Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Wir  nehmen  an,  daß  heute  die  ärztliche  Wissenschaft  über
diese  Krankheit  ein  anderes  Urteil  als  früher  abgibt  und  die
Wurmuntersuchung  und  Wurmkur  nicht  mehr  sür  unbedingt
nötig  hält.  Wenn  dieses  der  Fall  sein  sollte,  dann  müßten  aber
vor  allem  die  einheimischen  Bergarbeiter,  welche  ihre  Arbeit
wechseln,  von  der  Untersuchung  und  damit  der  Zahlung  des
Wurmattestes  befreit  werden.  Wir  müssen  annehmen,  daß  heute
in  Bezug  auf  die  Untersuchungen,  ob  Wurmkrankheit  besteht,
ein  anderer  Standpunkt  eingenommen  wird,  wie  bisher  geschehen
und  ersuchen  das  Kgl.  Oberbergamt,  uns  darüber  Mitteilung  zukommen ­
  zu  lassen,  ob  das  bisherige  Verfahren  geändert  wurde
und  ob  es  vielleicht  nicht  möglich  wäre,  die  Wurmuntersuchungen
ganz  aufzuheben,  da,  wenn  russische  Kriegsgefangene  erst  innerhalb ­
  acht  Tagen  untersucht  werden,  die  Gefahr  der  Wurmkrankheit ­
  entweder  nicht  mehr  besteht  oder  durch  das  bisherige  Verfahren ­
  nicht  zu  bekämpfen  war.
Da  sich  Mitglieder  unseres  Verbandes  schon  an  uns  wandten
und  mitteilten,  russische  Kriegsgefangene  könnten  ohne  Wurmuntersuchung ­
  anfahren,  während  Einheimische  sie  immer  noch
abzulegen  hätten,  also  schon  die  Oeffentlichkcit  sich  mit  dieser
Frage  beschäftigt,  möchten  wir  das  Kgl.  Oberbergamt  höflichst
ersuchen,  uns  davon  Kenntnis  zu  geben,  ob  die  Aufhebung  der
Wurmuntersuchung  geplant  ist  und  weshalb  bei  russischen  Kriegsgefangenen ­
  heute  schon  Ausnahmen  gemacht  werden.
In  der  Hoffnung,  daß  unserem  Ersuchen  entsprochen  wird
und  dem  Kgl.  Oberbergamt  im  voraus  bestens  dankend,  zeichnet
mit  hochachtungsvollem  Glückauf!
Der  Vorstand  des  Verbandes  der  Bergarbeiter  Deutschlands.
I.  A.:  G.  W  i  ß  m  a  n  n.
*  ❖  *

Darauf  ging  folgende  Antwort  ein:
Dortmund,  den  25.  April  1916.
Auf  das  Schreiben  vom  17.  April  1916.  Nach  unserer  Verfügung
vom  23.  Juni  1915  dürfen  neu  anzulegende  Arbeiter,  soweit  sie  auf
Bergwerken  unter  Tage  noch  nicht  beschäftigt  gewesen  sind,  für  die
Dauer  des  Krieges  ohne  vorherige  Beibringung  der  gemäß  §§  358,  362
der  Bergpolizeiverordnung  vom  1.  Jan.  1911  vorgeschriebenen  Wurmfreiheitsbescheinigung ­
  im  unterirdischen  Betriebe  beschäftigt  werden,
sofern  die  vorgeschriebene  Würmuntersuchung  innerhalb  der  ersten
10  Tage  der  unterirdischen  Beschäftigung  nachgeholt  wird.
Wir  bemerken  dazu,  daß  unter  den  Kriegsgefangenen  bis  jetzt
noch  kein  Wurmträger  ermittelt  worden  ist  (Unterschrift.)  ■
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