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Grundlohnes sich die Lebensverhältnisse bedeutend verteuert ha
ben und auch nach dem Kriege ihren alten Stand nicht mehr
erreichen werden. Gewiß wird durch die Abänderung dieses Pa
ragraphen eine weitere Belastung der Krankenkassen eintreten, die
jedenfalls auch eine Erhöhung der Beiträge mit im Gefolge ha
ben wird, die sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer trifst.
Ersteren muß aber daran gelegen sein, daß die Arbeiter bei
Krankheiten auch ihr Auskommen mit ihrer Familie haben, da,
wo dieses nicht der Fall ist, zu den Leiden der Krankheit noch
seelische Qualen um den Unterhalt der Familie kommen und da
durch die Genesung verzögert wird. Auch der Mangel an kräfti
gen Speisen, verursacht durch niedriges Krankengeld, verlängert
nicht nur die Krankheitsdauer, sondern schwächt auch den Ar
beiter zu stark, was sich zum Schaden, sowohl des Arbeiters, wie
auch des Arbeitgebers bei Wiederaufnahme der Arbeit bemerk-
bar macht. Die fehlende kräftige Nahrung bei niedriger Kran-
kcnunterstützung leistet auch der Wiederholung von Krankheiten
Vorschub zuni Schaden der Krankenkassen. Im eigenen Interesse,
sowohl der Arbeitgeber wie Arbeiter und der Kassen selbst liegt
es demnach, daß von allen Seiten größere Opfer gebracht werden.
Tie Streichung und die veränderte Wiedereinsetzung des
Absatzes 2 im 8 182 ergibt sich mit aus den Gründen, die schon
im § 180 angeführt sind. Der Krankfeiernde will mit seiner
Familie auch an Sonn- und Feiertagen leben, gibt es für diese
Tage kein Krankengeld, so muß an den Werktagen noch knapper
mit. der zur Verfügung stehenden Unterstützungssumme hausge
halten werden. Die Wirkungen dieser Einschränkungen haben
wir bei Begründung des § 180 schon geschildert.
Auch für die ersten drei Tage sollte Krankengeld gezahlt
werden, es würde sicher nicht zum Schaden der Kasse sein, eine
Ausbeutung der Kasse, die man von manchen Seiten befürchtet,
wenn für die ersten drei Tage Krankengeld gezahlt wird, ist
heute bei den von der Kasse eingeführten Kontrollen, Vorstellung
beim Arzt, Besuch der Kontrolleure, nicht zu befürchten.
Den Absatz 2 des 8 185 ersuchen wir irrt Interesse des Aus
baues unserer sozialen Gesetzgebung zu streichen. Die Farnilie,
deren Ernährer daheim auf dem Krankenbette liegt, darf da-
durch nicht geschädigt werden, daß inan bis zu einem Viertel des
Krankengeldes für Wartung und Pflege abzieht, da die Hauptlast
der Krankenversorgung doch immer auf ihr lasten wird und ihr
dafür noch ein Viertel des zum Lebensunterhalt notwendigsten
entzogen werden soll.
Die vorgeschlagene Erweiterung des 8 190 hat den Zweck,
Mitgliedern von Arbeiterorganisationen und ähnlichen Vereinen
auch die kleine Unterstützung bei Krankheitsfällen, die sie sich
durch Beitragszahlung erwerben, zugute kommen zu lassen.
Diese Unterstützung, die im Gegensatz zur Unterstützung der