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zuführen sind. Die Erklärung muß die Überschrift „Ausfuhrerklärung" tragen. Da die Ausfuhrverbote
sich auch auf die Warenausfuhr mit der Post erstrecken, so ist auch bei Postsendungen der Versender zur
Ausstellung einer Ausfuhrerklärung verpflichtet. Die Postpakete unterliegen ebenfalls der zollamtlichen
Beschau. In der Bemerkungsspalte der Ausfuhrerklärung hat der Versender zu erklären, daß der Sendung
außer den üblichen Geschäftspapieren (Faktura, Borderau) keinerlei schriftliche Mitteilungen beigepackt
sind.
Die Ausfuhrerklärungen sind von dem Versender zu unterschreiben. Die eine Ausfertigung dient
der Zollbehörde als Beleg, die andere wird als statistische Anmeldung verwandt.
Von der Notwendigkeit der besonderen Beschau der Waren, daß alle einzelnen Packstücke der Zoll
behörde vorgeführt werden müssen, können Firmen durch das im September 1914 eingeführte Verfahren
des Zollerlaubnisscheines befreit werden. Vertrauenswürdigen, in: Handelsregister eingetragenen Fir
men kann auf Antrag von den, zuständigen Bezirkshauptamt ein Zollerlaubnisschein ausgestellt werden.
Befinden sich mehrere Handelsniederlassungen einer Firma an verschiedenen Orten und sollen von ihnen
aus Waren zum Versand gebracht werden, so ist für jeden Ort ein besonderer Erlaubnisschein erforderlich.
Dem Zollamt gegenüber müssen die betreffenden antragstellenden Firmen besondere Verpflichtungen
eingehen, die den Firmen von dem Amt mitgeteilt werden. Bedingung ist, daß die Waren von der be
treffenden Firma, die sie auf Grund des Erlaubnisscheines ausführen will, selbst gepackt sind. Der Er
laubnisschein gilt nur für Sendungen in das neutrale oder verbündete Ausland.
Über jede Sendung, die unter Benutzung des Erlaubnisscheines zum Transport ins Ausland ge
bracht werden soll, ist ein Fakturenauszug anzufertigen. Die Vordrucke sind bei der Handelskammer er
hältlich. Dieser Fakturenauszug ist mit dem Zollerlaubnisschein der Handelskammer einzureichen zur
Bestätigung, daß gegen die Richtigkeit keine Bedenken bestehen und der Zollerlaubnisschein ihr vorge
legen hat. Der von der Handelskammer unterzeichnete Fakturenauszug ist sodann den Beförderungs
papieren beizufügen. Sind die Papiere in Ordnung, so wird sich das Zollamt mit der allgemeinen Be
schau begnügen, es kann trotzdem jedoch auch dann noch die besondere Beschau verlangen. Unterliegt die
Ware einen, Ausfuhrverbot und ist die Genehmigung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewil
ligung erteilt, so ist die Ausfuhrbewilligung der Handelskammer mitvorzulegen, die in den, Fakturen
auszug das Vorliegen der Bewilligung bestätigen und die Ausfuhrbewilligung ungültig niachen muß.
Die von der Handelskammer abgestenipelte Ausfuhrbewilligung ist dem Zollamt miteinzureichen. Bei
Teilsendungen wird die Menge von der Handelskammer von der Gesamtmenge der Ausfuhrbewilligung
abgeschrieben und über die zur Versendung kommende Teilmenge eine entsprechende Bescheinigung,
daß die Ausfuhrbewilligung über die Gesamtmenge vorgelegen hat, gegeben. Bei der letzten Teilsendung
wird die Ausfuhrbewilligung ungültig gemacht und ist dem Zollantt einzureichen.
Kaufmännische Korporationen stehen der Handelskammer gleich. Ist keine Handelskammer in dem
Ort, so ist der Fakturenauszug der Ortspolizeibehörde vorzulegen.