Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

— 289 — 
eigentlichen Krankenkassen nur klein ist, soll es den Familien der 
Krankfeiernden ermöglichen, während der Krankfeierzert ihres 
Ernährers ihren Lebensunterhalt besser zu bestreiten, sowie dem 
ledigen Kranken einen kleinen Notpfennig nach Beendigung der 
Krankheit in die Hand zu geben- Sie ist also keine Kranken 
unterstützung im Sinne des Wortes, sondern eine Notunter 
stützung. Wollte man diese auf das Krankengeld auch in Zu 
kunft anrechnen, würden sich die Organisationen genötigt sehen, 
ihre Satzungen zu ändern, und hätten davon die Krankenkassen 
doch sicher auch keinen Nutzen. Im Gegenteil, es muß ihnen nur 
lieb sein, wenn ihren Mitgliedern dahingehend geholfen wird, 
sobald als möglich wieder starke rüstige Arbeiter zu werden, und 
dies geschieht, am schnellsten und am besten, wenn die tägliche 
Not des Lebens nicht deprimierend auf sie wirkt, sondern sie so 
weit wie möglich, von den Sorgen des Alltags befreit werden. 
Den § 191 ersuchen wir deshalb zu streichen, da er durch die 
Verbesserung im 8 180 überflüssig wird. 
Die Abänderung des Absatzes 3 im § 193 macht sich nötig 
im Interesse der freiwilligen Mitglieder, die keine Krankenpflege 
erhalten, da sie sich außerhalb des Bezirks der Kasse und des 
Versicherungsamtes aufhalten. In der Begründung zu den 
Veränderungen oben angeführter Paragraphen haben wir schon 
darauf hingewiesen, daß infolge der Verteuerung alles dessen, 
was zum Lebensunterhalt nötig ist, auch die Unterstützungsätze 
entsprechend steigen müssen, und ist der Betrag von mindestens 
dreiviertel des Krankengeldes statt der Krankenpflege nur als 
angemessen für die heutigen und die zu erwartenden zukünftigen 
Verhältnisse zu betrachten. 
Der 8 1263 bedarf der Abänderung, da während der Kriegs 
zeit so manche Versicherte zu Invaliden wurden und es aus Ge 
setzesunkenntnis unterließen, rechtzeitig den Antrag auf Rente 
zu stellen. Da die jetzige Fassung des 8 1253 eine zwingende ist, 
so erleiden diese Personen einen großen Schaden. Bei der 
Fassung des 8 1253 dachte der Gesetzgeber sicher nicht an Kriegs 
zeiten, die anormale Verhältnisse mit sich bringen und demnach 
zu berücksichtigen sind. Die Frist von drei Monaten zur Au- 
tragstellung, nachdem das Hindernis weggefallen, ist auch zu 
kurz bemessen, deshalb unser Antrag auf Festsetzung einer Jahres 
frist. 
Tie zur Erreichung der Altersrente bemessene Grenze ist zu 
weit gesteckt, da heute die Mehrzahl der Arbeiter dieses Alter 
nicht mehr erreicht, deshalb auch unser Antrag, die Altersrente 
bei vollendetem sechzigsten Lebensjahre zu gewähren und den 
8 1257 demgemäß zu ändern 
Die Paragraphen 1321 und 1322 sind zu streichen, da sie 
den Ausbau der sozialen Versichernngsgesetzgebung hindern und 
die in diesen Paragraphen vorgesehene Erlaubnis, die Renten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.