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Laut Beschluss der Tarifkommission, Nr. 179 vom
27. März 1907, sind, da bei der Festsetzung des Vertragszolles
zu Art. 61, P. 3, des Tarifs, wie aus dem französischen Text
dieses Punktes hervorgeht, unter Tischler- und Drechsler
arbeiten mit Malerei nur Arbeiten mit Kunstmalerei (Peinture
artistique) verstanden sind, — Erzeugnisse aus Holz mit künst
lerischer Bemalung und Zeichnung —- nach Art. 61, P. 3, alle
in irgend einer anderen Weise bemalten Erzeugnisse dagegen —-
nach Art. 61, P. 2, einzulassen (C. 07, Nr. 12 598).
Anmerkung 1. Demselben Zoll unter
liegen auch Erzeugnisse aller Art aus grobem Filz,
gezupftem Tauwerk, gestampftem Papier (Papier
mache und Steinpappe), x ) und verschiedenen nicht
metallenen Kompositionen, ferner auch Holzarbeit,
gestampft, gepresst, mit Holzbrand und Kunst
malerei 2 ) verziert, sowie Erzeugnisse, bedeckt mit
Alabaster, der als Relief auf Holz angebracht ist
— alle die genannten Erzeugnisse, wenn sie das
Aussehen von gedrechselter oder geschnitzter Holz
arbeit haben.
Mannekins für Schneiderinnen aus Papiermache in
Verbindung mit Holz, Watte, Baumwollenzeug und Glacö-
leder — nach Art 61, P. 3, Anm. 1 (C. 86, Nr. 604).
Hölzerne gebogene Stühle mit gepressten Holzsitzen
— nach Art. 61, P. 3, Anm. 1 (C. 92, Nr. 14 042).
Anmerkung 2. Rahmen in fester Ver
bindung mit Spiegeln, die im Stück mehr als
50 Quadrat-Werschok haben, sowie auch mit zoll
freien Bildern, wenn solche nicht besonders ge
wogen werden können, unterliegen einem Zoll von
45 Kop. für die laufende Arschin, wobei eine nicht
volle Arschin für voll gerechnet wird. In allen
übrigen Fällen wird der Zoll für Gegenstände,
welche in fester Verbindung mit Rahmen einge
führt werden, vom Gesamtgewichte der Gegen
stände und Rahmen erhoben.
Anmerkung 2 auch
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915
gebunden.
4. Tischler-, Drechsler- und Schnitzarbeit mit
Verzierungen aus Kupfer, Kupferlegierungen und
anderen Materialien, mit eingelegter Arbeit oder
x ) Nach dem Original-Text, sowie nach der amtlichen
französischen Uebersetzung fehlt hier folgender Satz:
„ausser denjenigen, die zum Art. 177, P. 3,
gehöre n“.
2 ) Abgeändert laut dem „Deutschen Handels-Archiv“,
1906, Oktober-Heft.