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Die in den Absätzen 3 und 4 der gegenwärtigen Bestimmung enthaltenen
Zugeständnisse können zeitweise widerrufen oder aufgehoben werden, wenn ausser-
gewöhnliche Gründe veterinärpolizeilicher Natur dies notwendig machen.
Die Russische Regierung verpflichtet sich, während der Dauer des gegen
wärtigen Vertrags weder Ausfuhrzölle auf rohes oder behauenes Holz, soweit
dasselbe in Nummer 6 des Verzeichnisses der Ausfuhrzölle nicht besonders be
nannt ist, einzuführen, noch die Ausfuhr derartigen Holzes zu verbieten.
Zu den Artikeln 6, 6, 7, 9 und 10.
Im Hinblick darauf, dass zur Zeit in Russland gewisse Waren bei der Ein
fuhr über die Landgrenze höheren Zollsätzen unterhegen als bei der Einfuhr über
die Ostsee, besteht Einverständnis darüber, dass vom Tage des Inkrafttretens
des gegenwärtigen Vertrages die Zölle bei der Einfuhr über die Landgrenze auf
die Sätze der Zölle bei der Einfuhr über die Ostsee ermässigt werden sollen, und
dass kein neuer, die Einfuhr über die Ostsee, das Schwarze und das Asowsche
Meer (mit Ausnahme der kaukasischen Küste) begünstigender Unterscheidungs
zoll eingeführt werden darf.
*) Die Deutsche Regierung verpflichtet sich ihrerseits, an keiner Grenze
des Deutschen Reiches andere oder günstigere Zölle einzuführen als an der russischen
Grenze. Eine Ausnahme wird jedoch gemacht für Salz, gesägte Blöcke und grobe
Steinmetzarbeiten sowie für rohe Schieferplatten (Nr. 25t, 33d und 33e des deutschen
Zolltarifs), für welche Waren Deutschland sich vorbehält, die gegenwärtig be
stehenden Unterschiede zwischen Seezöllen und Landzöllen aufrechtzuerhalten.
Zu Artikel 6.
Der Deutsche Bundesrat wird während der ganzen Dauer des gegenwärtigen
Vertrags von seinem Rechte, die Genehmigung zur Errichtung von gemischten
Getreidetransitlagern in Königsberg, Danzig, Altona, Mannheim und Ludwigs
hafen zu widerrufen, keinen Gebrauch machen.
Zu Artikel 6, 7 und 11.
Die Boden- und Gewerbserzeugnisse einer dritten Macht, welche durch
das Gebiet eines der vertragschliessenden Teile durchgeführt werden, sollen bei
ihrem Eingang in das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren
Zöllen unterworfen werden, als wenn sie direkt aus dem Ursprungslande ein
geführt worden wären.
Zu den Artikeln 6 bis 9.
Die Kaiserlich Russische Regierung erklärt sich bereit, bei Zollzahlungen
deutsche Goldmünzen durch die Zollämter annehmen zu lassen, und zwar 1000 Mark
Gold als Gegenwert von 462 Rubel (1 Rubel = VlB Imperial). In dem gleichen
Verhältnisse werden die russischen Zollämter die deutschen Reichsbanknoten
bei Zollzahlungen annehmen.
Zu Artikel 6 und 7.
Die vertragschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, bei 1 der Ein
fuhr von Waren, wenn diese, je nach ihrem Herkunftsland, einer unterschiedlichen
Zollbehandlung unterliegen, zum Nachweise der einheimischen Erzeugung oder
Bearbeitung die Vorlegung von Ursprungszeugnissen zu fordern. Es wird seitens
der beiden Teile Fürsorge getroffen werden, dass die verlangten Zeugnisse den
Handel möglichst wenig beengen.
*) Jetzt gegenstandslos geworden.