the scale towards
108
XXV 1.
I i
'IS |s
I
o
s S
entschuldbar. Die neuen Gebiete hingegen, die bisher fast
ohne ihn ausgekommen wären, müfsten auf ihn verzichten!"
Die Absicht, die dieser Beweisführung zugrunde lag, war
klar: man wollte eben durch ein Teilverbot die zukünftige
Entwicklung Trinidads und Guyanas unterbinden.
Dieser Logik konnte sich die britische Regierung un
möglich anbequemen. Schon nicht aus technischen Gründen.
Wer wollte, zumal im Kriege, kontrollieren, ob ein aus Eng
land abgesegeltes Sklavenschiff die für die älteren Inseln er
laubten Negerimporte auch wirklich nur dorthin, nicht nach
Trinidad oder Guyana brachte? Solange aufserdem in West
indien der interinsuläre Sklavenhandel, d. h. der Kauf und
Verkauf von einer Insel zur andern, erlaubt war, war es bei
der geographischen Beschaffenheit des Archipels unmöglich,
das Einfuhrverbot für gewisse Bezirke durchzuführen. War
der Handel nur an einer einzigen Stelle gestattet, so war es
bei der Zerrissenheit der Küsten mit ihren unzähligen Buchten,
Untiefen und Schlupfwinkeln kaum möglich, seine Ausdehnung
auf die übrigen Gebiete zu verhindern. Aber noch andere,
schwerer wiegende Gründe erheischten eine gänzliche, keine teil
weise Abolition : Ganz allgemein der Grundsatz der Gerechtig
keit verbot, die verschiedenen Teile des westindischen Kolonial
reiches verschieden zu behandeln. Trinidad war seit 1802
ein gleichberechtigtes Glied in der Reihe der britischen Be
sitzungen , das dieselben Ansprüche erheben konnte, wie z.
B. Jamaika. Es vom Sklavenhandel auszuschliefsen, wäre eine
offenbare Benachteiligung seiner Kolonisten gewesen (siehe z.
B. Mr. Gascoyne, 25. April 1806, H. o. C., der auf diese Un
gerechtigkeit hinwies), die sich leicht bitter hätte rächen
können. Für England kam es damals darauf an, sich schnell
die Sympathien und Gefühle der Anhänglichkeit und Zu
friedenheit der neuen Untertanen zu erwerben. Eine partielle
Abolition wäre hierfür schwerlich das rechte Mittel gewesen;
für Trinidad deshalb nicht, weil starke Tendenzen vorwalteten,
die Insel für Spanien zurückzuerobern (Napoleon z. B., siehe
Thiers, VI, S. 431), und für Guyana deshalb nicht, weil die
dortigen Pflanzer 1804 sich freiwillig unter die britische
Oberhoheit gestellt hatten und durch eine ungerechte Gesetz
gebung schwer verletzt worden wären. Um so mehr konnte
sich England den Vorwurf der Ungerechtigkeit ersparen, als
der winkende Vorteil zu gering gewesen wäre im Vergleich zu
folgendem Nachteil: Es hätte das Recht verwirkt, sich bei
künftigen internationalen Abolitionsverhandlungen als Schützer
der Moral und der Menschlichkeit aufzuspielen! Eine inter
nationale Abolition hatte es aber von Anfang an, seitdem es
an eigene Abolition dachte, ins Auge gefafst, wie die er
wähnten Verhandlungen Pitts mit der französischen Regie
rung, sowie die im Dezember 1806 mit den Vereinigten