6. Titel: Dienftvertrag. SS 622—625, 1057
{X Indalt der BoriOrift. Sn M. 11, 466 ift betont, daß es ‚HH ber dem
2624 nicht um Dienitverträge handle, bei melden die übermäßige Sindung den
Sharakter eines VerftoßeS gegen die guten Sitten an fig trage. Zür folche Vers
träge bleibt e8 bei Der Vorfchrift des $ 138 und der dadurch bearündeten Nichtigkeit
(ür beide Teile (vgl. hiezu N ROE. vom 3. Dezember 1907 bei Warneyer Erg.- Bd. 1908
Nr. 142 S. 97). Die GefebeSsftelle hat Verträge im Auge, ne troßg des zeitlichen Neber-
maßes ihre ©ültigfeit behalten. Ns Wirkung folchen NebermaßeS begründet 8 624 nur ein
RündigungsSrecht, und zwar auch nur für die Berfon des Dienitverpflidh-
teten. Der Dienftberechtigte bleibt feinerfeit3 gebunden und dem Dienftverpflichteten
iteht e8 frei, vb er das Dienftverhältnis fortfeßen oder von der ihm verftatteten Ründie
zung Gebrauch machen will. SeptereS kann ex zu jeder Beit tun, {obald ihm nad S 624
das a einmal erwachlen ijt. Eine Nräklufivfrijt dafür beiteht nicht. N
Kenes KündigungSrecht fällt unter den Begriff der „vorzeitigen kündigung”.
IL. Borausiekungen für daZ vorzeitige Kündignungsredht nad & 624.
Bor allem muß das Dienftverhältnis entweder auf Sebensdauer oder auf
deftimmte Zeit von mehr als jünf Jahren eingegangen, allo im voraus auf jo lange
Beit berechnet, nicht bloß tatlächlich {horn fo lange aufrecht gewejen fein. Huch der Sal
wird übrigens von Planck mit Itecht hieher gerechnet, wenn vereinbart ift, DaB Das Dienit-
verhältnis bis zu dem Eintritt eine8 beitimmten Sreigniies dauern jolle, daS Sreignis
aber bei dem Ablaufe von fünf Jahren noch nicht eingetreten {ft (To au DYertmann).
a) „Auf die SebenSzeit einer Berion“. Darin Kkegen dreierlei Säle,
nämlich auf die Lebenszeit de8 Dienftverpflichteten oder des Dienftberechtigten
oder einer Dritten Berjon — 3. DB. bei Einftellung eine8 Vilegebedienfteten
ir einen Rranfen — MM. 11, 406 F.).
„Auf mehr al8 fünf Jahre“. Dies Fann Jowohl siffermäßig. befimun
al8 auch, wie {hon angedeutet, durch den Eintritt eines gewifjen Sreignifles
begrenzt fein. Fällt der Endpunkt noch in die KündigungSfrift, Jo ijt diefe
gegen ftandSl0S.
1 2, Die Vorfchrift gilt für Dienitverpflihtete aller Art, nicht etwa bloß für
mländifche, Tondern auch Für ausländifhe Dienfinehmer. (Legteres ift mit Nückficht auf
ältere preußijche Gefjebesborfchriften zu betonen: $%. 11, 300.)
a) Der 3 624 gilt auch Für Dienftverbältnijfe jeder Art, nicht etwa Un für
joldhe von Der 3. %. im 8 622 bezeichneten Befchaffenheit, auch nicht bloß für
ioldhe von beftimmter Entlohnungsart oder Lohnform.
a) Nach ESG. Urt. 95 gilt S 624 auch für das Gefinderecht.
e) Xu €. I, 564 Uof. 2 mar dagegen eine Ausnahme gemacht für den Zall
wenn der Dienftverpflichtete Die Dienite dur ch einen anderen Teiften darf
MN. I, 467.) In der KLE. wurde laut Ber- S. 49 diefer Beifaß geftrichen.
N IV. Daß das Kündigungsredht nicht etwa Jhon fechs Monate vor Nolauf der
fünf Sahre, fondern erft mach deren Ablauf erwächitt, tft im Gejepe felbft feltgefiellt.
Von da an läuft auch Früheftens bie Ründigungsfrift. *
- Y. Die VBorfchrift des 8 624 Sag 1 {it anerfanntermaßen zwingender Natur,
Sat 2 dagegen ift nacdhgiebiger Natur, vgl. hierüber Müller in Bl f. KA. Bd. 66 €. 23.
YL Analoge Borfchriften finden ih in 85 567, 724, vgl. aud $ 740.
VII Wegen einer fog. Lebens8ftellung val. Bem. 11,1, c a. E.
8 625.
Wird das Dienftverhältnik nach dem Nblaufe der Dienfizeit von dem Ver-
pflichteten mit Wifien des anderen Theiles fortgefeßt, jo gilt e8 alg auf un
befitimmte Beit verlängert, Jofern nicht der andere Theil unverzüglich widerfpricht.
EL 565; 1, 564; IIL 615.
Stilihweigende Berlängerung :;
& 1. 8 625 behandelt die in der gemeinrechtlichen Doktrin fog. relocatio tacita.
SB werden die hiefür bei der Miete gemäß 8 568 geltenden SGrundjäge, nur mit
anigen Abweichungen im einzelnen, auch den Dienftvertrag übertragen M. Il, 468; vgl.
x AN ©3.), weshalb auch auf die Bem. zu S 568 rücverwiefen ei, 1. aud) Lotmar
s 2; In Anfehung der Beihaffenheit des Dienftverhältnilfes enthält
625 feine CEinfhränkung. NVorausgefeßt it aber, daß die Dienjtzeit bereit8 ab-
zelaufen ift, fjei e8 durch Ablauf der beitimmten Beit oder durch Kündigung
1a Maßgabe der SS 620 ff.
Staudinger, BGB. Ib (SOuldberhältniffe. Kober: Dienitvertrag). 5/6. Aufl.