Carl Zeiß, Jena, Optische und mechanische Werke. 439*
zahlen, im ganzen 252 M. Nach 3—5jähriger Dienstzeit erhält ein Gekündigter den Lohn
oder Gehalt für ein halbes Jahr weitergezahlt, vorausgesetzt, daß nicht schweres Ver
schulden oder wiederholte Vertragsverletzung den Anlaß zur Kündigung gegeben haben.
Nach 5jähriger Dienstzeit wird jeder Zeißsche Arbeiter und Beamter pensionsberechtigt.
Macht sich seine Entlassung trotzdem nötig, so erhöht sich die Abgangsentschädigung
mit Rücksicht auf den Verlust seines Pensionsrechtes bedeutend. Es ist dann die Summe
zu bezahlen, die der Pension für den vierten Teil der abgelaufenen Dienstzeit gleichkommt.
Würde ein Arbeiter mit 25 M. Wochenlohn nach 6 y 2 jährigem Dienst, ohne daß er schuld
bare Veranlassung dazu gegeben hätte, gekündigt, so würde seine Abgangsentschädigung
975 M. betragen. Bei noch längerer Dienstzeit und höherem Lohn steigen diese Beträge
ganz erheblich. Es würde z. B. einem Mechaniker, der einen pensionsfähigen Wochen
lohn von 33 M. bezieht, bei 19 jähriger Dienstzeit im Falle der Entlassung eine Abgangs
entschädigung in Höhe von 4708,20 M. zu gewähren sein. Diese Einrichtung wirkt natur
gemäß nicht nur als Arbeitslosenversicherung, sondern überhaupt als Schutz gegen
Entlassung, zumal da der Anspruch ein klagbares Recht darstellt, und bedeutet eine in
der Industriegeschichte wohl unvergleichlich dastehende Verbesserung der Existenz
sicherheit der Zeißschen Arbeiter. Im Jahre 1911/12 wurden an Abgangsentschädigungen
11 200 M. gezahlt.
PENSIONSRECHTE. Aus Abbes sozialpolitischem Glaubensbekenntnis ist auch die
Gewährung fester Pensionsrechte herausgewachsen. Jeder Beamte, Gehilfe und Arbeiter,
der vor Vollendung des 40. Lebensjahres in den Dienst der Firma eintritt, hat nach 5 jäh
riger, seit Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegter Dienstzeit klagbaren Anspruch
auf Pension für sich selbst im Invaliditäts- oder Altersfalle und für den Todesfall zugunsten
seiner Witwe und Waisen. Die Invalidenpension beträgt von Beginn des 6. bis zum vollen
deten 10. Dienstjahre stets 50% des pensionsfähigen Lohnes oder Gehaltes, von da ab
für jedes Jahr 1% mehr, bis sie nach 40 Jahren 80% erreicht. Die Alterspension tritt
nach Vollendung des 65. Lebensjahres und zugleich 30jähriger Dienstzeit ein; als Hinter
bliebenenpension bezieht die Witwe 4 /io> jede Waise bis zum vollendeten 15. Lebens
jahre 2 /k> der Invalidenpension, die dem Manne und Vater gebührt hätte, jedoch mit der
Maßgabe, daß im ganzen nicht mehr als 8 /l0 gezahlt werden.
Für Pensionen wurden im Jahre 1911/12 58431 M. gezahlt. Bei Todesfällen von
Beamten und Arbeitern werden unabhängig von der Dauer der Dienstzeit die Gehalt-
und Lohnbezüge für ein Vierteljahr weitergewährt.
LOHN- UND GEHALTNACHZAHLUNG. Erhebliche Bedeutung beizumessen ist der
1895 zur Einführung gelangten Lohn- und Gehaltnachzahlung (sog. Gewinnbeteiligung).
Sie besteht in einem prozentmäßigen Zuschlag auf den Jahresverdienst, dessen Höhe
sich nach dem Erträgnis des Geschäftsjahres und der allgemeinen Verdienstlage auf dem
Arbeitsmarkt richtet und von der Geschäftsleitung festgesetzt wird. Der Zuschlag ist
an alle zu gewähren, die im Laufe des Geschäftsjahres als Arbeiter oder Beamte im Dienste
der Firma standen, mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Nachzahlung
bewegte sich zwischen 5— 10 % des Jahresverdienstes und hat im Durchschnitt 8% be
tragen. Für das letzte Geschäftsjahr 1911/12 wurden 9% gewährt, die eine Auszahlung
von ca. 500 000 M. bedeuteten.
ARBEITER- UND BEAMTENAUSSCHUSS. Zur Wahrnehmung der Interessen der
Arbeiterschaft besteht seit dem Jahre 1896 ein Arbeiterausschuß, zur Wahrnehmung
der Beamteninteressen seit 1908 ein Beamtenausschuß. Die Wahl zum Arbeiterausschuß
erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit gebundenen Listen. Seine Be
fugnisse sind in Satzungen niedergelegt. Abbe erwartete von ihm, daß er „eine wirkliche
Arbeitervertretung sei, nicht eine Kulisse, hinter welcher wieder der Unternehmer stecken
kann“.