202
296
301/302
373
aus 496/7 Jutesäcke?)
545
570
aus 571 Weichkautschukteig, auch gefärbt oder mit
Asbestfasern, Graphit oder anderen Stof
fen vermischt; gewalzte Platten daraus.
Kautschuk-Abschnitte und -Streifen, un
bearbeitet; alle diese nicht vulkanisiert;
Guttaperchapapier.
aus 650
788 Eisenblech, verzinnt (Weißblech).
„ 828 Büchsen aus Weißblech; auch Teile von
solchen.
„ 843 Brucheisen, Alteisen (Schrott) aus nicht
schmiedbarem Gusse.
845
861
865
870
aus 871 Drabt aus Kupfer oder Kupferlegierungen
(niit Ausnahme des zementierten Drahtes.)
Ferner können zollfrei eingeführt werden:
2. Waren, die zur Verwendung als Viehfutter bestimmt sind, unter den Bedingungen und Maß
gaben, die ini § 7 des Zolltarifgesetzes ') für die zu Düngezwecken bestimmten verdorbenen Waren
vorgesehen sind.
3. Liebesgaben für die Truppen, für das Rote Kreuz und die freiwillige Kriegskrankenpflege.
4. Die in der Schweiz von den daselbst als Gefangene untergebrachten Deutschen hergestellten
Waren.
5. Waren, die zur Verarbeitung auf fette Ole bestimmt sind unter Zollsicherung.
6. Gerbrinden, auch gemahlen, soweit die Einfuhr für Rechnung einer gemeinnützigen Gesellschaft
erfolgt, die ausschließlich zur Versorgung der deutschen Volkswirtschaft dient.
7. Sendungen für Kriegsgefangene oder für in Konzentrationslagern festgehaltene ausländische
Zivilgefangene.
8. Roher und gereinigter Branntwein (roher und gereinigter Spiritus (Sprits) in Fässern oder
Kesselwagen der Tarif-Rr. 178, wenn er von der Deutschen Heeresverwaltung für ihre Rechnung
aus deni Auslande eingeführt und entweder für eigene Zwecke der Heeres- oder Marineverwal
tungsbehörden unter den für die steuerfreie Verwendung inländischen Branntweins vorgesehenen
Bedingungen verbraucht oder an militärtechnische Anstalten und andere in, §29 der Brannt
weinsteuer-Befreiungsordnung bezeichneten Anstalten zun. Verbrauche nach Maßgabe der Be
stimmungen in 8830 bis 46 dieser Ordnung abgegeben wird.
9. Athyläther (Schwefeläther) und Essigäther (Essigsäureäthylester) in Fässern oder Kesselwagen
der Tarif-Rr. 347 unter denselben Bedingungen wie Branntwein unter 8 mit der Maß
gabe, daß ihre Verwendung nach den Bestimmungen ini 8 27 der Befreiungsordnung zu
überwachen ich.
9 § 7 des Zolltarifgesetzes lautet: Abfälle, welche im Tarif« nicht besonders genannt iind, sowie zerbrochene
und abgenutzte Gegenstände werden wie die Rohstoffe, von denen sie herstammen, behandelt, wenn sie nur zu denselben
Zwecken wie die Rohstoffe verwendet werden können oder die Verwendung zu anderen Zwecken nach Anordnung der
Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird. Zollpflichtige Abfälle und verdorbene Waren, die zu
Düngerzwecken bestimmt sind, werden zollfrei geraffen, wenn ihre Verwendung zu anderen Zwecken ausgeschlossen
erscheint oder nach Anordnung der Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird. Andere verdorbene
Waren bleiben zollfrei, wenn sie unter amtlicher Aussicht vernichtet werden.
2 ) Auch andere Säcke und zwar der bei der Beförderung von Massengütern gebräuchlichen Art aus Ge
weben von Gespinsten aus pflanzlichen Spinnstoffen sowie aus Geflechten von pflanzlichen Flechtstoffen.