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anderen nicht luftdicht verschlossenen Ver
packungen eingeführt, für das Pud
Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud ....
10. Anis, Kümmel, Koriander, Pomeranzennüsse (un
reife trockene Pomeranzen); Johannisbrot, für
das Pud
11. Nüsse:
1. Nüsse jeder Art, mit Ausnahme der be
sonders genannten, Kastanien, Kokosnüsse und
chinesische» Erdnüsse, für das Pud
1. Vertragsgemäss (Fr.): Nüsse jeder Art, mit
Ausnahme der besonders genannten, Kastanien,
Kokosnüsse, und Erdnüsse, für das Pud ....
2. Mandeln und Pistazien, für das Pud . .
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 2. Mandeln, für
das Pud
Anmerkung. Nüsse ohne Schale oder
solche, unter denen mehr als 5 v. H. ohne Schale
sind, werden nach dem entsprechenden Punkte
dieses Artikels mit einem Zuschlag von 25 v. H.
verzollt.
Mandeln und Pistazien sind, als zur Kategorie
der Nüsse gehörig, falls sie ohne Schale oder mit einem Gehalt
von mehr als 5 v. H. an geschälten Körnern eingeführt werden,
nach Art. 11, P. 2 des Tarifs mit einem Zuschlag von 25 v. H.
gemäss der Anmerkung zu diesem Artikel einzulassen (C. 06,
Nr. 5907).
12. Senf, trocken, gemahlen, nicht zubereitet:
1. in Fässern und anderen grossen Ver
packungen eingeführt, für das Pud
2. in kleinen, in die Hände des Käufers über
gehenden Verpackungen (Töpfen, Blechdosen,
Gläsern) eingeführt, mit dem Gewicht der Ver
packungen zusammen, für das Pud
13. Pasteten; Speisezutaten jeder Art, als: zubereiteter
Senf, Soja, Pickles; in luftdicht verschlossenen
Gefässen eingeführte Kapern, Oliven (grüne und
schwarze), Gemüse, Früchte in Essig, Oel oder
auf andere Weise zubereitet, ausser den unter
Art. 24 fallenden; Fleisch- und Pepton-Präparate
und -Extrakte sowie Esswaren jeder Art (Kon
serven), mit Ausnahme der besonders genannten,
für das Pud Rohgewicht
4,50 ß
•ifOO B
1,127a ß
2,25 R
1,50 B
4,50 R
3,— B
0,75 R
1,127 2 ß
10,— R