Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Zugeständnisse  im  rheinisch-westfälischen  Bergbau.
Dreimal  haben  die  Vertreter  der  Bergarbeiterorganisationen
bisher  mit  den  Vertretern  des  Zechenverbandes  in  Essen  verhandelt ­
  und  zwar  am  18.  Oktober  und  am  14.  und  23.  Nov.  1918.
Ueber  die  Ergebnisse  dieser  Verhandlungen  haben  wir  jedesmal
ausführlich  berichtet.  Eine  zusammenfassende  Uebersicht  erscheint
trotzdem  zweckdienlich.  Zugestanden  wurde  bisher:
1.  die  Anerkennung  der  vier  Bergarbeiterorganisationen  als
Arbeitervertretung;
2.  keinem  Belegschaftsmitglied  soll  wegen  seiner  Organisationszugehörigkeit ­
  und  gewerkschaftlichen  Tätigkeit  eine  Schädigung ­
  im  Arbeitsverhältnis  entstehen;
3.  die  Achtstundenschicht  einschließlich  Ein-  und  Ausfahrt  für
die  Uniertagsbelegschaft  ab  18.  November  1918;
4.  die  Achtstundenschicht  für  die  Uebertagsbelegschaft  ab  1.  Dezember ­
  1918;  allgemeine  Pausen  verlängern  die  Schichtzeit
um  die  Zeitdauer  dieser  Pausen.  (Ursprünglich  sollte  sie
erst  ab  1.  Januar  1919  allgemein  eingeführt  werden.)  Ausgenommen ­
  von  dieser  Regelung  sind  vorläufig  nur  die  Fuhrwerks- ­
  und  landwirtschaftlichen  Arbeiter;
5.  als  Mindestlohn  für  die  Gedingearbeiter  werden  ab  1.  Dezember ­
  1918  vier  Fünftel  des  Durchschnittslohnes  der  betr.
Arbeiterklasse  der  Zeche  gezahlt.  Es  wird  dabei  eine  normale ­
  Leistung  vorausgesetzt,  über  deren  Festlegung  nähere
Verhandlungen  vorbehalten  sind;
6.  die  gelegentlich  der  letzten  Kohlenpreiserhöhung  zugesagte
Erhöhung  der  Durchschnittslöhne  soll  statt  int  Dezemberlohn
schon  im  Oktoberlohn  voll  eintreten.  (Zugesagt  wurde,  daß
die  durchschnittlichen  Gedingelöhne  bis  Ende  1918  weiter  in
derselben  Weise  steigen  sollten,  wie  sie  während  des  Jahres
1917  und  des  1.  Vierteljahres  1918  nach  und  nach  gestiegen
sind.  Die  Schichtlöhne  sollten  in  derselben  Zeit  bis  Ende
des  Jahres  um  1  Mark  pro  Schicht  steigen);
7.  vom  1.  Dezember  1918  ab  wird  das  Kindergeld  bei  der  Berechnung ­
  des  Durchschnittslohnes  nicht  mehr  einbezogen.  Der
Durchschnittslohn  erhöht  sich  also  um  den  Betrag  des  durchschnittlichen ­
  Kindergeldes;
8.  vom  1.  Dezember  ab  tritt  über  den  für  Oktober  zugesagten
Durchschnittslohn  hinaus  neben  der  zugestandenen  Nichtanrechnung ­
  des  Kindergeldes  eine  weitere  Erhöhung  der
Gedingelöhne  unter  Tage  (Klasse  1  der  amtlichen  Lohnstatistik)
  um  durchschnittlich  50  Pf.  ein,  vorausgesetzt,  daß
nicht  außergewöhnliche  Verhältnisse,  insbesondere  Störungen
durch  Wagenmangel,  Rückgang  der  Leistung  u.  dgl.  eintreten.
9.  ferner  tritt  vorn  1.  Dezember  ab  eine  Erhöhung  der  Schichtlöhne ­
  iiber  und  unter  Tage  um  durchschnittlich  1  Mark  ein,
ebenfalls  ohne  Anrechnung  des  Kindergeldes;
            
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