Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Graben  eines  Salzbrunnens  und  die  damit  verbundene  Anlegung  einer
neuen  Saline  versetzte  die,  welche,  sei  es  als  Pfannherren  (Besitzer  der
Siedehäuser)  oder  Choralisten  (Empfangsberechtigte  der  Chorusgüter)
Anrechte  an  der  alten  Saline  hatten,  in  große  Aufregung,  weil  das
Ausschöpfen  der  Sole  aus  dem  neuen  Brunnen  die  Menge  in  dem
alten  verringern  mußte  und  weil  der  Verkauf  des  Salzes  von  der  neuen
Saline  ihnen  beim  Verkauf  ihres  eigenen  Salzes  Abbruch  tun  konnte.
Nun  waren  die  Pfannherren  und  Choralisten  der  alten  Saline  meist
mächtige  Geistliche:  Äbte  mehrerer  Cistercienser-  und  Benediktinerklöster, ­
  die  Domkapitel  von  Lübeck,  Bardewieck  u.  a.  Diese  baten
nun  den  Herzog  „humiliter“,  daß  er  ihnen  „specialem  gratiam  facientes“
  die  neue  Saline  verkaufen  möchte.  Dieser  Bitten  und  seines
Seelenheils  halber  verkaufte  der  Herzog  den  Besitzern  der  älteren  Saline ­
  die  neue  mit  der  Maßgabe,  daß  diese  gänzlich  zerstört  werden
solle.  Gleichzeitig  verspricht  der  Herzog:
„neque  nos,  neque  heredes  nostri  neque  successores  nostri
unquam  alio  tempore  in  eodem  loco  intra  civitatem  Luneborg,
vel  etiam  extra  in  dominio  Luneborg  fodi  vel  exstrui  alium  puteum
  salis  sive  salinam  aliam  faciemus.“
Der  Herzog  begibt  sich  also  des  ihm  bis  dahin  zugestandenen
Rechts,  überall  und  also  auch  aus  Privatgründen  in  der  Herrschaft  Lüneburg ­
  Salzbrunnen  graben  zu  lassen.  Als  Entschädigung  mußten  die,
welche  Anrechte  an  der  alten  Saline  hatten,  ihm  „in  quolibet  flumine“
150  Chorusgüter  Salz,  3  von  jeder  Siedekote  geben.  Außerdem  zahlten ­
  sie  ihm  1800  Mark  „argenti  examinati  pro  gratia  et  favore  ....
et  etiam  pro  theloneo  in  nova  salina  quod  ibi  de  sale  accipere  com
suevimus  penitus  removendo“.
Dafür  verzichtete  der  Herzog  für  sich  und  seine  Nachkommen
noch  darauf,  die  Wahl  des  Brunnenmeisters  zu  beeinflussen.
Die  Urkunde  78a  vom  Jahre  1276  erwähnt  des  Verkaufs 1  von
Kolberg  und  der  dortigen  Salinen  durch  zwei  Wendenfürsten.  Diese
Salinen  standen,  wie  schon  aus  dem  zu  Urkunde  52  Gesagten  hervorgeht, ­
  im  Privatbesitze  und  Privatbetriebe.  Ihre  Betreiber  mußten  Abgaben ­
  an  die  Herzoge  Pommerns  zahlen 2 ,  welchen  durch  Friedrich  I.
das  Eigentum  nebst  dem  Abgaberechte  an  jenen  Salinen  bestätigt
wurde 3 .  Die  den  Herzogen  hiernach  an  den  Salinen  zustehenden
1  Vgl.  auch  Hüllmann,  Geschichte  des  Ursprungs  der  Regalien  S.  75.
8  Brüggemann,  Beschreibung  des  Herzogtums  Vor-  und  Hinterpommern
2.  Teil  II  48ofF.
3  v.  Koch-Sternfeld  II  25.
            
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