fullscreen: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Die Gewerbetreibenden. 
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bemerkt, und wie viele nach gewisser Zeit wiederum zurückwan- 
^Grten, entzieht sich vollständig jeder Feststellung. Eine Rückwan 
derung fand jedenfalls statt, da man z. B. im Rathe deutscher Städte 
mitunter Mitglieder livländischen Ursprungs entdeckt. In Lübecks 
^äth z. H. sassen bereits im vierzehnten Jahrhundert aus Riga, 
^eval und Dorpat gebürtige Männer *. Natürlich wird es schwieriger 
bei einfachen Männern aus dem Volke ihren Ursprung festzuhalten, 
^tid so kann ich auch nur einen Fall einer Rückwanderung nach- 
y eisen: 1424 ist ein Paternostermacher, Martin von der Rige, in 
I^übeck thätig*. 
Eine letzte hierher gehörende Frage betrifft das Geschlecht der 
ewerbetreibenden. Es fragt sich, ob in Alt-Riga Frauen selbständig 
Einern gewerblichen Berufe obzuliegen pflegten. 
Grundsätzlich war, wenigstens bis zum Jahre 1300, die Frau 
t^mht von der gewerblichen Arbeit, nicht einmal von der Theil- 
^jthme an der Zunft ausgeschlossen. Gelegentlich werden uns Frauen 
s Mitglieder einer Zunft namhaft gemacht, und es haben sich 
^tatuten erhalten, in denen ausdrücklich die Mitarbeiterschaft der 
fiiu als zulässig erachtet wird*. Später jedoch änderte sich dieses 
Grhältniss, und die allmählig in vollkommener Weise ausgebildete 
unftorganisation hatte für die Frau keinen Platz mehr. Die Zünfte 
''^ären nicht ausschliesslich gewerbliche Verbände, sondern über- 
^hmen als Unterabtheilungen der (Gemeinde gleichzeitig gewisse 
^Gchtliche, politische, militärische und administrative Functionen, 
•ese Vermochten die Frauen nicht wahrzunehmen und sich daher 
icht den Zutritt zu den Zünften offen zu erhalten. Allerdings 
t die Frau nicht ganz ohne jede gewerbliche Beschäftigung; 
wird nicht als gleichberechtigt mit den männlichen Hilfs- 
Giften der Zunft angesehen. Sie wird in ihrer eigenen Behausung 
^Gschäftigt ; sie ist als Gehilfin des ihr verwandten Meisters thätig; 
erscheint fast nie berechtigt ein (bewerbe ordnungsmässig 
\V oder es gar als selbständige Meisterin auszuüben. 
sie als Wittwe das (jeschäft des verstorbenen Mannes fort- 
lu^^^^ konnte das nur mit Hilfe eines in normalem Entwicke- 
"gsgange ausgebildeten Gesellen geschehen. 
4, S. 
^^rehmer, Bciträ>re zur Lübeck. Gesch. in Zeitschr. ti. Ver. für lübeck. Gesch. 
132. 
I'übeckisches Urkb. 6, Nr: 586. 
^beda, Entstehung des deutschen Zunftwesens, S. 116 u. 117.
	        
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