Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Aus  dem  Zollreglement.
Art.  432.  In  der  Taratabelle  genannte  und  in  einer  der  dort  bezeichneten
Verpackungsarten  eingeführte  Waren  werden  nach  dem  Gewicht  verzollt,  das
sich  nach  Abzug  des  in  der  Tabelle  festgesetzten  Prozentsatzes  von  dem  Rohgewicht ­
  ergibt.
Art.  433.  Die  Prüfung  des  Reingewichts  der  in  dem  vorstehenden  Artikel
(432)  erwähnten  Waren,  mit  Ausnahme  giftiger  und  gesundheitsschädlicher,  ist
zulässig:
1.  wenn  die  die  Ware  besichtigenden  Zollbeamten  an  der  Uebereinstimmung
des  Gewichts  der  Umschliessung  mit  den  Angaben  der  Taratabelle
Zweifel  hegen,  und
2.  auf  Antrag  des  Wareneigentümers.
Gehört  letzterer  nicht  zu  denjenigen,  die  ständig  oder  zeitweilig  Waren
aus  dem  Auslande  beziehen,  so  wird  die  Prüfung  auf  seinen  Antrag  vorgenommen,
anderenfalls  ist  er  verpflichtet,  vor  dem  Beginn  der  Besichtigung  die  Faktura
oder  eine  ihr  gleichwertige  am  Abgangsort  der  Ware  ausgestellte  Urkunde  vorzulegen. ­
  Ergibt  sich  bei  der  Prüfung  die  Unrichtigkeit  der  Angaben  des  Wareneigentümers, ­
  so  wird  von  ihm  1%  des  für  die  Ware  zu  zahlenden  Zollbetrages
erhoben.

Verzollung  nach  dem  Roh-  und  Reingewicht.
(Aus  der  Allg.  Dienstanweisung  über  die  Besichtigung  usw.  von  Waren  —  s.
„Das  Russische  Zollreglement“,  herausgeg.  vom  Deutsch-Russ.  Verein.)
Art.  70,  Unter  dem  Rohgewicht  ist  das  Gewicht  der  Ware  und  der  Umschliessung ­
  zu  verstellen;  wird  die  Ware  in  doppelter  Verpackung  (doppelten
Säcken,  Kisten,  Fässern  u.  dgl.  m.)  eingeführt  oder  besitzt  sie  ausser  der
äusseren  Verpackung  noch  innere  Behälter,  z.  B.  Gefässe,  Schachteln,  Kisten,
Metalldosen  usw.,  so  wird  das  Rohgewicht  durch  Verwiegen  der  Ware  mit
diesen  inneren  Behältern  festgestellt.
Art  83.  Unter  dem  Rein(Netto-)gewiclit  versteht  man  das  Gewicht  der
Ware  ohne  jede  Verpackung  cder  aber  mit  der  nächsten  inneren  Umschliessung,
die  mit  der  Ware  zusammen  zum  Konsumenten  gelangt.  Als  solche  Ümschliessung
  gilt  eine  spezielle  ausländische  Verpackung,  ohne  welche  die  Ware
ihren  Eigenschaften  zufolge  nicht  in  den  Kleinhandel  kommen  kann,  sofern  die
Verpackung  nicht  einen  selbständigen  Gegenstand  darstellt,  der  mit  einem
höheren  Zoll  belegt  ist,  als  der  Inhalt.  Derartige  Umschliessungen  müssen  unabhängig ­
  von  der  darin  enthaltenen  Ware,  die  in  diesen  Fällen  netto  verwogen
wird,  nach  den  entsprechenden  Unterabteilungen  des  Tarifs  verzollt  werden.
Zollfrei  werden  alle  diejenigen  Behälter  und  Umschliessungen  durchgelassen,
in  denen  zollfreie  oder  nach  dem  Nettogewicht  zu  verzollende  Waren  aus  dem
Auslande  eingeführt  werden,  sofern  sie  eine  notwendige  Verpackung  der  Ware
bilden,  ausgenommen  die  obenerwähnte  spezielle  Verpackung.
Art.  84.  Bei  der  Feststellung  der  zollpflichtigen  Menge  vom  Nettogewicht ­
  zu  verzollender  Waren  wird,  mit  Ausnahme  der  im  Tarif  ausdrücklich
erwähnten  Fälle,  das  Gewicht  der  inneren  Vorrichtungen,  die  für  den  Handelsverkehr ­
  der  Ware  notwendig  sind,  als  da  sind:  Pappe,  Papier,  Stricke,  Bindfäden, ­
  Schnüre  und  Bänder  zum  Verschnüren  der  Ware,  Brettchen,  kleine
Spulen  und  Rollen  zum  Aufwickeln  von  Garn,  Bändern,  Spitzen,  Tressen,  Geweben ­
  u.  dgl.  Waren,  in  Abzug  gebracht.  Wenn  die  genannten  Vorrichtungen
als  spezielle  im  §  83  vorgesehene  ausländische  Verpackung  zu  betrachten  sind,
so  ist  damit  nach  §  83  zu  verfahren.
            
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