Württembergische Metallwarenfabrik, Geislingen. 421*
Die Grundsätze, nach welchen für die Regel verfahren wird, wenn nicht besondere
Umstände eine Abweichung erheischen, sind folgende:
Alle Angestellten mit festem Monats- oder Jahresgehalt (im allgemeinen
die kaufmännischen und technischen Beamten sowie der größere Teil der Meister) er
halten aus dem Beamten-Pensionsfonds, wenn sie infolge hohen Alters oder aus
anderen Gründen arbeitsunfähig werden, nach 5jähriger Dienstzeit eine in Monatsraten
zur Auszahlung gelangende fortlaufende Unterstützung, welche pro Jahr soviel
Vierzigstel des zuletzt bezogenen Gehaltes beträgt, als der Betreffende Dienstjahre in der
Fabrik hat; also nach 5 Dienstjahren */«» nach 10 Dienstjahren 10 / 40 , bis zu 3 % 0 , so daß
mit 30 Dienstjahren der Höchstsatz erreicht ist. Betrug der Jahresgehalt mehr als 4000 M.,
so wird der Uberschuß über diese Summe nicht mitgerechnet; der höchste erreichbare
Jahresbetrag der Unterstützung ist also 3 % 0 von 4000 M. = 3000 M.
Die Witwe eines Angestellten mit festem Gehalt erhält in der Regel die Hälfte der
Unterstützung, welche der Mann zur Zeit seines Ablebens bezogen hat oder bei eintreten
der Arbeitsunfähigkeit bekommen haben würde. Sind außer der Witwe eheliche Kinder
vorhanden, so wird für jedes derselben bis zum zurückgelegten 17. Lebensjahr Vxo der
Unterstützung des Vaters gewährt, für Witwe und Kinder zusammen jedoch nicht mehr
als der Betrag der letzteren.
Für Doppelwaisen unter 17 Jahren wird die Unterstützung wie folgt bemessen:
für 1 vorhandenes Kind V 3 , für 2 Kinder zusammen die Hälfte, für 3 oder mehr Kinder
zusammen 2 / a der auf den Vater entfallenden Unterstützung.
Die nicht mit festem Gehalt angestellten Fabrikangehörigen erhalten aus
dem Arbeiter-Unterstützungsfonds bei eintretender Arbeitsunfähigkeit nach 5jäh
riger Dienstzeit ebenfalls in der Regel eine in Monatsraten fällige fortlaufende Unterstützung.
Deren Höhe wird nach der Zahl der Dienstjahre und dem zuletzt bezogenen Jahresverdienst
auf Grund einer hierfür aufgestellten Norm mit Lohnklasseneinteilung bemessen.
Nach 25 Dienstjahren erhält z. B. ein verheirateter, arbeitsunfähig gewordener Ar
beiter je nach der Lohnklasse, welcher er angehört, eine fortlaufende Unterstützung von
360—600 M. im Jahr.
Gesetzliche Invaliden- und Altersrenten werden nicht angerechnet.
Ledige Arbeiter oder Witwer ohne eigene Haushaltung erhalten in der Regel
2 / 3 der Sätze für verheiratete Arbeiter.
Für weibliche Arbeiterinnen, welche arbeitsunfähig geworden sind, gelten die
für männliche Arbeiter aufgestellten Unterstützungssätze in den hälftigen Beträgen.
Bei Todesfällen erhalten die Witwen von Arbeitern in der Regel die Hälfte derjenigen
Unterstützung, welche der Mann zur Zeit seines Ablebens bezogen hat oder im Fall der
Arbeitsunfähigkeit erhalten haben würde. Sind neben der Witwe eheliche Kinder unter
14 Jahren vorhanden, so erhalten sie bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahr je 10% der
Unterstützung des Vaters, zusammen jedoch nicht mehr als 50% der letzteren. Voll
waisen bekommen je 20% der Unterstützung des Vaters, zusammen höchstens 80%
derselben.
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird die Unterstützung nach einem entsprechenden
Prozentsatz der für volle Arbeitsunfähigkeit geltenden Norm bemessen.
EINMALIGE UNTERSTÜTZUNGEN. Außer den vorstehend erwähnten laufenden
Unterstützungen für arbeitsunfähige Fabrikangehörige bzw. Witwen und Waisen von
solchen werden aus dem Arbeiter-Unterstützungsfonds zahlreiche einmalige Unterstützungen
in Krankheitsfällen und in sonstigen Fällen der Bedürftigkeit auf Grund der von dem
engeren Ausschuß des Wohlfahrtsvereins in seinen wöchentlichen Sitzungen gestellten
Anträge gewährt.
Der Beamten-Pensionsfonds betrug am 1. Januar 1913 . . . 1651 143,32 M.
die Auszahlungen im Jahre 1912 46 269,61 ,,