Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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52. Wachs: 
1. Bergwachs, roh (Ozokerit), auch geschmolzen, 
für das Pud Rohgewicht 0,78 R 
Nach Art. 52, P. 1, kann nur solcher Ozokerit ver 
zollt werden, der keine Merkmale chemischer Reinigung durch 
Schwefelsäure trägt; derart gereinigter Ozokerit dagegen ist 
nach P. 2 dieses Artikels zu verzollen (C. 87, Nr. 19 972). 
2. Bergwachs, gereinigt (Ceresin); Paraffin, 
Vaselin (ausser dem gereinigten, ohne Geruch 
und Geschmack); Bienenwachs, Pflanzenwachs 
aller Art und Baumwachs zum Pfropfen, für das 
Pud Rohgewicht 3,3172 ß 
Vertragsgemäss: Aus 2. Bienenwachs, für das 
Pud Rohgewicht 3,3Pf 2 K 
Vaselin und Paraffin unterliegen bei der Ein 
fuhr aus dem Auslande ausser dem Zoll einer Akzisegebühr 
von 60 Kopeken für das Pud, da diese Naphthaerzeugnisse bei 
der Erzeugung im Inlande laut Mitteilung der Hauptver 
waltung für indirekte Steuern und fiskalischen Getränke 
verkauf nach dem Gesetz vom 13. April 1905 mit der gleichen 
Akzise belegt sind (C. 05, Nr. 15 125). 
Erhebung der Akzise für Naphtha 
erzeugnisse. — Auf Anfrage eines Zollamtes hat das 
Zolldepartement gemäss einem Gutachten der Hauptver 
waltung für indirekte Steuern und fiskalischen Getränke 
verkauf den Zollämtern erläutert, dass die Akzise für Vaselin, 
Paraffin und Ceresin nach dem Reingewicht zu erheben ist, 
und dass gereinigtes Vaselin der Akzise im allgemeinen Be 
trage von 60 Kopeken unterhegt. Bei Ermittelung des Rein 
gewichts der im Art. 52, P. 2, und Art. 112, P. 9, des Zoll 
tarifs genannten und nach dem Rohgewicht zu verzollenden 
Naphthaprodukte ist das in § 18 der Regeln über die Be 
stimmung der Menge der Waren bei der Besichtigung vom 
24. Mai 1904 angegebene Verfahren anzuwenden (C. 06, 
Nr. 19 810). 
Erhebung der Akzise für Ceresin. — 
Das Zolldepartement hat sich anlässlich der Gesuche einiger 
Firmen um Befreiung des ausländischen Ceresins von der 
Akzise aus dem Grunde, weil die von ihnen bezogene Ware 
nicht aus Naphtha, sondern aus Ozokerit gewonnen sei, zur 
Entscheidung dieser Frage mit der Hauptverwaltung für 
indirekte Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf in Ver 
bindung gesetzt, obwohl in dem Cirkular vom 19. August 
1906, Nr. 19 810, die Erhebung der Akzise für Ceresin an 
geordnet war. Die genannte Behörde hat nunmehr mitgeteilt, 
dass ausländisches Ceresin nicht von der Akzise befreit werden 
kann, da das in Russland aus Naphtha hergestellte Ceresin auf 
Grund des Abschnitt III des Gesetzes vom 13. April 1905 
einer Akzise von 60 Kopeken für das Pud unterliegt (C. 06, 
Nr. 30 276). 
Anlässlich des Gesuchs einer Handelsfirma um akzise 
freien Einlass von Bergwachs, und zwar sowohl von Ceresin 
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