Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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dienen, und auch dann nur unter der Bedingung, dass in 
jedem einzelnen Fall von der Fabrik des Bestimmungsortes 
eine schriftliche Bescheinigung darüber dem Zollamt vor 
gelegt wird; 2) wenn die Abschnitte von Geweben mit Zu 
stimmung und für Rechnung der Kaufleute oder ihrer Be 
vollmächtigten vor der Auslieferung aus dem Zollamt kreuz 
förmig in Abständen von je drei Werschok mit speziell für 
diesen Zweck eingerichteten, in den Zollämtern vorhandenen 
Instrumenten durchschnitten, Abschnitte von Tüll, Spitzen, 
Band, Posamentierware und dergl. dagegen in denselben 
Abständen mit entsprechender Stempelfarbe (weiss, rot 
oder blau) mittels besonderer Stempel, mit denen die Zoll 
ämter versehen sind, abgestempelt werden (C. 99, Nr. 14 128). 
Abschnitte von Tüll, Spitzen, Besätzen, Borten, 
Schnüren und dergl. gewebten, gestrickten, geflochtenen und 
Posamentiererzeugnissen unterhegen nur dann der Prüfung 
seitens des Zollamtsplenums, wenn irgend welche Zweifel über 
deren Bestimmung, ausschliesslich als Muster zu dienen, 
entstehen; wenn aber die eingeführten Abschnitte nach 
Grösse, Anzahl und Verschiedenheit bei den Besichtigenden 
keinen Zweifel darüber erwecken, dass sie dazu bestimmt 
sind, lediglich als Muster zu dienen, so können sie ohne vor 
herige Prüfung seitens des Zollamtsplenums nach Art. 218 zoll 
frei gelassen werden (C. 99, Nr. 17 354). 
Muster gekämmter Wolle, die aus dem Auslande 
nach Russland als Proben der Erzeugnisse ausländischer 
Fabriken gesandt werden, sind nach Art. 218 des Zolltarifs 
zollfrei einzulassen, falls diese Muster nicht das Aussehen 
und die Eigenart von Waren haben und wenn überdies die 
einzelnen Musterstücke das Gewicht von 4 Lot nicht über 
steigen, jedoch nur dann, wenn die betreffenden Muster von 
Handlungsreisenden eingeführt werden oder an Wollver- 
arbeitungsfabriken adressiert sind (C. 01, Nr. 27 127). 
Gemäss einer Entscheidung des Finanzministers sind 
im Auslande gedruckte Anzeigen, Briefe, Auf 
rufe, Abrechnungen usw., die an private Personen 
und Gesellschaften gerichtet werden und in einzelnen Exem 
plaren nicht den Charakter einer Ware haben, sowie Beilagen 
dazu, wie Ansichten von Heiligtümern, getrocknete Blätter, 
kleine Gottesbilder auf Papier oder Gewebestücken, Watte 
stückchen usw. ebenso wie die unter Art. 218 des Zolltarifs 
fallenden Gegenstände bei der Einfuhr zollfrei. Dagegen 
müssen im Auslande in russischer oder polnischer Sprache 
hergestellte Drucksachen, die auch in einzelnen Exemplaren 
den Charakter einer Ware haben, wie z. B. Bücher, Broschüren, 
Journale, ferner Anzeigen, Reklamen, Preislisten und dergl., 
die in mehreren Exemplaren als von ausländischen Drucke 
reien ausgeführte Bestellungen eingeführt werden, nach 
den entsprechenden Artikeln des Zolltarifs verzollt werden 
(C. 05, Nr. 13 098). 
Muster von Gold- und Silberwaren — s. 
unter Art. 148, P. 8, das C. 06, Nr. 18 430. 
In Ergänzung des C. 99, Nr. 14128 wird bekannt ge 
macht, dass der Finanzminister im Einvernehmen mit dem
	        
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