Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

Im § 20 wird die Streichung der Worte „oder Geschäfts 
jahres" deshalb beantragt, um den kranken Kassenmitgliedern die 
Möglichkeit zu geben, sich von einem anderen Arzte bei einem 
neuen Versicherungsfall behandeln zu lassen, wenn sie zu dem 
bisherigen kein Vertrauen mehr haben. Es liegt dies nicht nur 
im Interesse der Kranken, sondern auch der Krankenkasse, da die 
Behandlung durch einen Arzt, zu dem der Versicherte kein Zu 
trauen hat, die Genesung nur verzögert. 
Der Antrag zu 8 27 wurde deshalb gestellt, weil es doch 
als selbstverständlich gelten sollte, daß diejenigen, die Mitglieder 
der Krankenkasse werden können, auch Mitglieder der Pensions 
kasse werden müßten. Wer Bergarbeiter und den Gefahren des 
Bergbaues ausgesetzt ist, sollte auch Mitglied der Pensionskasse 
sein, ohne Rücksicht auf sein Lebensalter, soll wirklich die Pen 
sionskasse als soziale Einrichtung wirken. 
Im 8 30 ersuchen wir unserem Antrag deshalb zuzustimmen, 
weil verschiedene Knappschaftsvereine durch Generalversamm 
lungsbeschluß schon die Zahlung der Beihilfe zur Erziehung der 
Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden bis zur Vollen 
dung des 15. Lebensjahres beschlossen haben. Bis zum 16- Le 
bensjahre sind die Arbeiterkinder noch auf die Beihilfe ihrer Er 
nährer angewiesen, und da Deutschland besonders in der Zukunft 
einen kräftigen Arbeiterstamm benötigt, liegt es auch im sozial 
politischen Interesse, die Altersgrenze von 14 auf 15 Jahre im 
Knappschaftsgesetz zu erhöhen und festzulegen. 
Die beantragten Aenderungen im 8 33 machen sich notwendig 
durch die Zustimmung der Vertreter der Knappschaftsvereine zum 
Freizügigkeitsvertrag auf der Generalversammlung des Allg. 
Deutschen Knappschaftsverbandes am 1. September 1917 in 
Eisenach. Der Freizügigkeitsvertrag sieht eine Wartezeit von 
drei Jähren und eine Frist zur Zahlung von Anerkennungsge- 
bühren von einem Jähre vor. Demgemäß müßte auch im 8 33 
die dort festgelegte Wartezeit von fünf Jahren auf drei herab 
gesetzt und die Frist zur Zahlung von Anerkennungsgebühren 
von sechs aufeinanderfolgenden Monaten auf ein Jahr erhöht 
werden. 
Die beantragten Aenderungen im 8 34 ergeben sich einesteils 
von selbst, wenn die für 8 33 beantragten Annahme finden. Die 
Streichung der Worte „nach einjähriger Mitgliedschaft" in dem 
Passus: „Tritt ein früheres Pensionskassenmitglied wieder in 
eine Knappschaftspensionskasse als Mitglied ein, so leben seine 
früheren Pensionskassenansprüche nach einjähriger Mitgliedschaft 
wieder auf", wird deshalb beantragt, damit das Mitglied nicht 
Gefahr läuft, trotzdem es einer Pensionskasse angehört, keinerlei 
Rechte zu besitzen, wenn es vor Ablauf eines Jahres berufsun 
fähig würde. Bei Wiedereintritt eines früheren Mitgliedes in 
eine Pensionskasse müssen auch sofort seine früheren Rechte wieder
	        
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