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eigentlichen Krankenkassen nur klein ist, soll es den Familien der
Krankfeiernden ermöglichen, während der Krankfeierzert ihres
Ernährers ihren Lebensunterhalt besser zu bestreiten, sowie dem
ledigen Kranken einen kleinen Notpfennig nach Beendigung der
Krankheit in die Hand zu geben- Sie ist also keine Kranken
unterstützung im Sinne des Wortes, sondern eine Notunter
stützung. Wollte man diese auf das Krankengeld auch in Zu
kunft anrechnen, würden sich die Organisationen genötigt sehen,
ihre Satzungen zu ändern, und hätten davon die Krankenkassen
doch sicher auch keinen Nutzen. Im Gegenteil, es muß ihnen nur
lieb sein, wenn ihren Mitgliedern dahingehend geholfen wird,
sobald als möglich wieder starke rüstige Arbeiter zu werden, und
dies geschieht, am schnellsten und am besten, wenn die tägliche
Not des Lebens nicht deprimierend auf sie wirkt, sondern sie so
weit wie möglich, von den Sorgen des Alltags befreit werden.
Den § 191 ersuchen wir deshalb zu streichen, da er durch die
Verbesserung im 8 180 überflüssig wird.
Die Abänderung des Absatzes 3 im § 193 macht sich nötig
im Interesse der freiwilligen Mitglieder, die keine Krankenpflege
erhalten, da sie sich außerhalb des Bezirks der Kasse und des
Versicherungsamtes aufhalten. In der Begründung zu den
Veränderungen oben angeführter Paragraphen haben wir schon
darauf hingewiesen, daß infolge der Verteuerung alles dessen,
was zum Lebensunterhalt nötig ist, auch die Unterstützungsätze
entsprechend steigen müssen, und ist der Betrag von mindestens
dreiviertel des Krankengeldes statt der Krankenpflege nur als
angemessen für die heutigen und die zu erwartenden zukünftigen
Verhältnisse zu betrachten.
Der 8 1263 bedarf der Abänderung, da während der Kriegs
zeit so manche Versicherte zu Invaliden wurden und es aus Ge
setzesunkenntnis unterließen, rechtzeitig den Antrag auf Rente
zu stellen. Da die jetzige Fassung des 8 1253 eine zwingende ist,
so erleiden diese Personen einen großen Schaden. Bei der
Fassung des 8 1253 dachte der Gesetzgeber sicher nicht an Kriegs
zeiten, die anormale Verhältnisse mit sich bringen und demnach
zu berücksichtigen sind. Die Frist von drei Monaten zur Au-
tragstellung, nachdem das Hindernis weggefallen, ist auch zu
kurz bemessen, deshalb unser Antrag auf Festsetzung einer Jahres
frist.
Tie zur Erreichung der Altersrente bemessene Grenze ist zu
weit gesteckt, da heute die Mehrzahl der Arbeiter dieses Alter
nicht mehr erreicht, deshalb auch unser Antrag, die Altersrente
bei vollendetem sechzigsten Lebensjahre zu gewähren und den
8 1257 demgemäß zu ändern
Die Paragraphen 1321 und 1322 sind zu streichen, da sie
den Ausbau der sozialen Versichernngsgesetzgebung hindern und
die in diesen Paragraphen vorgesehene Erlaubnis, die Renten