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Setzungen der Bergarbeiter auf, auch Schokwirkungen lösen es
aus. Da aber bisher die Rechtsprechung für diese Unfallfolge
keine Rente zusprach, sondern das Augenzittern als Berufskrankheit
betrachtete, waren dir davon betroffenen Bergarbeiter die
Geschädigten. Um nun in Zukunft bei Bergarbeitern, die, durch
Unfallfolge Augenzittern bekommen, solche sie schädigende Urteile
zu vermeiden, ist es notwendig, daß das Augenzittern überhaupt
in die Unfall-Versicherung mit einbegriffen wird.
In der Hoffnung, daß sowohl Se. Exzellenz der Herr Reichskanzler,
sowie der hohe Reichstag und hohe Bundesrat alles,
was in Ihren Kräften steht, tun werden, um baldmöglichst die
nötigen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen, auf daß in Zukunft
Augenzittern als Unfallfolge anzusehen und zu entschädigen
ist,
zeichnet mit hochachtungsvollem Glückauf!
(Unterschrift.)
* :l-Antwort
bcv Staatssekretärs des Innern auf die Eingabe
betreffend Augenzittern.
Berlin W 8, den 16. Oktober 1917.
An den Vorstand des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands,
Bochum.
Wenn im einzelnen Falle eine Anlage zum Augenzittern
durch einen Unfall ausgelöst wird und dann wegen der dadurch
eingetretenen Einbuße an Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf Gewährung
von Unfallentschädigung begründet sein kann, so ist es
doch nicht angängig, das Augenzittern allgemein, also auch in
den regelmäßigen Fällen, in denen es infolge allmähliger Einwirkung
der Berufsarbeit eintritt, als Unfallfolge anzusehen und
zu behandeln. In solchen Fällen kann es vielmehr nur als gewerbliche
Berufskrankheit in Betracht kommen. Ueber die Ausdehnung
der Unfallversicherung auf das Augenzittern als Berufskrankheit
auf Grund des 8 647 der Reichsversicherungsordnung
haben bereits vor Beginn des Krieges Verhandlungen
stattgefunden, in deren Verlauf für die weitere Stellungnahme
zunächst eine gründliche wissenschaftliche Untersuchung über das
Augenzittern für notwendig erachtet wurde. Eine solche Untersuchung
haben die Preußischen Minister für Handel und Gewerbe
und des Innern durch eine besonders eingesetzte Kommission
seinerzeit in die Wege geleitet. Die Arbeiten dieser Kommission
sind jedoch durch den Ausbruch des Krieges unterbrochen worden
nnd können erst nach Friedensschluß voll wieder aufgenommen
werden. Im übrigen handelt es sich bei dem Augenzittern als
einer spezifischen Bergarbeiterkrankheit besonders auch darum,
ob nicht, statt diese Krankheit der Unfallversicherung zu unterstellen,
dafür eher im Rahmen der knappschaftlichen Pensions-