Im § 20 wird die Streichung der Worte „oder Geschäfts
jahres" deshalb beantragt, um den kranken Kassenmitgliedern die
Möglichkeit zu geben, sich von einem anderen Arzte bei einem
neuen Versicherungsfall behandeln zu lassen, wenn sie zu dem
bisherigen kein Vertrauen mehr haben. Es liegt dies nicht nur
im Interesse der Kranken, sondern auch der Krankenkasse, da die
Behandlung durch einen Arzt, zu dem der Versicherte kein Zu
trauen hat, die Genesung nur verzögert.
Der Antrag zu 8 27 wurde deshalb gestellt, weil es doch
als selbstverständlich gelten sollte, daß diejenigen, die Mitglieder
der Krankenkasse werden können, auch Mitglieder der Pensions
kasse werden müßten. Wer Bergarbeiter und den Gefahren des
Bergbaues ausgesetzt ist, sollte auch Mitglied der Pensionskasse
sein, ohne Rücksicht auf sein Lebensalter, soll wirklich die Pen
sionskasse als soziale Einrichtung wirken.
Im 8 30 ersuchen wir unserem Antrag deshalb zuzustimmen,
weil verschiedene Knappschaftsvereine durch Generalversamm
lungsbeschluß schon die Zahlung der Beihilfe zur Erziehung der
Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden bis zur Vollen
dung des 15. Lebensjahres beschlossen haben. Bis zum 16- Le
bensjahre sind die Arbeiterkinder noch auf die Beihilfe ihrer Er
nährer angewiesen, und da Deutschland besonders in der Zukunft
einen kräftigen Arbeiterstamm benötigt, liegt es auch im sozial
politischen Interesse, die Altersgrenze von 14 auf 15 Jahre im
Knappschaftsgesetz zu erhöhen und festzulegen.
Die beantragten Aenderungen im 8 33 machen sich notwendig
durch die Zustimmung der Vertreter der Knappschaftsvereine zum
Freizügigkeitsvertrag auf der Generalversammlung des Allg.
Deutschen Knappschaftsverbandes am 1. September 1917 in
Eisenach. Der Freizügigkeitsvertrag sieht eine Wartezeit von
drei Jähren und eine Frist zur Zahlung von Anerkennungsge-
bühren von einem Jähre vor. Demgemäß müßte auch im 8 33
die dort festgelegte Wartezeit von fünf Jahren auf drei herab
gesetzt und die Frist zur Zahlung von Anerkennungsgebühren
von sechs aufeinanderfolgenden Monaten auf ein Jahr erhöht
werden.
Die beantragten Aenderungen im 8 34 ergeben sich einesteils
von selbst, wenn die für 8 33 beantragten Annahme finden. Die
Streichung der Worte „nach einjähriger Mitgliedschaft" in dem
Passus: „Tritt ein früheres Pensionskassenmitglied wieder in
eine Knappschaftspensionskasse als Mitglied ein, so leben seine
früheren Pensionskassenansprüche nach einjähriger Mitgliedschaft
wieder auf", wird deshalb beantragt, damit das Mitglied nicht
Gefahr läuft, trotzdem es einer Pensionskasse angehört, keinerlei
Rechte zu besitzen, wenn es vor Ablauf eines Jahres berufsun
fähig würde. Bei Wiedereintritt eines früheren Mitgliedes in
eine Pensionskasse müssen auch sofort seine früheren Rechte wieder