Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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A. Für einfaches Baumwollengarn (Art. 183): 
einem Gewicht des Wickels von 38,38 Doli (1,705 g) 
entspricht Garn Nr. 38 (englische Bezeichnung), 
einem Gewicht des Wickels von 24,30 Doli (1,080 g) 
entspricht Garn Nr. 60 (englische Bezeichnung), 
einem Gewicht des Wickels von 18,23 Doli (0,810 g) 
entspricht Garn Nr. 80 (englische Bezeichnung). 
B. Für einfaches Garn aus Flachs, Jute, Hanf und anderen 
Spinnstoffen (Art. 184): 
einem Gewicht des Wickels von 58,33 Doli (2,592 g) 
entspricht Garn Nr. 70 (englische Bezeichnung 
für Leinengarn). 
C. Für einfaches Wollengarn (Art. 186): 
einem Gewicht des Wickels von 43,30 Doli (1,924 g) 
entspricht Garn Nr. 57 (metrisches System). 
Mit gezwirntem Garn (aus zwei und mehr Fäden) wird 
folgendermassen verfahren: der in oben angegebener Weise 
auf der Versuchshaspel hergestelltc Zwirnwickel (von 120 Yard 
Länge) wird gewogen und das Gewicht durch die Zahl der 
Fäden im Zwirn geteilt (so ist z. B., wenn das gezwirnte Garn 
aus drei Fäden besteht, das Gewicht des W T ickels durch drei 
zu teilen); der Quotient drückt das Gewicht eines Wickels aus 
dem einfachen Garn aus, aus dem der Zwirn hergestellt ist, 
und die diesem letzteren Gewicht entsprechende Nummer 
des einfachen Garns wird dann, wie folgt, festgestellt: 
Für Baumwollenzwirn, sowie für Zwirn aus Flachs, Jute, 
Hanf und anderen in Art. 179, P. 2 und 3, genannten Faser 
stoffen, — ausschliesslich nach den unter A angegebenen Ver 
hältnissen; für das unter Art. 186, P. 3, gehörende gezwirnte 
Wollengarn — nach dem unter C angegebenen Verhältnis. 
Behufs grösserer Genauigkeit bei der Bestimmung der Garn 
nummern, die nahe an den in den Unterabteilungen der 
Art. 183, 184 und 186 angegebenen Grenznummern liegen, 
sind auf der Haspel in der oben angegebenen Weise gleich 
zeitig drei oder vier Wickel aus mehreren der Partie ent 
nommenen Strähnen herzustellen; daraus ist das mittlere 
Gewicht eines Wickels zu ermitteln (C. 06, Nr. 2979). 
In Ergänzung des C. 06, Nr. 2979 gibt das Zolldepartement 
bekannt, dass die in diesem Zirkular enthaltenen Gewichts 
angaben für die Feststellung der Garnnummern laut 
der englischen Bezeichnung und dem metrischen System 
unter der Voraussetzung einer gewissen ständigen Feuchtigkeit 
festgesetzt sind, die bei gewöhnlichen atmosphärischen Ver 
hältnissen für das eine oder das andere Fasernmaterial, aus 
dem das Garn hergestellt, ist, als normal gilt; als solcher normaler 
Feuchtigkeitsgehalt gilt für Baumwollengarn der von 8Va %■ 
für Flachsgarn —■ 12%, für Wollgarn — I8V4 % vom Gewicht 
des trockenen Garns. Infolgedessen müssen in strittigen oder 
zweifelhaften Fällen (wenn Garnnummern festgestellt 
werden, die den Grenznummem nahe sind) Strähnen zu 
120 Yards vor dem Verwiegen einem Trocknungsverfahren 
(im Laufe von zwei Stunden in einer Temperatur von 100 Grad 
Celsius) unterworfen werden, und erst auf Grund der darauf 
erhaltenen Gewichtsgrössen für getrocknete Strähnen, die
	        
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