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III. Strafrecht.
zu dem Vertrauen stehen, das die persönlichen Gläubiger eines Schuldners diesem
entgegenbringen. Eine Vermögensbeschädigung, nicht nur Vermögensgefährdung, tritt
für die Gläubiger ein, sobald der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat und nachher
Konkurs macht oder ohne vorausgehende Zahlungseinstellung in Konkurs gerät. Wenn
die Gläubiger später noch voll befriedigt werden sollten, so erleiden sie doch einen Schaden,
da sie keine rechtzeitige und vertragsmäßige Erfüllung ihrer Forderung erlangen. Auf
die Zahlungseinstellung oder die Konkurseröffnung brauchen die Handlungen, durch welche
das Vertrauen der Gläubiger getäuscht wurde, nicht unmittelbar eingewirkt zu haben.
Es genügt für die Bestrafung das Zusammentreffen von einer der beiden schadenbringenden
Situationen mit jenen Handlungen. Tritt in letzteren nur Leichtsinn zu Tage, so liegt
ein einfacher strafbarer Bankbruch vor (8 240 K. O.), erhellt aus ihnen die Absicht, die
Gläubiger zu benachteiligen, so liegt betrügerischer Bankbruch vor (d 289 K. O.).
Da die Begünstigung einzelner Gläubiger eine Benachteiligung der übrigen zur
Folge hat, involviert auch sie einen Mißbrauch des in den Schuldner gesetzten Vertrauens
und ist darum strafbar (F 241 K. O.).
Die Teilnahme dritter Personen ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
Einzelne im Interesse des Schuldners vorgenommene Handlungen GBeiseiteschaffen von
Vermögensstücken, Vorbringen erdichteter Forderungen) sind aber zu Sonderdelikten er—
hoben (8 242 K. O.).
Als selbständiges Delikt erscheint auch der regelmäßig im Interesse des Schuldners
erfolgende Stimmenkauf, durch den eine Abstimmung erzielt werden soll, wie sie wahr—
icheinlich ohne denselben nicht zu stande gekommen wäre (8 248 K. O.).
Der Schuldner hat im allgemeinen nicht die Pflicht, Antrag auf Konkurseröffnung
zu stellen. Doch werden wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Konkursantrages die
Leiter und die Liquidatoren von einzelnen Erwerbsgesellschaften gestraft, so von Aktien—
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien (F315 Abs. 2 H. G.B.), Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften (8 148 Nr. 2 Ges. vom 1. Mai 1889 bezw. 20. Mai 1898),
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (F 84 Ges. vom 20. April 1892 bezw. 20. Mai
1898), Versicherungsgesellschaft auf Aktien u. deral. (K 109 Versicherungsgesetz vom
12. Mai 1901).
Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung sind die Momente, an welche auch
einzelne Delikte des Depotgesetzes vom 5. Juli 1896 anknüpfen. Dessen Bestimmungen
dienen dem Schutz des aussonderungsberechtigten Deponenten von Wertpapieren.
II. Verletzung anderer Rechte. Forderungsrechte sind die allgemeinsten,
aber nicht die einzigen Rechte, in denen das Vermögen einer Person bestehen kann.
Weitere Vermögensdelikte können an Okkuvations- und sog. Individualrechten begangen
werden.
1. Zu den Verbrechen gegen Okkupationsrechte gehört die unbefugte
Jagdausübung (88 292 5298 St. G.B.). Die Tatsache des unbefugten Jagens macht
schon allein strafbar. Es kommt nicht darauf an, daß der Täter die Absicht hatte, sich
das Wild anzueignen. Demnach ist der Ausdruck „Wilddieberei“ irreführend und ijeden—
falls dem pofitiven Recht gegenüber nicht entsprechend.
Gleiche Grundsätze gelten von dem unberechtigten Fischen und Krebsen (88 296,
2964, 370 Nr. 4 St. G. B.).
2. Die Verbrechen gegen Individualrechte sind vor allem die Delikte,
mit welchen das Urhebers und Erfinderrecht verletzt wird, wie unbefugter Nachdruck, Ver—
breitung von Nachdruckexemplaren, unbefugte Aufführung von musikalischen oder dra—
matischen Werken (Ges. betr. das Urheberrecht vom 19. Juni 1901), unbefugte Nach—
bildung und Verbreitung von Photographien, Modellen u. s. w. (Ges. vom 9., 10. und
11. Januar 1876), unbefugte Benutzung einer patentierten oder in die Gebrauchsmuster⸗
colle eingetragenen Erfindung (Patentgesetz vom 7. April 1891, Musterschutzgesetz vom
4. Juni 18919, unbefugter Gebrauch von Fabrik- und Warenzeichen (Warenbezeichnungs⸗
zgesetz vom 12. Mai 1894), sowie die Vergehungen gegen das Verlaasrecht (Ges. vom
19. Juni 1901).