2. Die Organisation der Handelskammern in Preußen.
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So herrscht kein Zweifel mehr, daß der Staat unrecht haben würde, welcher
die mit einer fruchtbringenden Wirtschaft des Landes unerläßlich verbundenen Magen
fragen ohne Rücksicht auf die in den einzelnen Teilen feines Gebietes bestehenden
mannigfaltigen tatsächlichen Verhältnisse lediglich nach doktrinären Theorien lösen oder
gar hinter anderen Fragen der sog. allgemeinen Staatspolitik zurückstellen wollte.
2. Die Organisation der Handelskammern in Preußen.
Von Franz Lusensky.
L u s e n s k y, Gesetz über die Handelskammern. Vom ^lugust^ISW' Textausgabe
mit Erläuterungen, geschichtlicher Einleitung usw. 2. Stuft. Berlin, I. Guttentag, 1909. S. 40—50.
Die Handelskammern sind Vertretungen des Handels und der Gewerbe, jedoch
ausschließlich des Handwerks. Ihre Aufgabe ist eine doppelte. Sie sind einerseits
beratende Fachorgane, denen insbesondere die Unterstützung der Behörden in der
Förderung des Handels und der Gewerbe obliegt. Andrerseits sind sie Verwaltungs
organe, denen bestimmte Aufgaben durch verschiedene Gesetze zugewiesen sind, und die
sich im übrigen einen Kreis von Verwaltungsausgaben zu Nutzen von Handel und
Gewerbe und der darin beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge selbsttätig schaffen
können. Die Errichtung einer Handelskammer, die der Genehmigung des Ministers
für Handel und Gewerbe unterliegt, setzt die Äußerung eines entsprechenden Ver
langens aus den Kreisen der Beteiligten des Bezirks, für den sie geschehen soll, vor
aus und ist gegen den geschlossenen Widerstand dieser rechtlich nicht zulässig. Die
Handelskammern find für den Bezirk, für welchen sie errichtet sind, Zwangs
organisationen, denen sich niemand aus den in ihnen vertretenen Erwerbszweigen
entziehen kann.
In der Handelskammerorganisation finden ihre Vertretung diejenigen Kaufleute
und ein Handelsgewerbe betreibenden Gesellschaften, welche einerseits im Handels
oder Genossenschaftsregister eingetragen, andrerseits zur Gewerbesteuer veranlagt
sind. Für bergmännische Betriebe bedarf es nur der Erfüllung der letzteren Voraus
setzung. Nicht in die Handelskammerorganisation einbezogen sind Reichs- und
Staatsbetriebe. Nur auf Grund besonderen Antrags sind die mit einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebe verbundenen, im Handelsregister eingetragenen Neben
gewerbe und die landwirtschaftlichen und Handwerksgenossenschaften einzubeziehen.
Mit ministerieller Genehmigung kann die Aufnahme in die Handelskammer
organisation durch Einführung eines Zensus — das Erfordernis der Veranlagung
3u einem Mindestsätze der Gewerbesteuer — beschränkt werden.
Die Zugehörigkeit zur Handelskammerorganisation begründet das Recht, an
den Handelskammerwahlen teilzunehmen, und die Pflicht, Handelskammerbeiträge zu
entrichten. Das Wahlrecht ist von physischen Personen im allgemeinen persönlich,
für Gesellschaften durch einen gesetzlichen Vertreter auszuüben. Durch Beschluß der
Handelskammer kann eine Vertretung der Wahlberechtigten durch Prokuristen ihres
Betriebs zugelassen werden. Die Beiträge werden auf die Pflichtigen nach dem
Maßstabe der staatlich veranlagten Gewerbesteuer umgelegt. In Gemeinden, die eine
besondere Gewerbesteuer eingeführt haben, kann durch Beschluß der Handelskammer
mit ministerieller Genehmigung diese zum Maßstabe genommen werden.
Die Mitglieder der Handelskammer, deren Zahl vom Minister bestimmt
wird, gehen aus Wahlen hervor. Voraussetzungen der Wählbarkeit sind deutsche
Staatsangehörigkeit, ein Alter von mindestens 25 Jahren und die Befähigung zur