Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Carl  Zeiß,  Jena,  Optische  und  mechanische  Werke.  439*
zahlen,  im  ganzen  252  M.  Nach  3—5jähriger  Dienstzeit  erhält  ein  Gekündigter  den  Lohn
oder  Gehalt  für  ein  halbes  Jahr  weitergezahlt,  vorausgesetzt,  daß  nicht  schweres  Verschulden ­
  oder  wiederholte  Vertragsverletzung  den  Anlaß  zur  Kündigung  gegeben  haben.
Nach  5jähriger  Dienstzeit  wird  jeder  Zeißsche  Arbeiter  und  Beamter  pensionsberechtigt.
Macht  sich  seine  Entlassung  trotzdem  nötig,  so  erhöht  sich  die  Abgangsentschädigung
mit  Rücksicht  auf  den  Verlust  seines  Pensionsrechtes  bedeutend.  Es  ist  dann  die  Summe
zu  bezahlen,  die  der  Pension  für  den  vierten  Teil  der  abgelaufenen  Dienstzeit  gleichkommt.
Würde  ein  Arbeiter  mit  25  M.  Wochenlohn  nach  6  y 2  jährigem  Dienst,  ohne  daß  er  schuldbare ­
  Veranlassung  dazu  gegeben  hätte,  gekündigt,  so  würde  seine  Abgangsentschädigung
975  M.  betragen.  Bei  noch  längerer  Dienstzeit  und  höherem  Lohn  steigen  diese  Beträge
ganz  erheblich.  Es  würde  z.  B.  einem  Mechaniker,  der  einen  pensionsfähigen  Wochenlohn ­
  von  33  M.  bezieht,  bei  19  jähriger  Dienstzeit  im  Falle  der  Entlassung  eine  Abgangsentschädigung ­
  in  Höhe  von  4708,20  M.  zu  gewähren  sein.  Diese  Einrichtung  wirkt  naturgemäß ­
  nicht  nur  als  Arbeitslosenversicherung,  sondern  überhaupt  als  Schutz  gegen
Entlassung,  zumal  da  der  Anspruch  ein  klagbares  Recht  darstellt,  und  bedeutet  eine  in
der  Industriegeschichte  wohl  unvergleichlich  dastehende  Verbesserung  der  Existenzsicherheit ­
  der  Zeißschen  Arbeiter.  Im  Jahre  1911/12  wurden  an  Abgangsentschädigungen
11  200  M.  gezahlt.
PENSIONSRECHTE.  Aus  Abbes  sozialpolitischem  Glaubensbekenntnis  ist  auch  die
Gewährung  fester  Pensionsrechte  herausgewachsen.  Jeder  Beamte,  Gehilfe  und  Arbeiter,
der  vor  Vollendung  des  40.  Lebensjahres  in  den  Dienst  der  Firma  eintritt,  hat  nach  5  jähriger, ­
  seit  Vollendung  des  18.  Lebensjahres  zurückgelegter  Dienstzeit  klagbaren  Anspruch
auf  Pension  für  sich  selbst  im  Invaliditäts-  oder  Altersfalle  und  für  den  Todesfall  zugunsten
seiner  Witwe  und  Waisen.  Die  Invalidenpension  beträgt  von  Beginn  des  6.  bis  zum  vollendeten ­
  10.  Dienstjahre  stets  50%  des  pensionsfähigen  Lohnes  oder  Gehaltes,  von  da  ab
für  jedes  Jahr  1%  mehr,  bis  sie  nach  40  Jahren  80%  erreicht.  Die  Alterspension  tritt
nach  Vollendung  des  65.  Lebensjahres  und  zugleich  30jähriger  Dienstzeit  ein;  als  Hinterbliebenenpension ­
  bezieht  die  Witwe  4 /io>  jede  Waise  bis  zum  vollendeten  15.  Lebensjahre ­
  2 /k>  der  Invalidenpension,  die  dem  Manne  und  Vater  gebührt  hätte,  jedoch  mit  der
Maßgabe,  daß  im  ganzen  nicht  mehr  als  8 /l0  gezahlt  werden.
Für  Pensionen  wurden  im  Jahre  1911/12  58431  M.  gezahlt.  Bei  Todesfällen  von
Beamten  und  Arbeitern  werden  unabhängig  von  der  Dauer  der  Dienstzeit  die  Gehaltund
  Lohnbezüge  für  ein  Vierteljahr  weitergewährt.
LOHN-  UND  GEHALTNACHZAHLUNG.  Erhebliche  Bedeutung  beizumessen  ist  der
1895  zur  Einführung  gelangten  Lohn-  und  Gehaltnachzahlung  (sog.  Gewinnbeteiligung).
Sie  besteht  in  einem  prozentmäßigen  Zuschlag  auf  den  Jahresverdienst,  dessen  Höhe
sich  nach  dem  Erträgnis  des  Geschäftsjahres  und  der  allgemeinen  Verdienstlage  auf  dem
Arbeitsmarkt  richtet  und  von  der  Geschäftsleitung  festgesetzt  wird.  Der  Zuschlag  ist
an  alle  zu  gewähren,  die  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  als  Arbeiter  oder  Beamte  im  Dienste
der  Firma  standen,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder  der  Geschäftsleitung.  Die  Nachzahlung
bewegte  sich  zwischen  5— 10  %  des  Jahresverdienstes  und  hat  im  Durchschnitt  8%  betragen. ­
  Für  das  letzte  Geschäftsjahr  1911/12  wurden  9%  gewährt,  die  eine  Auszahlung
von  ca.  500  000  M.  bedeuteten.
ARBEITER-  UND  BEAMTENAUSSCHUSS.  Zur  Wahrnehmung  der  Interessen  der
Arbeiterschaft  besteht  seit  dem  Jahre  1896  ein  Arbeiterausschuß,  zur  Wahrnehmung
der  Beamteninteressen  seit  1908  ein  Beamtenausschuß.  Die  Wahl  zum  Arbeiterausschuß
erfolgt  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  mit  gebundenen  Listen.  Seine  Befugnisse ­
  sind  in  Satzungen  niedergelegt.  Abbe  erwartete  von  ihm,  daß  er  „eine  wirkliche
Arbeitervertretung  sei,  nicht  eine  Kulisse,  hinter  welcher  wieder  der  Unternehmer  stecken
kann“.
            
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