I. Arbeitszeit.
Spätestens bis zum 1. Dezember st118 ist auf sämtlichen
Steinkohlenbergwerke» die achtstündige Schicht einzuführen, und
zwar in folgender Weise:
st unter T a g e :
Die Achtstundenschicht gilt vom Beginn der Einfahrt bis
zum Beginn der Ausfahrt mit der Maßgabe,
a) daß alle Pausen in Wegfall kommen, insofern solche bestanden
haben:
l>) daß Anschläger, Maschinenwärter u. dgl. die Ablösung an
ihrer Arbeitsstelle abzuwarten haben.
Es wird hierbei als Regel aufgestellt, daß die beiden Fürder
schickten sich unmittelbar aneinander anschließen.
2. über Tage:
Die Arbeitszeit für die über Tage beschäftigten Arbeiter
beträgt 8 Stunden. Allgemeine Pausen verlängern diese Arbeitszeit
um die Zeitdauer dieser Pausen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind vorläufig Fuhrwerks-
und landwirtschaftliche Arbeiter.
II. Lohnfragcn.
Alle Prämien. Teuerungs- und sonstigen Zulagen, abgesehen
von der Kindergeldzulage, zuni Grundlohn fallen vom st Novbr.
1918 ab fort: dafür werden von diesem Zeitpunkte einheitliche
Grn n d löhn e v er e inba rt.
1. Das Gedinge ist derart festzusetzen, daß bei normaler Arbeitsleistung
folgende vereinbarte Grundlöhne erreicht werden:
a) von Pfeilerhauern 16,00 Mk.
b) von Streckenhauern 15,00 „
<■) von Zimmcrhauern 14,00 „
d) von Füllern und Schleppern . . 11,00 „
e) von Wagenstößern ...... 10,00 „
2. Ter Schichtlohn beträgt:
a) bei Hauern, wenn sie im Schichtlohn
beschäftigt werden 14,00 Mk.
b) bei Zimmerhauern 12,00 „
0. Alle sonstigen Arbeiter über und unter Tage erhalten
eine Lohnerhöhung, die sich zwischen 15 und 25 Prozent mit der
Maßgabe bewegt, daß die geringer bezahlten bei der Lohnaufbesserung
die höheren Zuschläge bekommen.
>. Feder Arbeiter erhält als K inderb eihilfe je Kind
unter 14 Fahren und verfahrenen Kalenderwerktag 20 Pf.
5. Die Sätze von 1 bis einschließlich 2 können auf den Gruben
des südlichen Reviers wegen der besonderen Verhältnisse
dieses Reviers bis zu 10 Prozent niedriger gehalten werden.