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A. Für einfaches Baumwollengarn (Art. 183):
einem Gewicht des Wickels von 38,38 Doli (1,705 g)
entspricht Garn Nr. 38 (englische Bezeichnung),
einem Gewicht des Wickels von 24,30 Doli (1,080 g)
entspricht Garn Nr. 60 (englische Bezeichnung),
einem Gewicht des Wickels von 18,23 Doli (0,810 g)
entspricht Garn Nr. 80 (englische Bezeichnung).
B. Für einfaches Garn aus Flachs, Jute, Hanf und anderen
Spinnstoffen (Art. 184):
einem Gewicht des Wickels von 58,33 Doli (2,592 g)
entspricht Garn Nr. 70 (englische Bezeichnung
für Leinengarn).
C. Für einfaches Wollengarn (Art. 186):
einem Gewicht des Wickels von 43,30 Doli (1,924 g)
entspricht Garn Nr. 57 (metrisches System).
Mit gezwirntem Garn (aus zwei und mehr Fäden) wird
folgendermassen verfahren: der in oben angegebener Weise
auf der Versuchshaspel hergestelltc Zwirnwickel (von 120 Yard
Länge) wird gewogen und das Gewicht durch die Zahl der
Fäden im Zwirn geteilt (so ist z. B., wenn das gezwirnte Garn
aus drei Fäden besteht, das Gewicht des W T ickels durch drei
zu teilen); der Quotient drückt das Gewicht eines Wickels aus
dem einfachen Garn aus, aus dem der Zwirn hergestellt ist,
und die diesem letzteren Gewicht entsprechende Nummer
des einfachen Garns wird dann, wie folgt, festgestellt:
Für Baumwollenzwirn, sowie für Zwirn aus Flachs, Jute,
Hanf und anderen in Art. 179, P. 2 und 3, genannten Faser
stoffen, — ausschliesslich nach den unter A angegebenen Ver
hältnissen; für das unter Art. 186, P. 3, gehörende gezwirnte
Wollengarn — nach dem unter C angegebenen Verhältnis.
Behufs grösserer Genauigkeit bei der Bestimmung der Garn
nummern, die nahe an den in den Unterabteilungen der
Art. 183, 184 und 186 angegebenen Grenznummern liegen,
sind auf der Haspel in der oben angegebenen Weise gleich
zeitig drei oder vier Wickel aus mehreren der Partie ent
nommenen Strähnen herzustellen; daraus ist das mittlere
Gewicht eines Wickels zu ermitteln (C. 06, Nr. 2979).
In Ergänzung des C. 06, Nr. 2979 gibt das Zolldepartement
bekannt, dass die in diesem Zirkular enthaltenen Gewichts
angaben für die Feststellung der Garnnummern laut
der englischen Bezeichnung und dem metrischen System
unter der Voraussetzung einer gewissen ständigen Feuchtigkeit
festgesetzt sind, die bei gewöhnlichen atmosphärischen Ver
hältnissen für das eine oder das andere Fasernmaterial, aus
dem das Garn hergestellt, ist, als normal gilt; als solcher normaler
Feuchtigkeitsgehalt gilt für Baumwollengarn der von 8Va %■
für Flachsgarn —■ 12%, für Wollgarn — I8V4 % vom Gewicht
des trockenen Garns. Infolgedessen müssen in strittigen oder
zweifelhaften Fällen (wenn Garnnummern festgestellt
werden, die den Grenznummem nahe sind) Strähnen zu
120 Yards vor dem Verwiegen einem Trocknungsverfahren
(im Laufe von zwei Stunden in einer Temperatur von 100 Grad
Celsius) unterworfen werden, und erst auf Grund der darauf
erhaltenen Gewichtsgrössen für getrocknete Strähnen, die