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stützung zu betrachten. Ferner soll den im Ausland wohnenden
Anspruchsberechtigten nach dem Militärgesetz und der Verordnung
über die Höhe der Durc^ugskoftenverpflegung pro erwachsene
Person eine Krone und 20 Heller und für unter achtjährige
Kinder 60 Heller gezahlt werden. Eine Frau Anton Ürschitz,
wohnhaft in Erkenschwick, Hochstraße 11, klagt nun, daß sie für
ein Kind, das schon über 10 Jahre alt ist, nur 40 Heller erhalte.
Ferner klagt die Witwe Foregd, daß ihr Sohn schon seit fünf
Monaten einberufen sei und daß sie bis jetzt noch nichts erhalten
habe. Das Militärgesetz sagt doch, daß die Auszahlung des
Unterhaltsbeitrags halbmonatlich zu erfolgen habe und zwar
wenn möglich am 1. und 16. Weiter heißt es, sie soll immer
im Vorhinein erfolgen. Ter Witwe stünde doch schon längst der
Unterhaltsbeitrag zu.
Ferner klagten alle Frauen dort, daß sie wohl Vorschüsse erhalten,
aber nicht im Vorhinein, sondern die Zeit schon längst
abgelaufen sei, wo ihnen der Unterhaltsbeitrag zustehe.
In dieser Versammlung wurde auch geklagt, daß der Knappschaftsverein
an die Oesterreicher keine Witwenpension zahle für
die Angehörigen, die während des Kriegs fallen, sowie auch
Ersatzansprüche auf Beiträge nicht erfülle, da das Statut vorschreibt,
daß man im deutschen Heer oder bei der deutschen
Marine gedient haben muß oder im vaterländischen Kriege gefallen
sein muß. Es besteht nun ein Knappschaftskriegsgesetz.
Laut § t0 des Gesetzes kann der Minister für Handel und Gewerbe
bestimmen, daß die Ausländer den Inländern gleichgestellt
werden. Wir haben von hier aus schon einen Antrag an den Herrn
Minister eingereicht, diese Bestimmung zu treffen, und wäre es
vielleicht angebracht, wenn vom kaiserlichen Konsulat aus auch
das Ministerium nochmals gebeten würde, diese Bestimmung
baldigst zu treffen, auf daß die österreichischen Angehörigen
ebenso behandelt werden, wie die deutschen Knappschaftsmitglieder.
Vielleicht sorgen Sie,. hochverehrter Herr Generalkonsul,
dafür, daß für Ihre Staatsangehörigen in Erkenschwick Aenderung
geschaffen wird, oder benachrichtigen uns davon, weshalb
diesen Frauen das im Militärgesetz Vorgeschriebene nicht ausgezahlt
werden kann.
G. W i ß m a n n.
::: H
20. September 1915.
An das Kaiserlich - Königlich österreichische General - Konsulat
in Cöln.
Wir erlauben uns, zu dem Schreiben vom 10. d. Mts. noch
folgendes hinzuzufügen. Es wandten sich bis jetzt noch folgende