Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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entziehen.  Wo  aber  eine  derartige  Befugnis  dem  Finder  weder
ausdrücklich  noch  konkludenterweise  gesichert  war,  konnte  das  Feld,  der
Freierklärung  und  des  Fundes  ungeachtet,  durch  die  Verwaltungsbehörde
mit  Rechtswirksamkeit  zum  ausschließlichen  Bergbaubetriebe  für  den
Regalherrn  reserviert  werden,  wenigstens  in  den  Fällen,  wo  der  Regalherr
wie  in  den  sogenannten  revidierten  Bergordnungen  „seinem  Gutbefinden“
Vorbehalten  hatte,  entweder  selbst  zu  bauen  oder  den  Finder  zu  beleihen.
Diese  Ansicht  stimmt  mit  der  Rechtsprechung  überein.  So  hat  das
Obertribunal  zu  Berlin  in  der  Entscheidung  vom  7.  September  1874 1
für  die  Geltungsgebiete  der  Cleve-Märkischen  und  Schlesischen  Bergordnungen ­
 1  2  angenommen,  daß  die  Feldreservation  für  den  Regalherrn
selbst  dann  noch  zulässig  sei,  wenn  bereits  ein  Dritter  im  Bergfreien  einen
Fund  gemacht  und  Mutung  eingelegt  hatte 3 .
Weil  dem  Regalherrn  die  regalen  Mineralien  aus  eigener  Macht
gehörten,  brauchten  von  ihm  die  besonderen  Bedingungen  und  Formen
nicht  beobachtet  zu  werden,  unter  denen  ein  Dritter  Bergwerkseigentum
erwerben  und  benutzen  mußte 4 .  Der  Regalherr  konnte,  ohne  einen
Fund  gemacht  oder  Mutung  eingelegt  zu  haben,  Bergbau  betreiben.
Er  hatte  nicht  einmal  nötig,  seinen  dahin  gehenden  Willen  öffentlich
bekannt  zu  machen  5 ,  die  Vorschrift  über  die  Bauhafthaltung  der  Gruben
finden  auf  ihn  keine  Anwendung;  „denn  seine  Gruben“,  heißt  es  im
Freyberger  Bergrecht 6 ,  „haben  besser  Recht,  die  mögen  sich  nicht

1  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  16  S.  96.  Striethorst,  Archiv  XCII  209  ff.
2  In  diesen  Bergordnungen  heißt  es:
„Alle  Mineralien,  die  zum  Bergwerksregal  gehören  ....  sollen  Uns
ferner  dergestalt  verbleiben,  daß  wir  selbige  nach  Unserem  Befinden  entweder ­
  Selbst  bauen  oder  baulustige  Gewerke  damit  belehnen  können.“
8  Vgl.  hiergegen  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  209,  211,  214,  nach
dessen  Ansicht  das  Erstfinderrecht  das  Regal  beschränkt,  so  daß  nach  gemachtem
Funde  in  allen  Fällen  die  Feldesreservation  unzulässig  sein  würde.  S.  ferner
Arndt  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  54  S.  132,  ferner  teilweise  abweichend
Karsten,  Bergrecht  S.  23,  27.  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  172.  Westhoff  in  der
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  50  S.  52.
4  S.  die  Erkenntnisse  des  Ober-Tribunals  zu  Berlin  vom  3.  Oktober  1849
(Entsch.  Bd.  19  S.  44  ff.,  Präjudiz  2144)  und  vom  1 5■  Mai  1865  (Entsch.  Bd.  54
S.  446  ff.)  u.  a.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  I  211.
5  In  dem  schon  angezogenen  Erkenntnisse  vom  7.  September  1874  (Zeitschrift ­
  für  Bergrecht  Bd.  16  S.  96)  heißt  es:
„Es  braucht  nur  die  Tatsache  des  Ansprechens  eines  gewissen  Feldes
durch  den  Fiskus  festgestellt  zu  sein,  um  die  Reservation  in  Wirksamkeit
/u  setzen.  Die  Reservation  ist  nicht  durch  die  Publikation  bedingt.“
0  S.  oben  §  14.
            
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