Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Carl  Zeiß,  Jena,  Optische  und  mechanische  Werke.

keit  sollen  allein  für  Förderung  der  Angestellten  und  Arbeiter  maßgebend  sein,  dagegen
außerdienstliches  Verhalten  nur  soweit,  als  es  die  Erfüllung  ihrer  Dienstpflichten  oder
ihr  persönliches  Ansehen  mit  Rücksicht  auf  bürgerliche  Ehre  und  Sitte  berührt.
Der  dienstliche  Pflichtenkreis  wird  genau  umschrieben.  In  der  freien  Ausübung  der
allgemeinen  persönlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte  außerhalb  des  Dienstes  darf  niemand ­
  mittelbar  oder  unmittelbar  behindert  werden.  Arbeitern  und  Beamten,  welche  zu
ehrenamtlicher  Tätigkeit  im  Reichs-,  Staats-  oder  Gemeindedienst  berufen  werden,  ist  der
zur  Ausübung  dieser  Tätigkeit  nötige  Urlaub  gegen  Weiterzahlung  von  Lohn  und  Gehalt
stets  zu  gewähren.  In  der  Vertretung  ihrer  Interessen,  einzeln  oder  gemeinsam,  dürfen
die  Angehörigen  der  Betriebe  in  keiner  Art  beschränkt  werden.
An  einzelnen  Besonderheiten  des  Arbeitsvertrages,  der  auch  nach  dem  Tode  Abbes
im  Jahre  1905  weiter  im  Sinne  des  Stifters  ausgestaltet  ist,  seien  hervorgehoben:
ACHTSTUNDENTAG.  Der  Achtstundentag  wurde  im  Jahre  1900  im  Zeißwerk  eingeführt. ­

URLAUB.  Jeder  mindestens  20jährige  Arbeiter  hat  nach  einjähriger  Dienstzeit
bei  der  Firma  jährlichen  Anspruch  auf  6  Tage  Urlaub  unter  Fortzahlung  des  Lohnes,
der  mit  zunehmenden  Dienstjahren  bis  auf  12  Tage  steigt.  Da  in  der  Regel  der  Urlaub
mit  besonderen  Unkosten  verbunden  ist,  werden  je  nach  den  Dienstjahren  10,  20  oder
30  %  auf  den  Lohn  mehr  gezahlt.
SONSTIGE  VERGÜNSTIGUNGEN.  Jedem  Arbeiter  ist  ein  Mindesteinkommen
für  die  Woche  garantiert.  Der  Lohn  wird  für  die  ca.  11—12  in  die  Arbeitswoche  fallenden ­
  Feiertage  (Weihnachten,  Ostern,  Pfingsten,  Karfreitag,  Himmelfahrt,  Bußtag,
Neujahr)  gezahlt;  bei  Arbeitszeitverkürzung  wird  der  Lohn  fortgewährt,  bei
Akkordarbeit  ein  Mindestverdienst  garantiert;  notwendige  Versäumnisse  im
Feuerwehrdienst,  bei  Kontrollversammlungen  und  zur  Teilnahme  am  militärischen ­
  Ersatzgeschäft  werden  als  Arbeit  angerechnet  und  bezahlt,  ebenso
bei  unverschuldeter  Verhinderung  im  Falle  der  Erkrankung  für  den  ersten  Krankheitstag, ­
  bei  bestimmten  Vorkommnissen  familiärer  (z.  B.  Entbindungen)  oder  häuslicher
(z.  B.  Umzug)  oder  anderer  äußerer  Art  und  bei  dem  Tode  von  Familienmitgliedern  bis  zu
einem  Tage.
Bei  militärischen  Übungen  wird  die  Hälfte  der  Arbeitsversäumnis  im  Lohn  bezahlt.
Die  Idee  dieser  „unproduktiven  Löhne“,  deren  Gesamtsumme  1911/12  sich  auf  etwa
200000  M.  belief,  ist,  daß  die  Zeiß’schen  Arbeiter  keine  „Tagelöhner“  sein  sollen.
Dieses  kommt  noch  schärfer  bei  der  Einrichtung  der  Abgangsentschädigung
zum  Ausdruck.  Prof.  Abbe  sah  es  als  Unfug  an,  daß  bei  flottem  Geschäftsgang  große
Arbeiterscharen  aus  ihrem  früheren  Arbeitsverhältnis  heraus  in  die  Fabrikarbeit  gelockt
und  bei  verschlechterter  Konjunktur  der  Arbeitslosigkeit  preisgegeben  werden.  Dem
wollte  er  entgegen  wirken.  Falls  sich  auch  bei  der  Firma  Zeiß  Entlassungen  aus  diesem
oder  jenem  Grunde  nötig  machen,  soll  den  Arbeitern  der  Übergang  zu  einer  anderen  Arbeitsstelle ­
  erleichtert  und  sollen  sie  gegen  die  Folgen  der  Arbeitslosigkeit  geschützt  werden.
Früher  wurde  eine  Abgangsentschädigung  nur  solchen  Gekündigten  gewährt,  die  mindestens ­
  3  Jahre  im  Betrieb  waren.  Seit  dem  1.  April  1903  ist  das  Recht  auf  Abgangsentschädigung ­
  auch  auf  solche  ausgedehnt,  welche  mindestens  y 2  Jahr  im  Dienst  der
Firma  stehen,  für  diese  aber  auf  den  Fall  beschränkt,  daß  die  Entlassung  aus  Betriebsgründen ­
  erfolgt.  Die  Entschädigung  besteht  in  diesem  Fall  in  der  Fortgewähr  des  festen
Zeitlohnes  oder  Gehaltes  für  den  6.  Teil  der  Zeit,  die  der  Entlassene  im  Dienste  der  Firma
zugebracht  hat.  Wird  also  jemandem,  der  z.  B.  einen  festen  Zeitlohn  von  21  M.  pro  Woche
und  1  Jahr  und  4  Monate  (72  Wochen)  im  Betrieb  beschäftigt  gewesen  ist,  aus  Betriebsgründen ­
  gekündigt,  so  ist  ihm  bei  seiner  Entlassung  der  Lohn  für  12  Wochen  weiterzu-
            
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