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Wir nehmen an, daß heute die ärztliche Wissenschaft über
diese Krankheit ein anderes Urteil als früher abgibt und die
Wurmuntersuchung und Wurmkur nicht mehr sür unbedingt
nötig hält. Wenn dieses der Fall sein sollte, dann müßten aber
vor allem die einheimischen Bergarbeiter, welche ihre Arbeit
wechseln, von der Untersuchung und damit der Zahlung des
Wurmattestes befreit werden. Wir müssen annehmen, daß heute
in Bezug auf die Untersuchungen, ob Wurmkrankheit besteht,
ein anderer Standpunkt eingenommen wird, wie bisher geschehen
und ersuchen das Kgl. Oberbergamt, uns darüber Mitteilung zu
kommen zu lassen, ob das bisherige Verfahren geändert wurde
und ob es vielleicht nicht möglich wäre, die Wurmuntersuchungen
ganz aufzuheben, da, wenn russische Kriegsgefangene erst inner
halb acht Tagen untersucht werden, die Gefahr der Wurmkrank
heit entweder nicht mehr besteht oder durch das bisherige Ver
fahren nicht zu bekämpfen war.
Da sich Mitglieder unseres Verbandes schon an uns wandten
und mitteilten, russische Kriegsgefangene könnten ohne Wurm
untersuchung anfahren, während Einheimische sie immer noch
abzulegen hätten, also schon die Oeffentlichkcit sich mit dieser
Frage beschäftigt, möchten wir das Kgl. Oberbergamt höflichst
ersuchen, uns davon Kenntnis zu geben, ob die Aufhebung der
Wurmuntersuchung geplant ist und weshalb bei russischen Kriegs
gefangenen heute schon Ausnahmen gemacht werden.
In der Hoffnung, daß unserem Ersuchen entsprochen wird
und dem Kgl. Oberbergamt im voraus bestens dankend, zeichnet
mit hochachtungsvollem Glückauf!
Der Vorstand des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands.
I. A.: G. W i ß m a n n.
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Darauf ging folgende Antwort ein:
Dortmund, den 25. April 1916.
Auf das Schreiben vom 17. April 1916. Nach unserer Verfügung
vom 23. Juni 1915 dürfen neu anzulegende Arbeiter, soweit sie auf
Bergwerken unter Tage noch nicht beschäftigt gewesen sind, für die
Dauer des Krieges ohne vorherige Beibringung der gemäß §§ 358, 362
der Bergpolizeiverordnung vom 1. Jan. 1911 vorgeschriebenen Wurm
freiheitsbescheinigung im unterirdischen Betriebe beschäftigt werden,
sofern die vorgeschriebene Würmuntersuchung innerhalb der ersten
10 Tage der unterirdischen Beschäftigung nachgeholt wird.
Wir bemerken dazu, daß unter den Kriegsgefangenen bis jetzt
noch kein Wurmträger ermittelt worden ist (Unterschrift.) ■
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