Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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entziehen. Wo aber eine derartige Befugnis dem Finder weder 
ausdrücklich noch konkludenterweise gesichert war, konnte das Feld, der 
Freierklärung und des Fundes ungeachtet, durch die Verwaltungsbehörde 
mit Rechtswirksamkeit zum ausschließlichen Bergbaubetriebe für den 
Regalherrn reserviert werden, wenigstens in den Fällen, wo der Regalherr 
wie in den sogenannten revidierten Bergordnungen „seinem Gutbefinden“ 
Vorbehalten hatte, entweder selbst zu bauen oder den Finder zu beleihen. 
Diese Ansicht stimmt mit der Rechtsprechung überein. So hat das 
Obertribunal zu Berlin in der Entscheidung vom 7. September 1874 1 
für die Geltungsgebiete der Cleve-Märkischen und Schlesischen Berg 
ordnungen 1 2 angenommen, daß die Feldreservation für den Regalherrn 
selbst dann noch zulässig sei, wenn bereits ein Dritter im Bergfreien einen 
Fund gemacht und Mutung eingelegt hatte 3 . 
Weil dem Regalherrn die regalen Mineralien aus eigener Macht 
gehörten, brauchten von ihm die besonderen Bedingungen und Formen 
nicht beobachtet zu werden, unter denen ein Dritter Bergwerkseigentum 
erwerben und benutzen mußte 4 . Der Regalherr konnte, ohne einen 
Fund gemacht oder Mutung eingelegt zu haben, Bergbau betreiben. 
Er hatte nicht einmal nötig, seinen dahin gehenden Willen öffentlich 
bekannt zu machen 5 , die Vorschrift über die Bauhafthaltung der Gruben 
finden auf ihn keine Anwendung; „denn seine Gruben“, heißt es im 
Freyberger Bergrecht 6 , „haben besser Recht, die mögen sich nicht 
1 Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 96. Striethorst, Archiv XCII 209 ff. 
2 In diesen Bergordnungen heißt es: 
„Alle Mineralien, die zum Bergwerksregal gehören .... sollen Uns 
ferner dergestalt verbleiben, daß wir selbige nach Unserem Befinden ent 
weder Selbst bauen oder baulustige Gewerke damit belehnen können.“ 
8 Vgl. hiergegen Achenbach, Deutsches Bergrecht I 209, 211, 214, nach 
dessen Ansicht das Erstfinderrecht das Regal beschränkt, so daß nach gemachtem 
Funde in allen Fällen die Feldesreservation unzulässig sein würde. S. ferner 
Arndt in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 54 S. 132, ferner teilweise abweichend 
Karsten, Bergrecht S. 23, 27. Zycha, Ältestes Bergrecht S. 172. Westhoff in der 
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 50 S. 52. 
4 S. die Erkenntnisse des Ober-Tribunals zu Berlin vom 3. Oktober 1849 
(Entsch. Bd. 19 S. 44 ff., Präjudiz 2144) und vom 1 5■ Mai 1865 (Entsch. Bd. 54 
S. 446 ff.) u. a. Achenbach, Deutsches Bergrecht I 211. 
5 In dem schon angezogenen Erkenntnisse vom 7. September 1874 (Zeit 
schrift für Bergrecht Bd. 16 S. 96) heißt es: 
„Es braucht nur die Tatsache des Ansprechens eines gewissen Feldes 
durch den Fiskus festgestellt zu sein, um die Reservation in Wirksamkeit 
/u setzen. Die Reservation ist nicht durch die Publikation bedingt.“ 
0 S. oben § 14.
	        
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