Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

davon,  ob  eine  künstliche  Beimengung  von  Zucker  enthalten
ist  oder  nicht  (C.  06,  Nr.  3379).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  4763
ist  die  Tarifierung  von  Ananas  in  Saft  laut  C.  06,
Nr.  3379  (C)  nach  Art.  24,  P.  2,  als  richtig  anerkannt  worden
(C.  09,  Nr.  5962,  P.  3).
Aus  Persien  eingeführte  Aprikosen,  mit  Nüssen
gefüllt  (Miampura),  wie  türkisches  Konfekt  —  nach
Art.  24,  P.  2  (C.  10,  Nr.  36  911).
Anmerkung.  Früchte  und  Beeren  im  Saft,
sowie  Frucht-  und  Beerensäfte,  in  nicht  luftdicht
verschlossener  Verpackung,  mit  Zusatz  von  Alkohol, ­
  unterliegen  ausser  dem  angegebenen  Zolle
einem  Zuschlag  von  20  Kop.  für  jeden  Grad  Alkohol. ­
  Säfte,  welche  mehr  als  16  0  Alkohol  enthalten,
werden  nach  Art.  27  verzollt.
In  Fässern  und  Fässchen  eingeführte  weingeisthaltige
Fruchtsäfte  dürfen  an  Privatpersonen  nur  abgelassen
werden,  wenn  sie  beim  Zollamt  in  Glasflaschen  umgefüllt
und  diese  nach  Entrichtung  des  Zolles  mit  Banderolen  beklebt
worden  sind,  wie  es  im  Akzisegesetz  für  die  Ablassung  von
eingeführten  Spirituosen  vorgeschrieben  ist  (C.  09,  Nr.  25  889).
In  Abänderung  des  C.  09,  Nr.  25889,  hat  der  Finanzminister
  gestaltet,  dass  aus  dem  Ausland  in  Fässern  und
Fässchen  eingeführte  Fruchtsäfte  mit  einem  Gehalte
an  Alkohol,  der  sich  darin  durch  Gärung  während  des  Transports ­
  gebildet  hat  und  dessen  Menge  D/z  v.  H.  nicht  übersteigt, ­
  ohne  Umfüllung  in  Glasgeschirr  und  ohne  Anlegung
von  Banderolen  aus  den  Zollämtern  abgelassen  werden  können
(C.  10,  Nr.  17  440).
3.  Honigkuchen  (Pfefferkuchen),  Gebäck,  kondensierte ­
  Milch  und  Milchmehl  (Kindermehl)  —
mit  oder  ohne  Zucker,  medizinische  Mehloblaten,
für  das  Pud  Rohgewicht
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  3.
Backwerk,  für  das  Pud  Rohgewicht
Jüdische  M  a  z  z  e  n  —  nach  Art.  24,  P.  3  (C.  86,
Nr.  20  886).
25.  Hefe:
1.  Zuchthefe  und  flüssige  Hefe  jeder  Art,  für
das  Pud
2.  trockene  und  gepresste  jeder  Art, 1 )  für
das  Pud

l )  Presshefe  unterliegt  auch  bei  der  Einfuhr  aus  dem
Auslande  der  Akzise  von  24  Kop.  für  das  Pfund.

9,50  R
9,50  II
1,35  R
3,—  R
            
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