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dienen, und auch dann nur unter der Bedingung, dass in
jedem einzelnen Fall von der Fabrik des Bestimmungsortes
eine schriftliche Bescheinigung darüber dem Zollamt vor
gelegt wird; 2) wenn die Abschnitte von Geweben mit Zu
stimmung und für Rechnung der Kaufleute oder ihrer Be
vollmächtigten vor der Auslieferung aus dem Zollamt kreuz
förmig in Abständen von je drei Werschok mit speziell für
diesen Zweck eingerichteten, in den Zollämtern vorhandenen
Instrumenten durchschnitten, Abschnitte von Tüll, Spitzen,
Band, Posamentierware und dergl. dagegen in denselben
Abständen mit entsprechender Stempelfarbe (weiss, rot
oder blau) mittels besonderer Stempel, mit denen die Zoll
ämter versehen sind, abgestempelt werden (C. 99, Nr. 14 128).
Abschnitte von Tüll, Spitzen, Besätzen, Borten,
Schnüren und dergl. gewebten, gestrickten, geflochtenen und
Posamentiererzeugnissen unterhegen nur dann der Prüfung
seitens des Zollamtsplenums, wenn irgend welche Zweifel über
deren Bestimmung, ausschliesslich als Muster zu dienen,
entstehen; wenn aber die eingeführten Abschnitte nach
Grösse, Anzahl und Verschiedenheit bei den Besichtigenden
keinen Zweifel darüber erwecken, dass sie dazu bestimmt
sind, lediglich als Muster zu dienen, so können sie ohne vor
herige Prüfung seitens des Zollamtsplenums nach Art. 218 zoll
frei gelassen werden (C. 99, Nr. 17 354).
Muster gekämmter Wolle, die aus dem Auslande
nach Russland als Proben der Erzeugnisse ausländischer
Fabriken gesandt werden, sind nach Art. 218 des Zolltarifs
zollfrei einzulassen, falls diese Muster nicht das Aussehen
und die Eigenart von Waren haben und wenn überdies die
einzelnen Musterstücke das Gewicht von 4 Lot nicht über
steigen, jedoch nur dann, wenn die betreffenden Muster von
Handlungsreisenden eingeführt werden oder an Wollver-
arbeitungsfabriken adressiert sind (C. 01, Nr. 27 127).
Gemäss einer Entscheidung des Finanzministers sind
im Auslande gedruckte Anzeigen, Briefe, Auf
rufe, Abrechnungen usw., die an private Personen
und Gesellschaften gerichtet werden und in einzelnen Exem
plaren nicht den Charakter einer Ware haben, sowie Beilagen
dazu, wie Ansichten von Heiligtümern, getrocknete Blätter,
kleine Gottesbilder auf Papier oder Gewebestücken, Watte
stückchen usw. ebenso wie die unter Art. 218 des Zolltarifs
fallenden Gegenstände bei der Einfuhr zollfrei. Dagegen
müssen im Auslande in russischer oder polnischer Sprache
hergestellte Drucksachen, die auch in einzelnen Exemplaren
den Charakter einer Ware haben, wie z. B. Bücher, Broschüren,
Journale, ferner Anzeigen, Reklamen, Preislisten und dergl.,
die in mehreren Exemplaren als von ausländischen Drucke
reien ausgeführte Bestellungen eingeführt werden, nach
den entsprechenden Artikeln des Zolltarifs verzollt werden
(C. 05, Nr. 13 098).
Muster von Gold- und Silberwaren — s.
unter Art. 148, P. 8, das C. 06, Nr. 18 430.
In Ergänzung des C. 99, Nr. 14128 wird bekannt ge
macht, dass der Finanzminister im Einvernehmen mit dem