Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Aus Haar geflochtenes schmales Band — nach 
Art. 205, P. 2 Mt. b (C. 91, Nr. 25 922, P. 10). 
Schnüre, durch Flechten aus leinenen Fäden herge 
stellt, sind im Hinblick darauf, dass die Tarifierung von 
Schnüren nach Art. 190 oder Art. 205, P. 2 lit. b, von der 
Art ihrer Herstellung abhängt, wobei Schnüre durch Flechten 
hergestellt — unter Art. 205, P. 2 lit. b; und Schnüre durch 
Drehen hergestellt — unter Art. 190 fallen, nach Art. 205, 
P. 2 lit. b, zu verzollen (C. 10, Nr. 36 911). 
Antreiber aus geflochtenem Baumwollstoff für 
Webstühle — nach Art. 205, P. 2 lit. b. Vergl. unter Art. 187 
(C. 09, Nr. 34 804). 
Vertragsgemäss: Anmerkung. Nach den ent 
sprechenden Punkten dieses Artikels werden ver 
zollt Wirk- und Posamentier waren, mit der Hand 
oder der Maschine hergestellt, abgepasst gearbeitet 
(regulär) oder geschnitten, auch gerauht oder 
plüschartig, auch mit einfacher Näharbeit. Wirk 
waren aus Baumwolle, Leinen und Wolle können, 
ohne deshalb höher verzollt zu werden, einen Besatz 
haben, wenn darin keine Seide enthalten ist. Jedoch 
sollen gewirkte Handschuhe nach dem vertrags- 
mässigen Zollsätze des Artikels 205, Punkt 1 lit. c 
ohne Zuschlag auch dann verzollt werden, wenn 
sie mit einreihigen Zwickeln aus Seide oder Halb 
seide versehen sind. Gewirkte Kleidungsstücke jeder 
Art fallen unter Art. 205. 
Picots zum Garnieren von Spitzengeweben, aus ver 
schiedenen Faserstoffen angefertigt, darunter auch Seide, 
als geflochtenes Fabrikat — nach Art 205, P. 2 (C. 94, 
Nr. 17 517). 
Laut den im Zolldepartement vorhandenen Angaben 
sind in einigen Zollämtern Fälle vorgekommen, wo ge 
flochtene Fabrikate (Bänder und Zwirnbänder), 
die Kautschukfäden enthalten, nach Art. 88, Anm. 1, des 
Vertragstarifs eingelassen, d. h. zu 50 % des Gewichts 
nach Art. 88 und zu 50 % nach Art. 205 des Tarifs verzollt 
wurden. Diese Tarifierung ist unzutreffend, da die in der 
Anm. 1 zum Art. 88 des Vertragstarifs vorgesehene Ver 
zollungsweise sich nur auf Gewebe, nicht aber auf geflochtene 
Fabrikate bezieht, und unterliegen folglich letztere, wenn sie 
auch Kautschuk enthalten, der Verzollung ausschliesslich 
nach Art. 205, P. 2 und dem entsprechenden Buchstaben 
(C. 09, Nr. 13 525). 
Da einige Zollämter die in P. 8 der Anm. zu den Art. 183 
bis 209 des Zolltarifs vorgesehenen prozentualen Zu 
schläge auch bei den nach Art. 205 zu verzollenden 
Waren in Anwendung bringen, erklärt das Zolldepartement, 
dass infolge der vertragsmässigen Bestimmung in der Anm. 
zu Art. 205 des Tarifs und gemäss einem Beschlüsse der 
Tarifkommission vom Jahre 1906, Nr. 169, der P. 8 der Anm.
	        
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