Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Wir nehmen an, daß heute die ärztliche Wissenschaft über 
diese Krankheit ein anderes Urteil als früher abgibt und die 
Wurmuntersuchung und Wurmkur nicht mehr sür unbedingt 
nötig hält. Wenn dieses der Fall sein sollte, dann müßten aber 
vor allem die einheimischen Bergarbeiter, welche ihre Arbeit 
wechseln, von der Untersuchung und damit der Zahlung des 
Wurmattestes befreit werden. Wir müssen annehmen, daß heute 
in Bezug auf die Untersuchungen, ob Wurmkrankheit besteht, 
ein anderer Standpunkt eingenommen wird, wie bisher geschehen 
und ersuchen das Kgl. Oberbergamt, uns darüber Mitteilung zu 
kommen zu lassen, ob das bisherige Verfahren geändert wurde 
und ob es vielleicht nicht möglich wäre, die Wurmuntersuchungen 
ganz aufzuheben, da, wenn russische Kriegsgefangene erst inner 
halb acht Tagen untersucht werden, die Gefahr der Wurmkrank 
heit entweder nicht mehr besteht oder durch das bisherige Ver 
fahren nicht zu bekämpfen war. 
Da sich Mitglieder unseres Verbandes schon an uns wandten 
und mitteilten, russische Kriegsgefangene könnten ohne Wurm 
untersuchung anfahren, während Einheimische sie immer noch 
abzulegen hätten, also schon die Oeffentlichkcit sich mit dieser 
Frage beschäftigt, möchten wir das Kgl. Oberbergamt höflichst 
ersuchen, uns davon Kenntnis zu geben, ob die Aufhebung der 
Wurmuntersuchung geplant ist und weshalb bei russischen Kriegs 
gefangenen heute schon Ausnahmen gemacht werden. 
In der Hoffnung, daß unserem Ersuchen entsprochen wird 
und dem Kgl. Oberbergamt im voraus bestens dankend, zeichnet 
mit hochachtungsvollem Glückauf! 
Der Vorstand des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands. 
I. A.: G. W i ß m a n n. 
* ❖ * 
Darauf ging folgende Antwort ein: 
Dortmund, den 25. April 1916. 
Auf das Schreiben vom 17. April 1916. Nach unserer Verfügung 
vom 23. Juni 1915 dürfen neu anzulegende Arbeiter, soweit sie auf 
Bergwerken unter Tage noch nicht beschäftigt gewesen sind, für die 
Dauer des Krieges ohne vorherige Beibringung der gemäß §§ 358, 362 
der Bergpolizeiverordnung vom 1. Jan. 1911 vorgeschriebenen Wurm 
freiheitsbescheinigung im unterirdischen Betriebe beschäftigt werden, 
sofern die vorgeschriebene Würmuntersuchung innerhalb der ersten 
10 Tage der unterirdischen Beschäftigung nachgeholt wird. 
Wir bemerken dazu, daß unter den Kriegsgefangenen bis jetzt 
noch kein Wurmträger ermittelt worden ist (Unterschrift.) ■ 
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