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Badekappen aus Waohstaffet, mit Besatz
— nach Art. 194 mit einem Zuschlag von 40 % laut Anm. 8
zu den Artikeln 183—209 des Tarifs (C. 09, Nr. 34 804).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen
Anmerkungen zu den Artikeln 183 bis 209 unter
dem Artikel 209.
195. Seidene gewebte Tücher und Stoffe, darunter
Foulards (mit Ausnahme der in Art. 196 ge
nannten), Bänder, Borten; Müllergaze, Tüll,
Kutnja und Scham-Aladscha; Sammet, Plüsch
und Chenille in jeder Form, aus Seide und Halb
seide, für das Pfund 12,40 R
Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . . . 10,— 11
In jüngster Zeit ist ein ausländischer halbseidener
P 1 ü s c h in den Handel gekommen, dessen Flor aus Tussah-
seide gebildet ist und der dem Aussehen nach mit den
besseren Sorten von Wollenplüsch verwechselt werden kann.
Um falsche Tarifanwendungen zu vermeiden, werden die
Zollämter angewiesen, die Florfäden solcher Plüsche mikro
skopisch und chemisch zu untersuchen, wobei sich folgendes
ergeben muss:
A. Das mikroskopische Bild. Die echte Seide des Maul
beerspinners zeigt glänzende regelmässige Zylinderchen,
deren Masse durchsichtig und gleichartig ist: die Tussahseide
dagegen zeigt abgeplattete Zylinderchen oder bandförmige,
ziemlich breite Streifen mit Längsstrichen, Luftkanälchen
und ausgerissenen, häufig zerzausten Faserrändern. Die
Wolle hat eine ganz andere Faserkontur: sie ist zylindrisch,
aber mit Zacken oder Schüppchen an der Oberfläche der Faser.
B. Die chemische Untersuchung. Um die wilde Seide
von der gewöhnlichen Seide des Maulbeerspinners zu unter
scheiden, muss die Faser mit Chlorzink untersucht werden;
in Chlorzink von 40° B. Dichtigkeit löst sich die gewöhnhche
Seide des Maulbeerspinners schnell und vollständig; die wilde
Seide (Tussah, Jama-Mai und dergl.) löst sich nicht, sondern
erst beim Kochen mit Chlorzink von 60° B. Dichtigkeit. Die
Wolle löst sich in Chlorzink nicht. Gewöhnhche Schwefelsäure
löst die Seide leicht und wirkt erst nach längerer Zeit auf die
Wolle ein (C. 88, Nr. 7872).
Gemusterte Seidengewebe — s. unter
Art. 208 (C. 91, Nr. 14 704).
Schweissb-lütter für Damenkleider, aus sei
denem nichtgummiertem und nicht zusammengeklebtem
Kautschuk-Gewebe in Verbindung mit Kautschukblättern,
gesäumt — nach Art. 195, mit einem Zuschlag von 10 v. H.
gemäss Anm. 8 zu den Artikeln 183—209 (C. 10, Nr. 520).
Künstliche Seide — s. unter Art. 185 (C. 10,
Nr. 31 780).
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An
merkungen zu den Artikeln 183 bis 209 unter dem
Artikel 209.