davon, ob eine künstliche Beimengung von Zucker enthalten
ist oder nicht (C. 06, Nr. 3379).
Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 4763
ist die Tarifierung von Ananas in Saft laut C. 06,
Nr. 3379 (C) nach Art. 24, P. 2, als richtig anerkannt worden
(C. 09, Nr. 5962, P. 3).
Aus Persien eingeführte Aprikosen, mit Nüssen
gefüllt (Miampura), wie türkisches Konfekt — nach
Art. 24, P. 2 (C. 10, Nr. 36 911).
Anmerkung. Früchte und Beeren im Saft,
sowie Frucht- und Beerensäfte, in nicht luftdicht
verschlossener Verpackung, mit Zusatz von Alko
hol, unterliegen ausser dem angegebenen Zolle
einem Zuschlag von 20 Kop. für jeden Grad Alko
hol. Säfte, welche mehr als 16 0 Alkohol enthalten,
werden nach Art. 27 verzollt.
In Fässern und Fässchen eingeführte weingeisthaltige
Fruchtsäfte dürfen an Privatpersonen nur abgelassen
werden, wenn sie beim Zollamt in Glasflaschen umgefüllt
und diese nach Entrichtung des Zolles mit Banderolen beklebt
worden sind, wie es im Akzisegesetz für die Ablassung von
eingeführten Spirituosen vorgeschrieben ist (C. 09, Nr. 25 889).
In Abänderung des C. 09, Nr. 25889, hat der Finanz-
minister gestaltet, dass aus dem Ausland in Fässern und
Fässchen eingeführte Fruchtsäfte mit einem Gehalte
an Alkohol, der sich darin durch Gärung während des Trans
ports gebildet hat und dessen Menge D/z v. H. nicht über
steigt, ohne Umfüllung in Glasgeschirr und ohne Anlegung
von Banderolen aus den Zollämtern abgelassen werden können
(C. 10, Nr. 17 440).
3. Honigkuchen (Pfefferkuchen), Gebäck, kon
densierte Milch und Milchmehl (Kindermehl) —
mit oder ohne Zucker, medizinische Mehloblaten,
für das Pud Rohgewicht
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 3.
Backwerk, für das Pud Rohgewicht
Jüdische M a z z e n — nach Art. 24, P. 3 (C. 86,
Nr. 20 886).
25. Hefe:
1. Zuchthefe und flüssige Hefe jeder Art, für
das Pud
2. trockene und gepresste jeder Art, 1 ) für
das Pud
l ) Presshefe unterliegt auch bei der Einfuhr aus dem
Auslande der Akzise von 24 Kop. für das Pfund.
9,50 R
9,50 II
1,35 R
3,— R