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Carl Zeiß, Jena, Optische und mechanische Werke.
keit sollen allein für Förderung der Angestellten und Arbeiter maßgebend sein, dagegen
außerdienstliches Verhalten nur soweit, als es die Erfüllung ihrer Dienstpflichten oder
ihr persönliches Ansehen mit Rücksicht auf bürgerliche Ehre und Sitte berührt.
Der dienstliche Pflichtenkreis wird genau umschrieben. In der freien Ausübung der
allgemeinen persönlichen und staatsbürgerlichen Rechte außerhalb des Dienstes darf nie
mand mittelbar oder unmittelbar behindert werden. Arbeitern und Beamten, welche zu
ehrenamtlicher Tätigkeit im Reichs-, Staats- oder Gemeindedienst berufen werden, ist der
zur Ausübung dieser Tätigkeit nötige Urlaub gegen Weiterzahlung von Lohn und Gehalt
stets zu gewähren. In der Vertretung ihrer Interessen, einzeln oder gemeinsam, dürfen
die Angehörigen der Betriebe in keiner Art beschränkt werden.
An einzelnen Besonderheiten des Arbeitsvertrages, der auch nach dem Tode Abbes
im Jahre 1905 weiter im Sinne des Stifters ausgestaltet ist, seien hervorgehoben:
ACHTSTUNDENTAG. Der Achtstundentag wurde im Jahre 1900 im Zeißwerk ein
geführt.
URLAUB. Jeder mindestens 20jährige Arbeiter hat nach einjähriger Dienstzeit
bei der Firma jährlichen Anspruch auf 6 Tage Urlaub unter Fortzahlung des Lohnes,
der mit zunehmenden Dienstjahren bis auf 12 Tage steigt. Da in der Regel der Urlaub
mit besonderen Unkosten verbunden ist, werden je nach den Dienstjahren 10, 20 oder
30 % auf den Lohn mehr gezahlt.
SONSTIGE VERGÜNSTIGUNGEN. Jedem Arbeiter ist ein Mindesteinkommen
für die Woche garantiert. Der Lohn wird für die ca. 11—12 in die Arbeitswoche fallen
den Feiertage (Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Karfreitag, Himmelfahrt, Bußtag,
Neujahr) gezahlt; bei Arbeitszeitverkürzung wird der Lohn fortgewährt, bei
Akkordarbeit ein Mindestverdienst garantiert; notwendige Versäumnisse im
Feuerwehrdienst, bei Kontrollversammlungen und zur Teilnahme am mili
tärischen Ersatzgeschäft werden als Arbeit angerechnet und bezahlt, ebenso
bei unverschuldeter Verhinderung im Falle der Erkrankung für den ersten Krank
heitstag, bei bestimmten Vorkommnissen familiärer (z. B. Entbindungen) oder häuslicher
(z. B. Umzug) oder anderer äußerer Art und bei dem Tode von Familienmitgliedern bis zu
einem Tage.
Bei militärischen Übungen wird die Hälfte der Arbeitsversäumnis im Lohn bezahlt.
Die Idee dieser „unproduktiven Löhne“, deren Gesamtsumme 1911/12 sich auf etwa
200000 M. belief, ist, daß die Zeiß’schen Arbeiter keine „Tagelöhner“ sein sollen.
Dieses kommt noch schärfer bei der Einrichtung der Abgangsentschädigung
zum Ausdruck. Prof. Abbe sah es als Unfug an, daß bei flottem Geschäftsgang große
Arbeiterscharen aus ihrem früheren Arbeitsverhältnis heraus in die Fabrikarbeit gelockt
und bei verschlechterter Konjunktur der Arbeitslosigkeit preisgegeben werden. Dem
wollte er entgegen wirken. Falls sich auch bei der Firma Zeiß Entlassungen aus diesem
oder jenem Grunde nötig machen, soll den Arbeitern der Übergang zu einer anderen Ar
beitsstelle erleichtert und sollen sie gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt werden.
Früher wurde eine Abgangsentschädigung nur solchen Gekündigten gewährt, die min
destens 3 Jahre im Betrieb waren. Seit dem 1. April 1903 ist das Recht auf Abgangs
entschädigung auch auf solche ausgedehnt, welche mindestens y 2 Jahr im Dienst der
Firma stehen, für diese aber auf den Fall beschränkt, daß die Entlassung aus Betriebs
gründen erfolgt. Die Entschädigung besteht in diesem Fall in der Fortgewähr des festen
Zeitlohnes oder Gehaltes für den 6. Teil der Zeit, die der Entlassene im Dienste der Firma
zugebracht hat. Wird also jemandem, der z. B. einen festen Zeitlohn von 21 M. pro Woche
und 1 Jahr und 4 Monate (72 Wochen) im Betrieb beschäftigt gewesen ist, aus Betriebs
gründen gekündigt, so ist ihm bei seiner Entlassung der Lohn für 12 Wochen weiterzu-