Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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traucnsleute  erstens  als  hetzerische  Agitatoren  hingestellt  werden^
sondern  zweitens  das  „treu  zum  Werke  stehen"  nur  so  zu  verstehen ­
  ist,  daß  die  Arbeiter  von  ihrem  gesetzlich  garantierten
Organisationsrecht  (§  152  der  Gewerbeordnung)  keinen  Gebrauchmachen,
  also  unserem  Bergarbeiterverband  nicht  angehören  sollen.
Das  ist  eine  bittere  Pille  für  die  Bergleute,  die  selbst  oder
deren  Söhne  oder  Verwandte  jetzt  im  Felde  stehen  und  sich  treu
und  tapfer  zeigen,  wie  es  anders  kaum  gewünscht  werden  kann.
Wir  wären  Eurer  Exzellenz  sehr  dankbar,  wenn,  wie  in  dem
oben  genannten  Falle,  eine  humanere  Handhabung  dieser  Maßnahme ­
  erzielt  und  diese  verbitternde  Maßregelung  der  braven
lippischen  Bergleute  zurückgenommen  würde.  Sie  taten  doch  nur,
was  alle  Bürger  sonst  für  sich  in  Anspruch  nehmen:  sie  organisierten ­
  sich,  schlossen  sich  unserem  Verbände  an  und  machten,  alsihnen
  ihr  geringer  Lohn  nicht  entsprechend  den  Löhnen  anderer
Bergreviere  erhöht  wurde,  von  ihrem  gesetzlich  gewährleisteten
Streikrecht  Gebrauch.  Dafür  sollten  sie  nicht  geächtet  werden,
wenigstens  sollten  sie  jetzt  bei  dieser  ernsten  Zeit  durch  Rücknahme ­
  all  der  Maßregelungen  wieder  als  gleichberechtigt  anerkannt ­
  werden,  wie  das  Se.  Majestät  der  Kaiser  in  seiner  bekannten ­
  Ansprache  vom  Schloß  in  Berlin  ausdrücklich  gewünscht
hat.  Um  eine  geneigte  Berücksichtigung  dieser  unserer  Eingabe
bittend,  zeichnet  Verband  der  Bergarbeiter  Deutschlands..
Darauf  erhielten  wir  folgende  Antwort:
Münster,  den  16.  September  1914.
An  den  Verband  der  Bergarbeiter  Deutschlands,  Bochum.
Unter  Bezugnahme  auf  ihre  Eingabe  vom  31.  8.  1914  teileich ­
  Ihnen  hierdurch  ergebenst  mit,  daß  die  Fürstlich  Schaumburg-Lippische
  Hofkammer  auf  meine  Veranlassung  hin  verfügt  hach
daß  sämtliche  seinerzeit  aus  Anlaß  deS  Streiks  ausgesperrten
Bergarbeiter,  soweit  sie  sich  zur-  Arbeit  melden  und  Platz  für  sie
vorhanden  ist)  wieder  eingestellt  werden.
Der  kommandierende  General.
gez.  Frhr.  v.  B  i  s  s  i  n  g  ,  General  der  Kavallerie-Eingabe

  betreffend  Beseitigung  des  8  13  des  Kaligesetzes.
B  o  ch  u  m,  den  18.  September  1914.
An  den  Hohen  Bundesrat,  zu  Händen  des  Stellvertreters  des
Reichskanzlers,  Sr.  Exzellenz  Herrn  vr.  Delbrück,  Berlin.
Eine  große  Anzahl  der  Kaliwerke  Deutschlands  haben  nicht
nur  ohne  genügenden  Grund  gleich  bei  Ausbruch  des  Krieges
            
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