Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

Im  §  20  wird  die  Streichung  der  Worte  „oder  Geschäftsjahres" ­
  deshalb  beantragt,  um  den  kranken  Kassenmitgliedern  die
Möglichkeit  zu  geben,  sich  von  einem  anderen  Arzte  bei  einem
neuen  Versicherungsfall  behandeln  zu  lassen,  wenn  sie  zu  dem
bisherigen  kein  Vertrauen  mehr  haben.  Es  liegt  dies  nicht  nur
im  Interesse  der  Kranken,  sondern  auch  der  Krankenkasse,  da  die
Behandlung  durch  einen  Arzt,  zu  dem  der  Versicherte  kein  Zutrauen ­
  hat,  die  Genesung  nur  verzögert.
Der  Antrag  zu  8  27  wurde  deshalb  gestellt,  weil  es  doch
als  selbstverständlich  gelten  sollte,  daß  diejenigen,  die  Mitglieder
der  Krankenkasse  werden  können,  auch  Mitglieder  der  Pensionskasse ­
  werden  müßten.  Wer  Bergarbeiter  und  den  Gefahren  des
Bergbaues  ausgesetzt  ist,  sollte  auch  Mitglied  der  Pensionskasse
sein,  ohne  Rücksicht  auf  sein  Lebensalter,  soll  wirklich  die  Pensionskasse ­
  als  soziale  Einrichtung  wirken.
Im  8  30  ersuchen  wir  unserem  Antrag  deshalb  zuzustimmen,
weil  verschiedene  Knappschaftsvereine  durch  Generalversammlungsbeschluß ­
  schon  die  Zahlung  der  Beihilfe  zur  Erziehung  der
Kinder  verstorbener  Mitglieder  und  Invaliden  bis  zur  Vollendung ­
  des  15.  Lebensjahres  beschlossen  haben.  Bis  zum  16-  Lebensjahre ­
  sind  die  Arbeiterkinder  noch  auf  die  Beihilfe  ihrer  Ernährer ­
  angewiesen,  und  da  Deutschland  besonders  in  der  Zukunft
einen  kräftigen  Arbeiterstamm  benötigt,  liegt  es  auch  im  sozialpolitischen ­
  Interesse,  die  Altersgrenze  von  14  auf  15  Jahre  im
Knappschaftsgesetz  zu  erhöhen  und  festzulegen.
Die  beantragten  Aenderungen  im  8  33  machen  sich  notwendig
durch  die  Zustimmung  der  Vertreter  der  Knappschaftsvereine  zum
Freizügigkeitsvertrag  auf  der  Generalversammlung  des  Allg.
Deutschen  Knappschaftsverbandes  am  1.  September  1917  in
Eisenach.  Der  Freizügigkeitsvertrag  sieht  eine  Wartezeit  von
drei  Jähren  und  eine  Frist  zur  Zahlung  von  Anerkennungsgebühren
  von  einem  Jähre  vor.  Demgemäß  müßte  auch  im  8  33
die  dort  festgelegte  Wartezeit  von  fünf  Jahren  auf  drei  herabgesetzt ­
  und  die  Frist  zur  Zahlung  von  Anerkennungsgebühren
von  sechs  aufeinanderfolgenden  Monaten  auf  ein  Jahr  erhöht
werden.
Die  beantragten  Aenderungen  im  8  34  ergeben  sich  einesteils
von  selbst,  wenn  die  für  8  33  beantragten  Annahme  finden.  Die
Streichung  der  Worte  „nach  einjähriger  Mitgliedschaft"  in  dem
Passus:  „Tritt  ein  früheres  Pensionskassenmitglied  wieder  in
eine  Knappschaftspensionskasse  als  Mitglied  ein,  so  leben  seine
früheren  Pensionskassenansprüche  nach  einjähriger  Mitgliedschaft
wieder  auf",  wird  deshalb  beantragt,  damit  das  Mitglied  nicht
Gefahr  läuft,  trotzdem  es  einer  Pensionskasse  angehört,  keinerlei
Rechte  zu  besitzen,  wenn  es  vor  Ablauf  eines  Jahres  berufsunfähig ­
  würde.  Bei  Wiedereintritt  eines  früheren  Mitgliedes  in
eine  Pensionskasse  müssen  auch  sofort  seine  früheren  Rechte  wieder
            
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