Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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In  Betreff  der  Urkunde  35a  vom  5-  Dezember  1064,  welche  sich
außer  an  den  von  Böhlau  aufgeführten  Stellen  auch  sonst  noch,  so  bei
v.  Koch-Sternfeld  II  71  findet 1 ,  wird  selbst  von  Böhlau  und  Waitz  zugegeben, ­
  daß  ihre  Ausstellung  auf  der  Annahme  des  Salzregals  beruhe. ­
  König  Heinrich  IV.  gestattet  nämlich  dem  Pfalzgrafen  Friedrich
auf  dessen  eigenen  Besitzungen  „in  loco  hereditatis  suae  Sulza  dicto“
„liberum  exerceri  mercatum“  eo  jure,  „in  omnibus  sc.  monetis,  teloneis“,
  omnique  regali  districtu  quo  solent  et  debent  mercaturae
  institui  atque  donari.“  „Insuper  —  so  fährt  die  Urkunde  hierauf
fort  —  rogatu  ejusdem  Palatini  comitis  Cocturam  salis  ibi  remisimus.“
Der  Kaiser  fügt  noch  hinzu:  „tertiamque  partem  salis  quele  nos  attigit
  .  .  .  .  in  proprium  dedimus.“
Ein  klarer  Beweis,  daß  Salzwerke  damals  Regalien  waren,  wird
kaum  denkbar  sein.  Nimmt  man  das  vorstehend  Entwickelte  hinzu,
so  wird  man,  da  für  die  plötzliche  Anmaßung  eines  Salzregals  durch
Heinrich  IV.  kein  Anhalt  gegeben  ist,  für  richtig  halten,  daß  das  Salzregal, ­
  wie  es  Heinrich  IV.  ausübte,  auch  schon  Karl  dem  Großen  zustand.
  Bemerkt  ist  schon,  daß  der  Kaiser  dem  Pfalzgrafen  nicht
überall,  sondern  nur  in  Sulza  das  Salzrecht  erteilt.
Die  Urkunde  3b 2  vom  Jahre  1024  dient  Böhlau  wiederum  als  Beweis ­
  gegen  die  Regalität,  während  Pfeffinger 8  umgekehrt  sie  für  die
Regalität  der  Salinen  ins  Feld  führt.  Die  letztere  Auffassung  scheint
richtiger.  Die  Urkunde  ist  nämlich  vom  Erzbischof  zu  Köln  bei  Gelegenheit ­
  der  Stiftung  der  Abtei  Saalfeld  ausgestellt  und  dabei  erwähnt
worden,  daß  diese  auch  Regalien  erhalten  soll.
„dedimus*  ei  potestatem  venandi  navalia  faciendi  et  qualibed
utilitate  in  ea  (majori  sylva,  Forstwald  dicta)  fruendi.“  Außerdem
schenkt  der  Erzbischof  „in  Salinis  Frankenhusen  quatuor  Sartagines.“

Nun  würde  es  gar  nicht  einmal  auffallend  sein,  wenn  dem  Erzbischof, ­
  wäre  er  in  der  Tat  Besitzer  von  Frankenhausen,  auch  durch
kaiserliches  Privilegium  die  dortigen  Salzwerke  übertragen  worden
wären,  da  bekanntlich  schon  seit  Ludwig  dem  Frommen  die  Geistlichkeit ­
  meist  alles  von  den  Kaisern  übertragen  erhielt,  was  in  deren  Be-1

  S.  auch  Waitz  VIII  274,  Anm.  3.
2  Vgl.  auch  v.  Koch-Sternfeld  S.  71.
3  J.  F.  Pfeffinger,  Vitriarii  institutionum  juris  publici  .  .  .  tom  Gothae
V25,  p.  1447.
1  Lünig,  Deutsches  Reichsarchiv  III  840,  Titel  Saatfeld  §  1.
            
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