Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Zugeständnisse im rheinisch-westfälischen Bergbau. 
Dreimal haben die Vertreter der Bergarbeiterorganisationen 
bisher mit den Vertretern des Zechenverbandes in Essen verhan 
delt und zwar am 18. Oktober und am 14. und 23. Nov. 1918. 
Ueber die Ergebnisse dieser Verhandlungen haben wir jedesmal 
ausführlich berichtet. Eine zusammenfassende Uebersicht erscheint 
trotzdem zweckdienlich. Zugestanden wurde bisher: 
1. die Anerkennung der vier Bergarbeiterorganisationen als 
Arbeitervertretung; 
2. keinem Belegschaftsmitglied soll wegen seiner Organisations 
zugehörigkeit und gewerkschaftlichen Tätigkeit eine Schädi 
gung im Arbeitsverhältnis entstehen; 
3. die Achtstundenschicht einschließlich Ein- und Ausfahrt für 
die Uniertagsbelegschaft ab 18. November 1918; 
4. die Achtstundenschicht für die Uebertagsbelegschaft ab 1. De 
zember 1918; allgemeine Pausen verlängern die Schichtzeit 
um die Zeitdauer dieser Pausen. (Ursprünglich sollte sie 
erst ab 1. Januar 1919 allgemein eingeführt werden.) Aus 
genommen von dieser Regelung sind vorläufig nur die Fuhr 
werks- und landwirtschaftlichen Arbeiter; 
5. als Mindestlohn für die Gedingearbeiter werden ab 1. De 
zember 1918 vier Fünftel des Durchschnittslohnes der betr. 
Arbeiterklasse der Zeche gezahlt. Es wird dabei eine nor 
male Leistung vorausgesetzt, über deren Festlegung nähere 
Verhandlungen vorbehalten sind; 
6. die gelegentlich der letzten Kohlenpreiserhöhung zugesagte 
Erhöhung der Durchschnittslöhne soll statt int Dezemberlohn 
schon im Oktoberlohn voll eintreten. (Zugesagt wurde, daß 
die durchschnittlichen Gedingelöhne bis Ende 1918 weiter in 
derselben Weise steigen sollten, wie sie während des Jahres 
1917 und des 1. Vierteljahres 1918 nach und nach gestiegen 
sind. Die Schichtlöhne sollten in derselben Zeit bis Ende 
des Jahres um 1 Mark pro Schicht steigen); 
7. vom 1. Dezember 1918 ab wird das Kindergeld bei der Be 
rechnung des Durchschnittslohnes nicht mehr einbezogen. Der 
Durchschnittslohn erhöht sich also um den Betrag des durch 
schnittlichen Kindergeldes; 
8. vom 1. Dezember ab tritt über den für Oktober zugesagten 
Durchschnittslohn hinaus neben der zugestandenen Nicht 
anrechnung des Kindergeldes eine weitere Erhöhung der 
Gedingelöhne unter Tage (Klasse 1 der amtlichen Lohn- 
statistik) um durchschnittlich 50 Pf. ein, vorausgesetzt, daß 
nicht außergewöhnliche Verhältnisse, insbesondere Störungen 
durch Wagenmangel, Rückgang der Leistung u. dgl. eintreten. 
9. ferner tritt vorn 1. Dezember ab eine Erhöhung der Schicht 
löhne iiber und unter Tage um durchschnittlich 1 Mark ein, 
ebenfalls ohne Anrechnung des Kindergeldes;
	        
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