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Zulassung von Heilmitteln.
Vorschriften für die Einreichung von Gesuchen um Erlaubnis
zur Einfuhr von Heil- und anderen Mitteln.
Vom Zolldepartement sind folgende Bestimmungen bekannt gegeben:
1. Gemäss einem Gutachten der Verwaltung des Obermedizinalinspektors vom
20. Januar 1910, Nr. 583, und auf Grund der vom Ministerium des Innern be
stätigten „Regeln für die Zulassung ausländischer Arzneimittel“ vom 31. Juli
1899 und wiederholter Verfügungen über diesen Gegenstand, die sich auf Joumal-
beschlüsse des Medizinalrats gründen, nimmt der letztere Gesuche um Erlaubnis
zur Einfuhr irgend welcher Mittel nur dann zur Prüfung an, wenn folgende Unter
lagen beigefügt sind: 1. ein Gesuch der Firma, die das Mittel herstellt, oder ihres
gesetzlichen Bevollmächtigten um die Erlaubnis zur Einfuhr des betreffenden
Mittels nach Kussland, eine Urkunde über die von einem zuständigen Laboratorium
in Russland oder im Ausland ausgeführte Analyse des Mittels, eine genaue Be
zeichnung aller Bestandteile des Mittels und seiner Zubereitungsart und drei
Muster in der Originalverpackung, d. h. in der F'orm, in der das Mittel eingeführt
werden soll, wobei, wenn irgend welche der genannten Schriftstücke in einer aus
ländischen Sprache abgefasst sind, eine amtlich beglaubigte russische Ueber-
' Setzung einzureichen ist; 2. Alle genannten Urkunden sowie die Schriftstücke, mit
denen sie von demjenigen, der die Einfuhrerlaubnis nachsucht, eingereicht
werden, unterliegen der Stempelsteuer laut Art. 14, P. 1, des Stempelsteuergesetzes
im Betrage von 75 Kop. für den Bogen; 3. Infolgedessen werden alle durch die
Zollämter eingehenden Gesuche um Erlaubnis zur Einfuhr von Mitteln, die vom
Medizinalrat zu prüfen sind, unberücksichtigt gelassen werden, wenn ihnen nicht
alle vorbenannten Unterlagen, die zur Erledigung der Gesuche erforderlich sind,
beigefügt sind (C. 10, Nr. 9294).
Nachweis
der Einfuhrerlaubnis für ausländische pharmazeutische Präparate
bei der Nachprüfung von Ankündigungen und Geschäftsanpreisungen.
Bei Anwendung der bestehenden Bestimmungen über die Nachprüfung
der Ankündigungen und Geschäftsanpreisungen durch die örtlichen Medizinal
verwaltungen ist es vorgekommen, dass einige Medizinalverwaltungen, um sich
zu überzeugen, dass ein pharmazeutisches Präparat ausländischer Herkunft tat
sächlich zur Einfuhr nach Russland zugelassen ist, die Vorlegung einer Abschrift
der Journalbeschlüsse des Medizinalrats oder überhaupt eines Papiers verlangen,
wodurch die Erlaubnis der Einfuhr des betreffenden Präparats nachgewiesen wird.
Mit Rücksicht darauf, dass es den Beteiligten manchmal unmöglich ist,
dem Medizinalinspektorat solche Beweise vorzulegen, weil die Benachrichtigung
der Gesuchsteller von der Genehmigung der Einfuhr einzelner Präparate öfter
durch Vermittelung der ausländischen Generalkonsulate erfolgt, hat der Ober-
medizinalinspektor den Medizinalverwaltungen zur Kenntnisnahme und Nach
achtung mitgeteilt, dass es bei der Nachprüfung der Ankündigungen zur Fest
stellung, ob die Einfuhrerlaubnis erteilt ist, vollkommen genügt, wenn der Gesuch
steller die betreffende Nummer der von der Verwaltung herausgegebenen „Nach
richten über die öffentliche Hygiene, gerichtliche und praktische Medizin“ oder
die Nummer des „Anzeigers der Regierungsverfügungen im Finanzministerium“
angibt, worin die Genehmigung zur Einfuhr des Präparats nach Russland ver
öffentlicht ist (Zirkular des Obermedizinalinspektors vom 26. November 1909.
Nr. 11 496).