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aller Bergwerksschatz ist regal und kann ohne Genehmigung des Regal
herrn nicht gegraben werden. Diese Genehmigung reicht aber —
außer beim Silberbrechen — auch aus; einer weiteren Genehmigung
und insbesondere der des Grundeigentümers bedarf es nicht.
Alles Bergwerksgut ist Regal, also auch Silber. Deshalb darf
niemand, selbst nicht der Grundeigentümer, auf eigenem Boden, tiefer
als der Pflug geht, Silber brechen. Um Silber auf einem fremden
Grundstücke zu brechen, bedarf man indeß auch der Genehmigung des
Grundeigentümers. Außer der Erlaubnis des Regalherrn ist für das
Silberbrechen ausnahmsweise auch noch die Erlaubnis des Grundeigen
tümers nötig. Diese Auffassung wird als eine richtige durch mehrere
Glossen des Sachsenspiegels bezeugt.
Die bei Gärtner abgedruckte Glosse fährt — S. 87 —, nachdem
sie die Theorie vom Schatze, der regelmäßig nicht dem Reiche ge
hört, vorgetragen hat, fort, wie folgt:
„Merk, daß ein Unterschied ist zwischen Schatz und Ertz, davon
er hie saget, daß es dem Reiche gehöre. Denn er allhie Ertz
vor einem schätz nimmt, und uneigentlich beniemet. Solches hastu
auch 1. 44 ff. de acq. rer. poss. 1. 15 ff. ad exhib. Dis ist darumb,
daß die deutsche Sprach nicht so viel besondere Namen hat, als
Dinge sein 1. 4 ff. de praescr. verb. Wisse auch, ob wol alle
Land dem Reich unterthan sind, so mag kein Ertz ohne des
willen brechen, des die stedt oder boden ist.“
Der letzte Satz „Wisse auch u. s. w.“ bestätigt, daß aus dem
Rechte des Reiches an allen Erzen noch nicht folge, daß sich der
Grundeigentümer das Brechen von Silber durch jeden gefallen lassen
müsse, der vom Reiche hierzu die Erlaubnis hat. Es sei also neben
der Erlaubnis des Reichs auch noch diejenige des Grundeigentümers
nötig — indeß nur beim Silberbrechen.
Nicht minder beweisend dürfte der Inhalt eines in Schlesien auf
gefundenen, aus dem 13. Jahrhundert herrührenden Codex des Sachsen
spiegels und seiner Glosse sein. Dieser hat hinter dem Worte „Silber“
die Worte „noch Golt“ und lautet im lateinischen Texte:
In locis alienis aurum nec argentum fodere licet 1
Zu der beregten Stelle lautet nun die Glosse wie folgt:
„In dysin Articulo vuret er Bergrecht, des saltu wissen. Alle
dy Bücher dy der sein von Bergrechte. Dy sin ufkomen von
1 Steinbeck in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 255 ff.