3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 799
g 21. Das Verfahren bei der Rechtsverwirklichung.
J. Was den Gang des Verfahrens bei Streitigkeiten aus dem Invaliden—
versicherungsgesetz anlangt, so kommen als entscheidende Behoͤrden außer den Vorständen
der Versicherungsanstalten (ev. Rentenstellen) die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (und
diejenigen der zugelassenen Kasseneinrichtungen) und das Reichs⸗Versicherungsamt in Betracht.
Die Schiedsgerichte sind dieselben, welche für das Gebiet der Unfallversicherung
bestehen!. Auch die Einrichtung des Reichs⸗Versicherungsamts ist oben? näher erörtert
vorven. Es erubrigt sich hier nur noch, die Kollegien innerhalb des Reichs-⸗Versicherungs⸗
amts kennen zu lernen, welchen die Entscheidung in Streitigkeiten obliegt. Es sind dies
die Revisionssenate des Reichs⸗Verficherungsamts. Diese entscheiden in der Be—
setzung mit fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden?. Handelt es sich um die
noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Bestimmungen von erheblicher grundsätzlicher
Bebeutung, so ist der Senat um weitere zwei Mitglieder zu verstärken (verstärkter Senat), —
z 22 der Kaiserl. Verordnung über das Verfahren vor dem Reichs⸗Versicherungsamt vom
Ig. Dklober 1000. Bei einer beabsichtigten Abweichung in grundsätzlichen Rechtsfragen
von früheren Entscheidungen des Reichs Versicherungsamts ist die Sache, wie auf dem
Gebiete der Unfallversicherung, an den „erweiterten Senat“ (elf Mitglieder) zur Ent⸗
—VV daselbst). Auf Revisionen entscheidet stets das Reichs—
Versicherungsamt, auch da, wo Landes⸗Versicherungsämter bestehen. Auf dem Gebiete
der Invalidenversicherung besteht insoweit eine einheitliche Rechtsprechung im ganzen
Deutschen Reiche (J. V.G. 8 136 Abs. 2).
IJ. Das Verfahren in Invalidensachen spielt sich im wesentlichen, wie folgt, ab:
Das Verfahren in erster Instanz GFeststellungsverfahren). Der An—⸗
spruch auf eine Invaliden— oder Altersrente ist bei der unteren Verwaltungsbehörde
(oder Rentenstelle) anzumelden (also Verfahren auf Antrag) und durch Vorlegung
der Beweismittel (Quiltungskarte, aͤrztliche Bescheinigung über das Vorhandensein von
Invalidität, Geburtsurkunden u. s. w) zu begründen.
Die untere Verwaltungsbehörde (oder Rentenstelle) hat den erforderlichen
Beweis zu erheben und die Verhandlungen mit einer gutachtlichen Außerung an
den Vorstand der Versicherungsanstalt abzugeben. Wird beabsichtigt, ein dem Antrag—
steller ungünstiges Gutachten abzugeben, so ist eine mündliche Verhandlung vor—
geschrieben. Die mündliche Verhandlung findet statt unter Zuziehung von Vertretern
der Arbeitgeber und der Versicherten (also Beteiligung der Interessenten an
der Verwaltung und Rechtsprechung)“. Die nachträgliche Erörterung der Angelegenhei!
in einer mundlichen Verhandlung ist auch dann geboten, wenn der Vorstand der Ver—
sicherungsanstalt dem zu Gunsten des Antragstellers abgegebenen Gutachten nicht statt⸗
zugeben beabsichtigt (J.V. G. 88 112 ff.).
Die Entscheidung über die erhobenen Ansprüche hat der Vorstand der Versicherungs⸗
anstalt zu treffen. Der Antragsteller erhält einen Hriftlichen Bescheid, welcher
die sog. Berufungsklauselb enthalten muß (J. V.G. 8 112 Abs. 4 u. 5).
Durch die Landes-KZentralbehörde kann auch den Rentenstellen die Ent⸗—
scheidungsbefugnis übertragen werden. Ist dies geschehen, so steht dem Vorstande
der Versicherungsanstalt gegen anerkennende Bescheide der Rentenstelle das Rechtsmittel
der Berufung zu (J. V. G. 88 86, 129 Abs. 4).
Für die Fälle der Entziehung oder Einstellung der Rente gelten ent—
sprechende Vorschriften.
Zu vergl. oben 15 gIf 11.
Zu veral. oben 8. 15 Ziff. 12.
Bersputete oder offenbar unbegründete Revisionen konnen durch ein aus einem Borsitzenden
und je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gebildetes Kollegium zurückgewiesen
—
¶ Die, Wahl dieser Vextreter erfolgi durch die Vorstände der Kranken⸗ und verwandten Kassen
des Vezirt⸗ (J.V.6. 88 61-64).
B dor debiete der Anjallverficherung. Zu vergl. oben 8 15 Ziff. I I.