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aus Versehen das Verbot seitens der hiesigen Polizei mitgeteilt
wurde, denn es muß doch als ausgeschlossen gelten, daß wir mit
Ausnahmemaßregeln bedacht werden sollen. Die Aufmachung
der Ehrentafel in unserer „Bergarbeiter-Zeitung" ist viel
weniger auffallend, als in anderen Gewerkschaftsorganen. Des
halb kann unsere Veröffentlichung doch nicht als besonders auf
regend angesehen werden. Wir fügen die beiden letzten Num-
inern unserer „Bergarbeiter-Zeitung" zur Einsichtnahme bei, in
welchen wir die letzten beiden Listen der gefallenen Mitglieder
veröffentlichten.
Unser Einspruch bei der hiesigen Polizei war bisher ohne
jeden Erfolg. Deshalb bitten wir das hohe Generalkommando,
die genannte Verfügung aufzuheben und uns wieder als Gleich
berechtigte zu behandeln.
Schließlich bitten wir noch um Beschleunigung der Sache,
damit nicht eine sehr lange Lifte der inzwischen Gefallenen zu
sammenkommt, welche der Veröffentlichung noch harrt.
Es zeichnet ehrerbietigst
Verband der Bergarbeiter Deutschlands.
Der V o r st a n d.
Das Generalkommando antwortete hierauf am 11. Januar
1915:
„Aus Ihre Eingabe vom 9. Januar wird Ihnen erwidert, daß die
Veröffentlichung von Sammelnachrufen durch Verfügung vom 6.
Januar für Fachorgane ohne Einschränkung wieder freigegeben
worden ist."
Gegen das Versammlungsverbot im Saargebiet
wandte sieh unser Verbandsvorstand in einer Beschwerde vom
19. Januar 1916 an das Generalkommando des 21. Armeekorps
und erhielt darauf folgende Antwort:
Stellvcrtr. Gen. - Kdo.
des XXI. Armeekorps. Saarbrücken, den 25. Januar 1915.
Abt. V. T. L. Nr. 639.
An den Vorstand des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands,
z. H. des Herrn Reichstagsabgeordneten H. Sachse in Bochum.
Auf die Beschwerde vom 19. Januar 1915 erwidere ich ergebenst,
daß das Generalkommando allerdings den Landrat angewiesen hat,
die Abhaltung einer Mitgliederversammlung des Verbandes der Berg-
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