Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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aller Bergwerksschatz ist regal und kann ohne Genehmigung des Regal 
herrn nicht gegraben werden. Diese Genehmigung reicht aber — 
außer beim Silberbrechen — auch aus; einer weiteren Genehmigung 
und insbesondere der des Grundeigentümers bedarf es nicht. 
Alles Bergwerksgut ist Regal, also auch Silber. Deshalb darf 
niemand, selbst nicht der Grundeigentümer, auf eigenem Boden, tiefer 
als der Pflug geht, Silber brechen. Um Silber auf einem fremden 
Grundstücke zu brechen, bedarf man indeß auch der Genehmigung des 
Grundeigentümers. Außer der Erlaubnis des Regalherrn ist für das 
Silberbrechen ausnahmsweise auch noch die Erlaubnis des Grundeigen 
tümers nötig. Diese Auffassung wird als eine richtige durch mehrere 
Glossen des Sachsenspiegels bezeugt. 
Die bei Gärtner abgedruckte Glosse fährt — S. 87 —, nachdem 
sie die Theorie vom Schatze, der regelmäßig nicht dem Reiche ge 
hört, vorgetragen hat, fort, wie folgt: 
„Merk, daß ein Unterschied ist zwischen Schatz und Ertz, davon 
er hie saget, daß es dem Reiche gehöre. Denn er allhie Ertz 
vor einem schätz nimmt, und uneigentlich beniemet. Solches hastu 
auch 1. 44 ff. de acq. rer. poss. 1. 15 ff. ad exhib. Dis ist darumb, 
daß die deutsche Sprach nicht so viel besondere Namen hat, als 
Dinge sein 1. 4 ff. de praescr. verb. Wisse auch, ob wol alle 
Land dem Reich unterthan sind, so mag kein Ertz ohne des 
willen brechen, des die stedt oder boden ist.“ 
Der letzte Satz „Wisse auch u. s. w.“ bestätigt, daß aus dem 
Rechte des Reiches an allen Erzen noch nicht folge, daß sich der 
Grundeigentümer das Brechen von Silber durch jeden gefallen lassen 
müsse, der vom Reiche hierzu die Erlaubnis hat. Es sei also neben 
der Erlaubnis des Reichs auch noch diejenige des Grundeigentümers 
nötig — indeß nur beim Silberbrechen. 
Nicht minder beweisend dürfte der Inhalt eines in Schlesien auf 
gefundenen, aus dem 13. Jahrhundert herrührenden Codex des Sachsen 
spiegels und seiner Glosse sein. Dieser hat hinter dem Worte „Silber“ 
die Worte „noch Golt“ und lautet im lateinischen Texte: 
In locis alienis aurum nec argentum fodere licet 1 
Zu der beregten Stelle lautet nun die Glosse wie folgt: 
„In dysin Articulo vuret er Bergrecht, des saltu wissen. Alle 
dy Bücher dy der sein von Bergrechte. Dy sin ufkomen von 
1 Steinbeck in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 255 ff.
	        
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