Zu Ziffer Vili der Anleitung Anm. 2.
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„Platzmeister" nur Solchen in dem von ihm gestellten Arbeitsraume einen
Arbeitplatz zu gewähren hat, welche für denselben Arbeitgeber arbeiten; ferner
so, daß der Arbeitgeber regelmäßig allein mit dem „Platzmeister" verkehrt,
diesem die zugeschnittenen Rohstoffe nicht bloß zu den Waaren aushändigt, welche
von ihm, sondern auch zu denjenigen, welche von den bei ihm Arbeitenden an
gefertigt werden sollen, und daß diese den Lohn durch den „Platzmeister" aus
gezahlt bekommen, dieser Letztere aber nicht etwa unabhängig darin ist, wem
er einen Arbeitsplatz einräumt und wem er die von dem Arbeitgeber in Auf
trag gegebenen Waaren zur Herstellung übergiebt, vielmehr die Annahme und
Beschäftigung der „Platzgesellen" nur so erfolgen darf, daß zuvor die Zustimmung
des Arbeitgebers eingeholt ist.
So lange die Beschäftigung in den vorstehend beschriebenen Formen ge
schieht, sind die beschäftigten Personen als versicherungspflichtige Lohn
arbeiter und nicht als Hausgewerbetreibende zu betrachten.
Es nimmt das Beschäftigungsverhältniß aber auch die Gestalt des haus
gewerblichen Betriebes an, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber dem von ihm
Beschäftigten Aufträge ertheilt, ohne deren Erledigung von ihm selbst zu be
anspruchen, insbesondere, wenn er ihm mehr Aufträge ertheilt, als er selbst
auszuführen im Stande ist, und es ihm überläßt, sie auf eine beliebige, von
ihm zu bestimmende Weise zur Erledigung zu bringen. Es geschieht dies
dann entweder so, daß der Auftragnehmer seinerseits die Arbeiten an Gehilfen
übergiebt, die dieselben in einer von ihnen beschafften Arbeitsstelle bewerkstelligen,
oder'so, daß er zur Erledigung der Arbeiten eine Werkstatt einrichtet, in der
er die Gehilfen beschäftigt. Im einen wie im anderen Falle steht derjenige,
welcher die Arbeiten in erster Linie in Auftrag nimmt, dem Auftraggeber als
Hausgewerbetreibender gegenüber und die von ihm beschäftigten Gehilfen
sind seine Gehilfen, nicht diejenigen seines Auftraggebers. Es würde das
selbst dann der Fall sein können, wenn er die Arbeit den von ihm Angenom
menen gegen dasselbe Entgelt übertrüge, das er von seinem Auftraggeber er
hält, und also seinerseits keinen unmittelbaren Vortheil aus dem Arbeits
verhältnisse hätte, diesen vielmehr nur darin suchte, daß er durch die Ein
richtung der Werkstatt und die ihm dafür zufließende Entschädigung, die auch
in diesem Falle die Form des „Platzgeldes" hat, eine Einnahme bezöge. Es
bedarf jedoch im einzelnen Falle stets der sorgfältigen Prüfung, ob derjenige,
welcher die Aufträge entgegennimmt, nur deren Vermittler an die übrigen,
von dem Auftraggeber beschäftigten Personen, deren Annahme dieser aber dem
Auftragnehmer überlassen hat, oder aber der alleinige Empfänger der
Aufträge ist, zu deren Erledigung er soweit er sie nicht selbst erledigen kann
oder will, seinerseits Hilfskräfte annimmt (vergl. Anm. XVIII 6).
Ein neuer, für die Beurtheilung der Beschäftigung wichtiger Umstand tritt
hinzu, wenn eine und dieselbe Person für Mehrere arbeitet. Im Allgemeinen
spricht dies dafür, daß der die ertheilten Aufträge Ausführende als ein Be
triebsunternehmer zu betrachten ist, jedoch verträgt sich die Beschäftigung
für mehrere Arbeitgeber auch sowohl mit der Eigenschaft des Lohnarbeiters,
wie mit derjenigen des Hausgewerbetreibenden, und es ist deshalb aus dem
Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber ein unter allen Umständen sicherer
Schluß auf das Nichtvorhandcnsein der Lohnarbeiter- oder Hausgewerbe-
treibenden-Thätigkeit nicht zu ziehen. Das Charakteristische des Betriebs
unternehmers ist das Arbeiten für Kunden. Es ist dabei nicht wesent
lich, daß diese Kunden nicht Gewerbetreibende sind, also im vorliegenden Falle
nicht ein Schneider- oder Schuhmachergeschäft betreiben; aber diese ihre Eigen
schaft ist in solchem Falle, wo sich der Beschäftigte als Betriebsnnternehmer dar
stellt, für ihr Verhältniß zu diesem gleichgiltig, es drückt der Thätigkeit des Letzteren
nicht das Gepräge auf, denn er wird nicht von dem Geschäftsinhaber be
schäftigt, sondern er nimmt wie für andere Kunden und neben den Aufträgen