Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Badekappen aus Waohstaffet, mit Besatz 
— nach Art. 194 mit einem Zuschlag von 40 % laut Anm. 8 
zu den Artikeln 183—209 des Tarifs (C. 09, Nr. 34 804). 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen 
Anmerkungen zu den Artikeln 183 bis 209 unter 
dem Artikel 209. 
195. Seidene gewebte Tücher und Stoffe, darunter 
Foulards (mit Ausnahme der in Art. 196 ge 
nannten), Bänder, Borten; Müllergaze, Tüll, 
Kutnja und Scham-Aladscha; Sammet, Plüsch 
und Chenille in jeder Form, aus Seide und Halb 
seide, für das Pfund 12,40 R 
Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . . . 10,— 11 
In jüngster Zeit ist ein ausländischer halbseidener 
P 1 ü s c h in den Handel gekommen, dessen Flor aus Tussah- 
seide gebildet ist und der dem Aussehen nach mit den 
besseren Sorten von Wollenplüsch verwechselt werden kann. 
Um falsche Tarifanwendungen zu vermeiden, werden die 
Zollämter angewiesen, die Florfäden solcher Plüsche mikro 
skopisch und chemisch zu untersuchen, wobei sich folgendes 
ergeben muss: 
A. Das mikroskopische Bild. Die echte Seide des Maul 
beerspinners zeigt glänzende regelmässige Zylinderchen, 
deren Masse durchsichtig und gleichartig ist: die Tussahseide 
dagegen zeigt abgeplattete Zylinderchen oder bandförmige, 
ziemlich breite Streifen mit Längsstrichen, Luftkanälchen 
und ausgerissenen, häufig zerzausten Faserrändern. Die 
Wolle hat eine ganz andere Faserkontur: sie ist zylindrisch, 
aber mit Zacken oder Schüppchen an der Oberfläche der Faser. 
B. Die chemische Untersuchung. Um die wilde Seide 
von der gewöhnlichen Seide des Maulbeerspinners zu unter 
scheiden, muss die Faser mit Chlorzink untersucht werden; 
in Chlorzink von 40° B. Dichtigkeit löst sich die gewöhnhche 
Seide des Maulbeerspinners schnell und vollständig; die wilde 
Seide (Tussah, Jama-Mai und dergl.) löst sich nicht, sondern 
erst beim Kochen mit Chlorzink von 60° B. Dichtigkeit. Die 
Wolle löst sich in Chlorzink nicht. Gewöhnhche Schwefelsäure 
löst die Seide leicht und wirkt erst nach längerer Zeit auf die 
Wolle ein (C. 88, Nr. 7872). 
Gemusterte Seidengewebe — s. unter 
Art. 208 (C. 91, Nr. 14 704). 
Schweissb-lütter für Damenkleider, aus sei 
denem nichtgummiertem und nicht zusammengeklebtem 
Kautschuk-Gewebe in Verbindung mit Kautschukblättern, 
gesäumt — nach Art. 195, mit einem Zuschlag von 10 v. H. 
gemäss Anm. 8 zu den Artikeln 183—209 (C. 10, Nr. 520). 
Künstliche Seide — s. unter Art. 185 (C. 10, 
Nr. 31 780). 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183 bis 209 unter dem 
Artikel 209.
	        
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