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52. Wachs:
1. Bergwachs, roh (Ozokerit), auch geschmolzen,
für das Pud Rohgewicht 0,78 R
Nach Art. 52, P. 1, kann nur solcher Ozokerit ver
zollt werden, der keine Merkmale chemischer Reinigung durch
Schwefelsäure trägt; derart gereinigter Ozokerit dagegen ist
nach P. 2 dieses Artikels zu verzollen (C. 87, Nr. 19 972).
2. Bergwachs, gereinigt (Ceresin); Paraffin,
Vaselin (ausser dem gereinigten, ohne Geruch
und Geschmack); Bienenwachs, Pflanzenwachs
aller Art und Baumwachs zum Pfropfen, für das
Pud Rohgewicht 3,3172 ß
Vertragsgemäss: Aus 2. Bienenwachs, für das
Pud Rohgewicht 3,3Pf 2 K
Vaselin und Paraffin unterliegen bei der Ein
fuhr aus dem Auslande ausser dem Zoll einer Akzisegebühr
von 60 Kopeken für das Pud, da diese Naphthaerzeugnisse bei
der Erzeugung im Inlande laut Mitteilung der Hauptver
waltung für indirekte Steuern und fiskalischen Getränke
verkauf nach dem Gesetz vom 13. April 1905 mit der gleichen
Akzise belegt sind (C. 05, Nr. 15 125).
Erhebung der Akzise für Naphtha
erzeugnisse. — Auf Anfrage eines Zollamtes hat das
Zolldepartement gemäss einem Gutachten der Hauptver
waltung für indirekte Steuern und fiskalischen Getränke
verkauf den Zollämtern erläutert, dass die Akzise für Vaselin,
Paraffin und Ceresin nach dem Reingewicht zu erheben ist,
und dass gereinigtes Vaselin der Akzise im allgemeinen Be
trage von 60 Kopeken unterhegt. Bei Ermittelung des Rein
gewichts der im Art. 52, P. 2, und Art. 112, P. 9, des Zoll
tarifs genannten und nach dem Rohgewicht zu verzollenden
Naphthaprodukte ist das in § 18 der Regeln über die Be
stimmung der Menge der Waren bei der Besichtigung vom
24. Mai 1904 angegebene Verfahren anzuwenden (C. 06,
Nr. 19 810).
Erhebung der Akzise für Ceresin. —
Das Zolldepartement hat sich anlässlich der Gesuche einiger
Firmen um Befreiung des ausländischen Ceresins von der
Akzise aus dem Grunde, weil die von ihnen bezogene Ware
nicht aus Naphtha, sondern aus Ozokerit gewonnen sei, zur
Entscheidung dieser Frage mit der Hauptverwaltung für
indirekte Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf in Ver
bindung gesetzt, obwohl in dem Cirkular vom 19. August
1906, Nr. 19 810, die Erhebung der Akzise für Ceresin an
geordnet war. Die genannte Behörde hat nunmehr mitgeteilt,
dass ausländisches Ceresin nicht von der Akzise befreit werden
kann, da das in Russland aus Naphtha hergestellte Ceresin auf
Grund des Abschnitt III des Gesetzes vom 13. April 1905
einer Akzise von 60 Kopeken für das Pud unterliegt (C. 06,
Nr. 30 276).
Anlässlich des Gesuchs einer Handelsfirma um akzise
freien Einlass von Bergwachs, und zwar sowohl von Ceresin
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