Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

davon, ob eine künstliche Beimengung von Zucker enthalten 
ist oder nicht (C. 06, Nr. 3379). 
Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 4763 
ist die Tarifierung von Ananas in Saft laut C. 06, 
Nr. 3379 (C) nach Art. 24, P. 2, als richtig anerkannt worden 
(C. 09, Nr. 5962, P. 3). 
Aus Persien eingeführte Aprikosen, mit Nüssen 
gefüllt (Miampura), wie türkisches Konfekt — nach 
Art. 24, P. 2 (C. 10, Nr. 36 911). 
Anmerkung. Früchte und Beeren im Saft, 
sowie Frucht- und Beerensäfte, in nicht luftdicht 
verschlossener Verpackung, mit Zusatz von Alko 
hol, unterliegen ausser dem angegebenen Zolle 
einem Zuschlag von 20 Kop. für jeden Grad Alko 
hol. Säfte, welche mehr als 16 0 Alkohol enthalten, 
werden nach Art. 27 verzollt. 
In Fässern und Fässchen eingeführte weingeisthaltige 
Fruchtsäfte dürfen an Privatpersonen nur abgelassen 
werden, wenn sie beim Zollamt in Glasflaschen umgefüllt 
und diese nach Entrichtung des Zolles mit Banderolen beklebt 
worden sind, wie es im Akzisegesetz für die Ablassung von 
eingeführten Spirituosen vorgeschrieben ist (C. 09, Nr. 25 889). 
In Abänderung des C. 09, Nr. 25889, hat der Finanz- 
minister gestaltet, dass aus dem Ausland in Fässern und 
Fässchen eingeführte Fruchtsäfte mit einem Gehalte 
an Alkohol, der sich darin durch Gärung während des Trans 
ports gebildet hat und dessen Menge D/z v. H. nicht über 
steigt, ohne Umfüllung in Glasgeschirr und ohne Anlegung 
von Banderolen aus den Zollämtern abgelassen werden können 
(C. 10, Nr. 17 440). 
3. Honigkuchen (Pfefferkuchen), Gebäck, kon 
densierte Milch und Milchmehl (Kindermehl) — 
mit oder ohne Zucker, medizinische Mehloblaten, 
für das Pud Rohgewicht 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 3. 
Backwerk, für das Pud Rohgewicht 
Jüdische M a z z e n — nach Art. 24, P. 3 (C. 86, 
Nr. 20 886). 
25. Hefe: 
1. Zuchthefe und flüssige Hefe jeder Art, für 
das Pud 
2. trockene und gepresste jeder Art, 1 ) für 
das Pud 
l ) Presshefe unterliegt auch bei der Einfuhr aus dem 
Auslande der Akzise von 24 Kop. für das Pfund. 
9,50 R 
9,50 II 
1,35 R 
3,— R
	        
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