Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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stützung  zu  betrachten.  Ferner  soll  den  im  Ausland  wohnenden
Anspruchsberechtigten  nach  dem  Militärgesetz  und  der  Verordnung ­
  über  die  Höhe  der  Durc^ugskoftenverpflegung  pro  erwachsene ­
  Person  eine  Krone  und  20  Heller  und  für  unter  achtjährige
Kinder  60  Heller  gezahlt  werden.  Eine  Frau  Anton  Ürschitz,
wohnhaft  in  Erkenschwick,  Hochstraße  11,  klagt  nun,  daß  sie  für
ein  Kind,  das  schon  über  10  Jahre  alt  ist,  nur  40  Heller  erhalte.
Ferner  klagt  die  Witwe  Foregd,  daß  ihr  Sohn  schon  seit  fünf
Monaten  einberufen  sei  und  daß  sie  bis  jetzt  noch  nichts  erhalten
habe.  Das  Militärgesetz  sagt  doch,  daß  die  Auszahlung  des
Unterhaltsbeitrags  halbmonatlich  zu  erfolgen  habe  und  zwar
wenn  möglich  am  1.  und  16.  Weiter  heißt  es,  sie  soll  immer
im  Vorhinein  erfolgen.  Ter  Witwe  stünde  doch  schon  längst  der
Unterhaltsbeitrag  zu.
Ferner  klagten  alle  Frauen  dort,  daß  sie  wohl  Vorschüsse  erhalten, ­
  aber  nicht  im  Vorhinein,  sondern  die  Zeit  schon  längst
abgelaufen  sei,  wo  ihnen  der  Unterhaltsbeitrag  zustehe.
In  dieser  Versammlung  wurde  auch  geklagt,  daß  der  Knappschaftsverein ­
  an  die  Oesterreicher  keine  Witwenpension  zahle  für
die  Angehörigen,  die  während  des  Kriegs  fallen,  sowie  auch
Ersatzansprüche  auf  Beiträge  nicht  erfülle,  da  das  Statut  vorschreibt, ­
  daß  man  im  deutschen  Heer  oder  bei  der  deutschen
Marine  gedient  haben  muß  oder  im  vaterländischen  Kriege  gefallen ­
  sein  muß.  Es  besteht  nun  ein  Knappschaftskriegsgesetz.
Laut  §  t0  des  Gesetzes  kann  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe ­
  bestimmen,  daß  die  Ausländer  den  Inländern  gleichgestellt
werden.  Wir  haben  von  hier  aus  schon  einen  Antrag  an  den  Herrn
Minister  eingereicht,  diese  Bestimmung  zu  treffen,  und  wäre  es
vielleicht  angebracht,  wenn  vom  kaiserlichen  Konsulat  aus  auch
das  Ministerium  nochmals  gebeten  würde,  diese  Bestimmung
baldigst  zu  treffen,  auf  daß  die  österreichischen  Angehörigen
ebenso  behandelt  werden,  wie  die  deutschen  Knappschaftsmitglieder. ­

Vielleicht  sorgen  Sie,.  hochverehrter  Herr  Generalkonsul,
dafür,  daß  für  Ihre  Staatsangehörigen  in  Erkenschwick  Aenderung ­
  geschaffen  wird,  oder  benachrichtigen  uns  davon,  weshalb
diesen  Frauen  das  im  Militärgesetz  Vorgeschriebene  nicht  ausgezahlt ­
  werden  kann.
G.  W  i  ß  m  a  n  n.
:::  H
20.  September  1915.
An  das  Kaiserlich  -  Königlich  österreichische  General  -  Konsulat
in  Cöln.
Wir  erlauben  uns,  zu  dem  Schreiben  vom  10.  d.  Mts.  noch
folgendes  hinzuzufügen.  Es  wandten  sich  bis  jetzt  noch  folgende
            
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