lustdampfjachten, auf Bagger 
maschinen für Vertiefungsarbeiten in Häfen und 
Flüssen, auf Eisbrecher, die besonders für die 
Freihaltung der Seehäfen von Eis bestimmt sind, 
auf Schwimmdocks sowie auf Fahrzeuge aller 
Art, welche für den Verkehr unter russischer 
Flagge auf der Donau erworben werden. Für die 
vorgeschriebene Zeit werden ferner vom Zolle 
befreit Anker, Ketten und Drahttrossen, welche 
aus dem Auslande für die Ausrüstung und Takelung 
von See-Segelschiffen eingeführt werden, wobei 
die Festsetzung der Vorschriften für die zoll 
freie Einfuhr dieser Metallwaren dem Finanz 
minister anheimgestellt wird. 
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung 
der Anm. 3 des Art. 175 wurde durch Aller 
höchst bestätigtes Gesetz vom 1. Juli 
1908 bis zum 1. Januar 1910 und später durch 
das Gesetz vom 11. Februar 1910 bis zum 
1. Januar a. St. 1912 verlängert. (Russisches 
Gesetzblatt, Nr. 33 von 1910.)
	        
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