Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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ständigen  Behörde,  und  für  Inhaber  von  Niederlagen ­
  von  Explosivstoffen  sowie  für  Bergindustrielle
(Besitzer  und  Pächter  von  Bergwerken,  Gruben
und  anderen  Montanarbeiten)  und  deren  Bevollmächtigte ­
  auf  Grund  einer  Bescheinigung  des
Bergdepartements  darüber,  dass  diese  Stoffe  von
den  Gesellschaften,  Institutionen  oder  Personen
tatsächlich  in  der  verschriebenen  Menge  gebraucht
werden.
Der  neuerfundene  Sprengstoff  Spiralit  als  Ersatz
für  Schiesspulver,  der  in  seinem  Aeussern  sich  in  nichts  von
weissem  ungeleimtem  (Lösch-)  Papier  unterscheidet  und
erst  beim  Anzünden  explodiert,  ist  auf  Grund  dieses  Art.  (220)
zur  Kategorie  der  verbotenen  Waren  zu  rechnen  und  darf
nur  unter  Beobachtung  der  in  der  Anm.  zu  diesem  Art.  (220)
angegebenen  Bedingungen  durchgelassen  werden  (C.  96,
Nr.  6201).
Kupferne  Kapseln,  speziell  für  Explosionen
bei  Bergarbeiten  bestimmt,  aber  nicht  für  kriegstechnische
Zwecke  —  nach  Art.  220,  Anm.  lit.  b  (C.  96,  Nr.  9775).
Nach  Art.  220  Ist  nicht  nur  körniges  Pulver,
sondern  auch  Pulver  in  Stücken  einzulassen  (C.  04,
Nr.  14  090).
Gemäss  einem  bestätigten  Beschlüsse  der  besonderen
Tarifkommission  ist  das  organische  Präparat  T  r  i  n  i  t  r  ot
  o  1  u  o  1,  ein  nach  Art.  220  des  Tarifs  für  die  Einfuhr  verbotener ­
  Sprengstoff,  für  den  Fall,  dass  er  ausnahmsweise
vom  Finanzminister  gemäss  der  Anm.  zu  diesem  Art.  zugelassen ­
  wird,  nach  lit.  b  dieser  Anm.  mit  4,50  Rubel  für
das  Pud  Rohgewicht  zu  verzollen  (C.  06,  Nr.  32  203).
221.  Kriegsgerät,  Kanonen,  Mörser,  Kanonenkugeln,
Bomben  u.  dergl.
222.  Windbüchsen,  die  ohne  Pulver  wirken,  auch
Stöcke  und  Pfeifenrohre  mit  Dolchen,  Degen  und
anderen  verborgenen  Waffen.
Anmerkun  g. 1 )  Verboten  ist  die  Einfuhr
aus  dem  Auslande  und  aus  dem  Grossfürstentum
Finland  von  Waffen,  ausgenommen  Jagdwaffen,
sowie  von  Zubehör  zu  Feuerwaffen,  sowohl  für
den  eigenen  Gebrauch,  als  auch  für  den  Verkauf,
l )  „Sammlung  der  Gesetze  und  der  Regierungsverfügungen“, ­
  vom  Jahre  1905,  Nr.  241.
Der  ursprüngliche  Text  dieser  Anmerkung  hatte  den
folgenden  Wortlaut:  Privatpersonen  ist  es  verboten,  ohne
besondere  Genehmigung  aus  dem  Auslande  in  das  Reich
Schusswaffen  aller  Modelle  von  gleichem  Kaliber  wie
die  dem  Staate  gehörigen,  für  die  Bewaffnung  der  Truppen
gebrauchten,  zusammengesetzt  oder  in  einzelnen  Teilen  sowie
Patronen  zu  solchen  Schusswaffen  einzuführen.
            
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