Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Zulassung von Heilmitteln. 
Vorschriften für die Einreichung von Gesuchen um Erlaubnis 
zur Einfuhr von Heil- und anderen Mitteln. 
Vom Zolldepartement sind folgende Bestimmungen bekannt gegeben: 
1. Gemäss einem Gutachten der Verwaltung des Obermedizinalinspektors vom 
20. Januar 1910, Nr. 583, und auf Grund der vom Ministerium des Innern be 
stätigten „Regeln für die Zulassung ausländischer Arzneimittel“ vom 31. Juli 
1899 und wiederholter Verfügungen über diesen Gegenstand, die sich auf Joumal- 
beschlüsse des Medizinalrats gründen, nimmt der letztere Gesuche um Erlaubnis 
zur Einfuhr irgend welcher Mittel nur dann zur Prüfung an, wenn folgende Unter 
lagen beigefügt sind: 1. ein Gesuch der Firma, die das Mittel herstellt, oder ihres 
gesetzlichen Bevollmächtigten um die Erlaubnis zur Einfuhr des betreffenden 
Mittels nach Kussland, eine Urkunde über die von einem zuständigen Laboratorium 
in Russland oder im Ausland ausgeführte Analyse des Mittels, eine genaue Be 
zeichnung aller Bestandteile des Mittels und seiner Zubereitungsart und drei 
Muster in der Originalverpackung, d. h. in der F'orm, in der das Mittel eingeführt 
werden soll, wobei, wenn irgend welche der genannten Schriftstücke in einer aus 
ländischen Sprache abgefasst sind, eine amtlich beglaubigte russische Ueber- 
' Setzung einzureichen ist; 2. Alle genannten Urkunden sowie die Schriftstücke, mit 
denen sie von demjenigen, der die Einfuhrerlaubnis nachsucht, eingereicht 
werden, unterliegen der Stempelsteuer laut Art. 14, P. 1, des Stempelsteuergesetzes 
im Betrage von 75 Kop. für den Bogen; 3. Infolgedessen werden alle durch die 
Zollämter eingehenden Gesuche um Erlaubnis zur Einfuhr von Mitteln, die vom 
Medizinalrat zu prüfen sind, unberücksichtigt gelassen werden, wenn ihnen nicht 
alle vorbenannten Unterlagen, die zur Erledigung der Gesuche erforderlich sind, 
beigefügt sind (C. 10, Nr. 9294). 
Nachweis 
der Einfuhrerlaubnis für ausländische pharmazeutische Präparate 
bei der Nachprüfung von Ankündigungen und Geschäftsanpreisungen. 
Bei Anwendung der bestehenden Bestimmungen über die Nachprüfung 
der Ankündigungen und Geschäftsanpreisungen durch die örtlichen Medizinal 
verwaltungen ist es vorgekommen, dass einige Medizinalverwaltungen, um sich 
zu überzeugen, dass ein pharmazeutisches Präparat ausländischer Herkunft tat 
sächlich zur Einfuhr nach Russland zugelassen ist, die Vorlegung einer Abschrift 
der Journalbeschlüsse des Medizinalrats oder überhaupt eines Papiers verlangen, 
wodurch die Erlaubnis der Einfuhr des betreffenden Präparats nachgewiesen wird. 
Mit Rücksicht darauf, dass es den Beteiligten manchmal unmöglich ist, 
dem Medizinalinspektorat solche Beweise vorzulegen, weil die Benachrichtigung 
der Gesuchsteller von der Genehmigung der Einfuhr einzelner Präparate öfter 
durch Vermittelung der ausländischen Generalkonsulate erfolgt, hat der Ober- 
medizinalinspektor den Medizinalverwaltungen zur Kenntnisnahme und Nach 
achtung mitgeteilt, dass es bei der Nachprüfung der Ankündigungen zur Fest 
stellung, ob die Einfuhrerlaubnis erteilt ist, vollkommen genügt, wenn der Gesuch 
steller die betreffende Nummer der von der Verwaltung herausgegebenen „Nach 
richten über die öffentliche Hygiene, gerichtliche und praktische Medizin“ oder 
die Nummer des „Anzeigers der Regierungsverfügungen im Finanzministerium“ 
angibt, worin die Genehmigung zur Einfuhr des Präparats nach Russland ver 
öffentlicht ist (Zirkular des Obermedizinalinspektors vom 26. November 1909. 
Nr. 11 496).
	        
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