Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Grundlohnes sich die Lebensverhältnisse bedeutend verteuert ha 
ben und auch nach dem Kriege ihren alten Stand nicht mehr 
erreichen werden. Gewiß wird durch die Abänderung dieses Pa 
ragraphen eine weitere Belastung der Krankenkassen eintreten, die 
jedenfalls auch eine Erhöhung der Beiträge mit im Gefolge ha 
ben wird, die sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer trifst. 
Ersteren muß aber daran gelegen sein, daß die Arbeiter bei 
Krankheiten auch ihr Auskommen mit ihrer Familie haben, da, 
wo dieses nicht der Fall ist, zu den Leiden der Krankheit noch 
seelische Qualen um den Unterhalt der Familie kommen und da 
durch die Genesung verzögert wird. Auch der Mangel an kräfti 
gen Speisen, verursacht durch niedriges Krankengeld, verlängert 
nicht nur die Krankheitsdauer, sondern schwächt auch den Ar 
beiter zu stark, was sich zum Schaden, sowohl des Arbeiters, wie 
auch des Arbeitgebers bei Wiederaufnahme der Arbeit bemerk- 
bar macht. Die fehlende kräftige Nahrung bei niedriger Kran- 
kcnunterstützung leistet auch der Wiederholung von Krankheiten 
Vorschub zuni Schaden der Krankenkassen. Im eigenen Interesse, 
sowohl der Arbeitgeber wie Arbeiter und der Kassen selbst liegt 
es demnach, daß von allen Seiten größere Opfer gebracht werden. 
Tie Streichung und die veränderte Wiedereinsetzung des 
Absatzes 2 im 8 182 ergibt sich mit aus den Gründen, die schon 
im § 180 angeführt sind. Der Krankfeiernde will mit seiner 
Familie auch an Sonn- und Feiertagen leben, gibt es für diese 
Tage kein Krankengeld, so muß an den Werktagen noch knapper 
mit. der zur Verfügung stehenden Unterstützungssumme hausge 
halten werden. Die Wirkungen dieser Einschränkungen haben 
wir bei Begründung des § 180 schon geschildert. 
Auch für die ersten drei Tage sollte Krankengeld gezahlt 
werden, es würde sicher nicht zum Schaden der Kasse sein, eine 
Ausbeutung der Kasse, die man von manchen Seiten befürchtet, 
wenn für die ersten drei Tage Krankengeld gezahlt wird, ist 
heute bei den von der Kasse eingeführten Kontrollen, Vorstellung 
beim Arzt, Besuch der Kontrolleure, nicht zu befürchten. 
Den Absatz 2 des 8 185 ersuchen wir irrt Interesse des Aus 
baues unserer sozialen Gesetzgebung zu streichen. Die Farnilie, 
deren Ernährer daheim auf dem Krankenbette liegt, darf da- 
durch nicht geschädigt werden, daß inan bis zu einem Viertel des 
Krankengeldes für Wartung und Pflege abzieht, da die Hauptlast 
der Krankenversorgung doch immer auf ihr lasten wird und ihr 
dafür noch ein Viertel des zum Lebensunterhalt notwendigsten 
entzogen werden soll. 
Die vorgeschlagene Erweiterung des 8 190 hat den Zweck, 
Mitgliedern von Arbeiterorganisationen und ähnlichen Vereinen 
auch die kleine Unterstützung bei Krankheitsfällen, die sie sich 
durch Beitragszahlung erwerben, zugute kommen zu lassen. 
Diese Unterstützung, die im Gegensatz zur Unterstützung der
	        
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