Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Württembergische  Metallwarenfabrik,  Geislingen.  421*

Die  Grundsätze,  nach  welchen  für  die  Regel  verfahren  wird,  wenn  nicht  besondere
Umstände  eine  Abweichung  erheischen,  sind  folgende:
Alle  Angestellten  mit  festem  Monats-  oder  Jahresgehalt  (im  allgemeinen
die  kaufmännischen  und  technischen  Beamten  sowie  der  größere  Teil  der  Meister)  erhalten ­
  aus  dem  Beamten-Pensionsfonds,  wenn  sie  infolge  hohen  Alters  oder  aus
anderen  Gründen  arbeitsunfähig  werden,  nach  5jähriger  Dienstzeit  eine  in  Monatsraten
zur  Auszahlung  gelangende  fortlaufende  Unterstützung,  welche  pro  Jahr  soviel
Vierzigstel  des  zuletzt  bezogenen  Gehaltes  beträgt,  als  der  Betreffende  Dienstjahre  in  der
Fabrik  hat;  also  nach  5  Dienstjahren  */«»  nach  10  Dienstjahren  10 / 40 ,  bis  zu  3 % 0 ,  so  daß
mit  30  Dienstjahren  der  Höchstsatz  erreicht  ist.  Betrug  der  Jahresgehalt  mehr  als  4000  M.,
so  wird  der  Uberschuß  über  diese  Summe  nicht  mitgerechnet;  der  höchste  erreichbare
Jahresbetrag  der  Unterstützung  ist  also  3 % 0  von  4000  M.  =  3000  M.
Die  Witwe  eines  Angestellten  mit  festem  Gehalt  erhält  in  der  Regel  die  Hälfte  der
Unterstützung,  welche  der  Mann  zur  Zeit  seines  Ablebens  bezogen  hat  oder  bei  eintretender ­
  Arbeitsunfähigkeit  bekommen  haben  würde.  Sind  außer  der  Witwe  eheliche  Kinder
vorhanden,  so  wird  für  jedes  derselben  bis  zum  zurückgelegten  17.  Lebensjahr  Vxo  der
Unterstützung  des  Vaters  gewährt,  für  Witwe  und  Kinder  zusammen  jedoch  nicht  mehr
als  der  Betrag  der  letzteren.
Für  Doppelwaisen  unter  17  Jahren  wird  die  Unterstützung  wie  folgt  bemessen:
für  1  vorhandenes  Kind  V 3 ,  für  2  Kinder  zusammen  die  Hälfte,  für  3  oder  mehr  Kinder
zusammen  2 / a  der  auf  den  Vater  entfallenden  Unterstützung.
Die  nicht  mit  festem  Gehalt  angestellten  Fabrikangehörigen  erhalten  aus
dem  Arbeiter-Unterstützungsfonds  bei  eintretender  Arbeitsunfähigkeit  nach  5jähriger ­
  Dienstzeit  ebenfalls  in  der  Regel  eine  in  Monatsraten  fällige  fortlaufende  Unterstützung.
Deren  Höhe  wird  nach  der  Zahl  der  Dienstjahre  und  dem  zuletzt  bezogenen  Jahresverdienst
auf  Grund  einer  hierfür  aufgestellten  Norm  mit  Lohnklasseneinteilung  bemessen.
Nach  25  Dienstjahren  erhält  z.  B.  ein  verheirateter,  arbeitsunfähig  gewordener  Arbeiter ­
  je  nach  der  Lohnklasse,  welcher  er  angehört,  eine  fortlaufende  Unterstützung  von
360—600  M.  im  Jahr.
Gesetzliche  Invaliden-  und  Altersrenten  werden  nicht  angerechnet.
Ledige  Arbeiter  oder  Witwer  ohne  eigene  Haushaltung  erhalten  in  der  Regel
2 / 3  der  Sätze  für  verheiratete  Arbeiter.
Für  weibliche  Arbeiterinnen,  welche  arbeitsunfähig  geworden  sind,  gelten  die
für  männliche  Arbeiter  aufgestellten  Unterstützungssätze  in  den  hälftigen  Beträgen.
Bei  Todesfällen  erhalten  die  Witwen  von  Arbeitern  in  der  Regel  die  Hälfte  derjenigen
Unterstützung,  welche  der  Mann  zur  Zeit  seines  Ablebens  bezogen  hat  oder  im  Fall  der
Arbeitsunfähigkeit  erhalten  haben  würde.  Sind  neben  der  Witwe  eheliche  Kinder  unter
14  Jahren  vorhanden,  so  erhalten  sie  bis  zum  zurückgelegten  14.  Lebensjahr  je  10%  der
Unterstützung  des  Vaters,  zusammen  jedoch  nicht  mehr  als  50%  der  letzteren.  Vollwaisen ­
  bekommen  je  20%  der  Unterstützung  des  Vaters,  zusammen  höchstens  80%
derselben.
Bei  teilweiser  Arbeitsunfähigkeit  wird  die  Unterstützung  nach  einem  entsprechenden
Prozentsatz  der  für  volle  Arbeitsunfähigkeit  geltenden  Norm  bemessen.
EINMALIGE  UNTERSTÜTZUNGEN.  Außer  den  vorstehend  erwähnten  laufenden
Unterstützungen  für  arbeitsunfähige  Fabrikangehörige  bzw.  Witwen  und  Waisen  von
solchen  werden  aus  dem  Arbeiter-Unterstützungsfonds  zahlreiche  einmalige  Unterstützungen
in  Krankheitsfällen  und  in  sonstigen  Fällen  der  Bedürftigkeit  auf  Grund  der  von  dem
engeren  Ausschuß  des  Wohlfahrtsvereins  in  seinen  wöchentlichen  Sitzungen  gestellten

Anträge  gewährt.
Der  Beamten-Pensionsfonds  betrug  am  1.  Januar  1913  .  .  .  1651  143,32  M.
die  Auszahlungen  im  Jahre  1912  46  269,61  ,,
            
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