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laut Beschluß der Berliner Stempelvereinigung, von dem Inhalt der ver-
schlossenen Einlagen und den Rechten darauf keine Kenntnis. Sie werden
sich der Sicherung und Bewachung der verschlossenen Einlagen mit der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt widmen, haften jedoch hierfür nur bis zu
5000 RM aus jedem Verwahrungsvertrag und nicht über den tatsächlichen
unmittelbaren Schaden zur Zeit des Verlustes hinaus.
<0 SafesZ
Großer Beliebtheit erfreuen sich die Safes. Es sind dies numerierte
Fächer in den Schränken der Stahlkammern der Bank, die gegen eine Ge
bühr, die je nach Größe und Lage des Faches zwischen 3 und 60 RM jähr
lich beträgt, vermietet werden und unter dem Verschluß des Mieters und
dem Mitverschluß der Bank stehen. Da die Bank bei der jedesmaligen Öff
nung des Faches mitzuwirken hat — nur der im Safe befindliche Blech
kasten steht unter dem Alleinverschluß des Mieters —, und da weiter der
Zutritt nur nach Nennung des zwischen der Bank und dem Mieter des Safe
vereinbarten Losungswortes (Paßwortes) gestattet ist, so bieten diese
in der Regel dauernd — bei Depositenkassen ist dies oft nicht der Fall; da
her war die Beraubung des Tresors einer Berliner Depositenkasse der Dis-
conto-Gesellschaft möglich — unter Bewachung stehenden Safes große
Sicherheit gegen Veruntreuungen und D i e b st a h I. Aber auch gegen
Feuersgefahr gewähren die massiven Tresoranlagen guten Schutz * 2 ).
Sie eignen sich jedoch mehr zur Aufbewahrung von Dokumenten (Hypo-
theken, Policen) und Schmuckgegenständen, als von Effekten, da für diese,
wenn sie im Safe ruhen, der Bankier eine Verwaltung (siehe S. 323 ff.)
nicht ausüben kann. Zur Abtrennung von Kupons usw. stehen den Mietern
verschließbare Zellen zur Verfügung, in denen Schere, Schreibmaterial
usw. vorhanden ist. Die Rechte und Pflichten des Mieters richten sich nach
den von dem Vermieter für diesen Zweck getroffenen Bestimmungen.
Wer einem anderen das Recht zum Eintritt in den Tresor an seiner
1) Schrifttum: K. Gumbel, Der Stahlkammerfachvertrag der deut
schen Banken. Berlin 1908.
2 ) Die Banken haften nur bis zur Höhe der üOOfachen Jahresmiete, iui
Höchstfälle bis zu 20 000 RM für jedes Fach und nicht über den tatsächlichen
unmittelbaren Schaden zur Zeit des Verlustes hinaus. Es bleibt dem Mieter
überlassen, das Risiko durch eine Versicherung zu decken, deren Abschluß die Bank
zu vermitteln bereit ist.