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Zugeständnisse im rheinisch-westfälischen Bergbau.
Dreimal haben die Vertreter der Bergarbeiterorganisationen
bisher mit den Vertretern des Zechenverbandes in Essen verhandelt
und zwar am 18. Oktober und am 14. und 23. Nov. 1918.
Ueber die Ergebnisse dieser Verhandlungen haben wir jedesmal
ausführlich berichtet. Eine zusammenfassende Uebersicht erscheint
trotzdem zweckdienlich. Zugestanden wurde bisher:
1. die Anerkennung der vier Bergarbeiterorganisationen als
Arbeitervertretung;
2. keinem Belegschaftsmitglied soll wegen seiner Organisationszugehörigkeit
und gewerkschaftlichen Tätigkeit eine Schädigung
im Arbeitsverhältnis entstehen;
3. die Achtstundenschicht einschließlich Ein- und Ausfahrt für
die Uniertagsbelegschaft ab 18. November 1918;
4. die Achtstundenschicht für die Uebertagsbelegschaft ab 1. Dezember
1918; allgemeine Pausen verlängern die Schichtzeit
um die Zeitdauer dieser Pausen. (Ursprünglich sollte sie
erst ab 1. Januar 1919 allgemein eingeführt werden.) Ausgenommen
von dieser Regelung sind vorläufig nur die Fuhrwerks-
und landwirtschaftlichen Arbeiter;
5. als Mindestlohn für die Gedingearbeiter werden ab 1. Dezember
1918 vier Fünftel des Durchschnittslohnes der betr.
Arbeiterklasse der Zeche gezahlt. Es wird dabei eine normale
Leistung vorausgesetzt, über deren Festlegung nähere
Verhandlungen vorbehalten sind;
6. die gelegentlich der letzten Kohlenpreiserhöhung zugesagte
Erhöhung der Durchschnittslöhne soll statt int Dezemberlohn
schon im Oktoberlohn voll eintreten. (Zugesagt wurde, daß
die durchschnittlichen Gedingelöhne bis Ende 1918 weiter in
derselben Weise steigen sollten, wie sie während des Jahres
1917 und des 1. Vierteljahres 1918 nach und nach gestiegen
sind. Die Schichtlöhne sollten in derselben Zeit bis Ende
des Jahres um 1 Mark pro Schicht steigen);
7. vom 1. Dezember 1918 ab wird das Kindergeld bei der Berechnung
des Durchschnittslohnes nicht mehr einbezogen. Der
Durchschnittslohn erhöht sich also um den Betrag des durchschnittlichen
Kindergeldes;
8. vom 1. Dezember ab tritt über den für Oktober zugesagten
Durchschnittslohn hinaus neben der zugestandenen Nichtanrechnung
des Kindergeldes eine weitere Erhöhung der
Gedingelöhne unter Tage (Klasse 1 der amtlichen Lohnstatistik)
um durchschnittlich 50 Pf. ein, vorausgesetzt, daß
nicht außergewöhnliche Verhältnisse, insbesondere Störungen
durch Wagenmangel, Rückgang der Leistung u. dgl. eintreten.
9. ferner tritt vorn 1. Dezember ab eine Erhöhung der Schichtlöhne
iiber und unter Tage um durchschnittlich 1 Mark ein,
ebenfalls ohne Anrechnung des Kindergeldes;